Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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von Ansprüchen. Dies ist im Grundsatz unumstritten.[13] Zugleich wird aber auch zutreffend betont, dass eine beantragte Einsichtnahme allein zur Ausforschung der Betroffenen oder zu einer nach materiellem Zivilrecht unzulässigen Beweisgewinnung nicht gewährt werden darf.[14] Akteneinsicht darf daher nach zutreffender Auffassung nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden zivilrechtlichen oder zivilprozessualen Auskunftsanspruch hat. Nur in diesem Fall besteht ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.[15] Einem Antragsteller ohne einen derartigen Anspruch Akteneinsicht zu gewähren, würde bedeuten, die privatrechtliche Risikoverteilung, die in der zivilprozessualen Substantiierungslast zum Ausdruck kommt, auf den Kopf zu stellen.

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      Nicht abschließend geklärt ist, ob ein berechtigtes Interesse des Verletzten auch dann vorliegt, wenn dieser zivilrechtliche Ansprüche nicht gegen den Beschuldigten, sondern ausschließlich gegen Dritte – wie etwa eine vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft – geltend macht. Jedenfalls bedarf es bei dieser „Drei-Personen-Konstellation“ einer besonders präzisen Prüfung der entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten wie auch des (ggf. unbeteiligten) Dritten. Für den Fall, dass dem Verletzten Akteneinsicht gem. § 406e Abs. 1 StPO gewährt werden sollte, erscheint es zunächst naheliegend, dem Dritten – aus Gründen der Waffengleichheit – einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 475 StPO zuzubilligen. Andererseits handelt es sich hier um einen weiteren Informationseingriff zu Lasten des Beschuldigten (und ggf. weiterer Betroffener), so dass auf eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts des Dritten nicht verzichtet werden kann.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Koblenz StV 1988, 332, 332; NStZ 1988, 89, 90; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.

       [2]

      OLG Koblenz StV 1988, 332, 332 f. m.Anm. Schlothauer; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 54.

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.

       [4]

      OLG Hamm NStZ 1986, 327, 327; OLG Düsseldorf NStZ 1995, 49, 49; LG Mühlhausen wistra 2006, 76, 76; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403.

       [5]

      LG Berlin BeckRS 2011, 09403 m.w.N.

       [6]

      OLG Stuttgart BeckRS 2013, 13426; diese Entscheidung wurde bestätigt durch BVerfG BeckRS 2016, 40532: Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Die eingrenzende Auslegung des Begriffs des von der Straftat Verletzten nach § 406e Abs. 1 StPO anhand des Schutzzwecks der – als verletzt unterstellten – Strafnorm ist eine in Rechtsprechung und Literatur gängige Differenzierung“.

       [7]

      OLG Hamburg wistra 2012, 397, 399.

       [8]

      OLG Frankfurt BeckRS 2017, 123986; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 1; Hilger NStZ 1988, 441.

       [9]

      Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

       [10]

      LR/Hilger § 475 Rn. 5.

       [11]

      LG Frankfurt/Main StV 2003, 495, 495; LG Kassel StraFo 2005, 428, 428; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.

       [12]

      LR/Hilger § 406e Rn. 6.

       [13]

      LG Hildesheim NJW 2009, 3799, 3800; HK-StPO/Temming § 475 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.

       [14]

      LG Hamburg BeckRS 2009, 22518; Heintschel/Stöckel § 406e Rn. 12; LR/Hilger § 406e Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3; Schlothauer StV 1988, 334, 335.

       [15]

      Heintschel-Heinegg/Stöckel § 406e Rn. 12; anders Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 f., die zwar das berechtigte Interesse bejahen, im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 406e Abs. 2 StPO von einem überwiegenden Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung ausgehen.

       [16]

      SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13; Otto GA 1989, 289, 301 ff.

       [17]

      SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13.

       [18]

      OLG