Anmerkungen
LG Stade StV 2001, 159, 160, Krause FS Widmaier, S. 639, 654.
Koch FS Hamm, S. 289, 292.
LG Köln StraFo 2005, 78, 79; vgl. zu § 475 StPO: LG Dresden StV 2006, 11, 13.
LG Stade StV 2001, 159, 160; LG Köln StraFo 2005, 78, 79; LG Düsseldorf 25.8.2008 – 10 AR 1/08, S. 6 f.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › IV. Verfahren
1. Rechtliches Gehör
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Wenn – was bei einer vollständigen Akteneinsicht stets der Fall ist, bei einer teilweisen Akteneinsicht vom Gegenstand der betroffenen Aktenbestandteile abhängt – mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden ist, so ist dem Beschuldigten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[1] Auch der Umstand, dass eine solche Stellungnahme sinnvollerweise erst nach Aktenkenntnis des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers abgeben werden kann, spricht dafür, dass Akteneinsicht an Verletzte erst dann gewährt werden darf, wenn dem Verteidiger zuvor Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist auch von einem Dritten einzuholen, soweit sich dessen personenbezogene Daten oder andere besonders geschützte Informationen wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den Akten befinden.[2]
2. Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
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Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht, d.h. im Fall der Gewährung als auch der Verweigerung, kann gem. § 406e Abs. 4 S. 2 StPO gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht beantragt werden. Der hierauf ergehende Beschluss ist während des Ermittlungsverfahrens gem. § 406e Abs. 4 S. 4 StPO unanfechtbar. Nach Abschluss der Ermittlungen ist gem. § 406e Abs. 4 S. 3 StPO die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen des nach Anklageerhebung zuständigen Gerichts wie auch für Entscheidungen des Ermittlungsgerichts nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.[3]
Anmerkungen
BVerfG NStZ-RR 2005, 242; LG Krefeld NStZ 2009, 112; LR/Hilger § 406e Rn. 16; SK-StPO/Velten § 406e Rn. 25.
BVerfG NStZ-RR 2005, 242, 242; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 12.
KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 13.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › V. Sonstiges
V. Sonstiges
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§ 406e Abs. 5 HS 1 StPO regelt die Möglichkeit, dem Verletzten, der keinen Rechtsanwalt hat, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Hierfür müssen – mit Ausnahme der Bestellung eines Rechtsanwalts – die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO vorliegen.
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Der Verletzte wie auch sein Rechtsanwalt haben, wenn Akteneinsicht gewährt wird, gem. § 406e Abs. 6 StPO die Zweckbindung des § 477 Abs. 5 StPO („Verwendungsbeschränkung“) zu beachten.[1] Ist dem Verletzten etwa Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt worden, so dürfen die personenbezogenen Informationen vom Rechtsanwalt nicht für andere Zwecke oder andere Mandanten verwendet werden.[2]
Anmerkungen
Vgl. dazu: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 477 Rn. 6.
OLG Braunschweig NJW 2008, 3294, 3296.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
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Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach S. 2 der Norm sind die Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Gem. § 475 Abs. 2 StPO kann zudem Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung des Antragstellers, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › I. Voraussetzungen
1. Personenkreis
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Die Vorschrift des § 475 StPO regelt die Übermittlung von Informationen über ein laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren an Private, die keine Verfahrensrolle innehaben, und an sonstige Stellen. Zu diesem Personenkreis zählen etwa