Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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eines bloßen Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO liegen. Denn das Vorliegen des Anfangsverdachts rechtfertigt zwar die Vornahme von Ermittlungshandlungen, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde. Damit geht jedoch nicht einher, dass die hierbei gewonnenen Erkenntnisse durch die Gewährung von Akteneinsicht an andere Personen übermittelt werden dürfen. Zutreffend wird daher von der neueren Rechtsprechung das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts i.S.d. § 203 StPO gefordert.[4] Dies führt gleichsam dazu, dass eine regelhafte Gewährung der Akteneinsicht zur Begründung der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 172 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.

      Anmerkungen

       [1]

      LG Stade StV 2001, 159, 160, Krause FS Widmaier, S. 639, 654.

       [2]

      Koch FS Hamm, S. 289, 292.

       [3]

      LG Köln StraFo 2005, 78, 79; vgl. zu § 475 StPO: LG Dresden StV 2006, 11, 13.

       [4]

      LG Stade StV 2001, 159, 160; LG Köln StraFo 2005, 78, 79; LG Düsseldorf 25.8.2008 – 10 AR 1/08, S. 6 f.

      5. Kapitel AkteneinsichtF. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › IV. Verfahren

IV. Verfahren

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      54

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfG NStZ-RR 2005, 242; LG Krefeld NStZ 2009, 112; LR/Hilger § 406e Rn. 16; SK-StPO/Velten § 406e Rn. 25.

       [2]

      BVerfG NStZ-RR 2005, 242, 242; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 12.

       [3]

      KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 13.

      5. Kapitel AkteneinsichtF. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › V. Sonstiges

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      § 406e Abs. 5 HS 1 StPO regelt die Möglichkeit, dem Verletzten, der keinen Rechtsanwalt hat, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Hierfür müssen – mit Ausnahme der Bestellung eines Rechtsanwalts – die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO vorliegen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 477 Rn. 6.

       [2]

      OLG Braunschweig NJW 2008, 3294, 3296.

      5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO

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      Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach S. 2 der Norm sind die Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Gem. § 475 Abs. 2 StPO kann zudem Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung des Antragstellers, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

      5. Kapitel AkteneinsichtG. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › I. Voraussetzungen

I. Voraussetzungen

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