Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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Sonstige Stellen i.S.d. § 475 StPO können auch öffentliche Stellen sein, sofern sie nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder soweit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.[1]

      59

      Hinsichtlich des berechtigten Interesses gelten die obigen Ausführungen entsprechend, vgl. Rn. 42 ff.

      60

      Aus der Struktur des § 475 StPO ergibt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO die Auskunftserteilung der gesetzliche Regelfall ist. Lediglich ausnahmsweise – nämlich dann, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung des Antragstellers zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen – ist nach Abs. 2 Akteneinsicht zu gewähren.

      Anmerkungen

       [1]

      HK-StPO/Temming § 475 Rn. 1.

      5. Kapitel AkteneinsichtG. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › II. Versagungsgründe

      61

      Anmerkungen

       [1]

      SK-StPO/Weßlau § 475 Rn. 15.

       [2]

      LR/Hilger § 475 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau § 475 Rn. 15.

      5. Kapitel AkteneinsichtG. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › III. Verfahren

      62

      Auch im Fall eines Antrags auf Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht gem. § 475 StPO sind der Beschuldigte und andere, von dieser Entscheidung betroffene Personen vor der Entscheidung anzuhören. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen ist in § 478 StPO geregelt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 478 Abs. 3 StPO vorgegangen werden. Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden des angerufenen Gerichts gem. § 478 Abs. 3 S. 2 StPO besteht hingegen kein Rechtsmittel.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einleitung

       B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung

       C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen

       D. Verfahrensgrundrechte

       E. Aktuelle Entwicklungen

      Literatur:

      Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018; Ambos Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018; Beaucamp Primärrechtsschutz gegen Maßnahmen des Europäischen Polizeiamts, DVBl 2007, 802; Brahms/Gut Zur Umsetzung der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung in das deutsche Recht – Ermittlungsmaßnahmen auf Bestellschein?, NStZ 2017, 388; von Bubnoff Institutionelle Kriminalitätsbekämpfung in der EU, ZEuS 2002, 185; Däubler-Gmelin/Mohr (Hrsg.) Recht schafft Zukunft, 2003; Fromm Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995, HRRS 2008, 87; Gleß Europol, NStZ 2001, 623; Hackner/Schierholt Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 2017; Hallmann-Häbler/Stiegel Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), DRiZ 2003, 242; Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß Das 2. Europäische Haftbefehlsgesetz, NStZ 2006, 663; Kremer Sicherheitsunion Europa – Stellung und Funktion des Europäischen Polizeiamts (Europol), FS J. Meyer, 2005, S. 571; Kühne Strafprozessrecht, 9. Aufl. 2015; Kuhl/Spitzer Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), EuR 2000, 671; Morgenstern Die Europäische Überwachungsanordnung – Überkomplexes Ungetüm oder sinnvolles Instrument zur Untersuchungshaftvermeidung von Ausländern?, ZIS 2014, 216; Priebs Europol – neue Regeln für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung EuZW 2016, 894; Riedel Rechtsschutz gegen Akte Europäischer Agenturen, EuZW 2009, 565; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012; Strobel Die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), 2012.

      6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › A. Einleitung

      1

      Zumindest bislang existiert kein europäisches Strafverfahrensrecht und auch keine umfassende Kompetenz der EU, strafprozessuale Vorschriften zu erlassen. Gleichwohl hat das Unionsrecht bereits jetzt wesentlichen Einfluss auf das Prozessrecht der Mitgliedstaaten. Hinzu kommt, dass europäische Vorgaben dabei neben Vorschriften aufgrund anderer multilateraler sowie bilateraler Übereinkommen stehen. Die nachfolgende Betrachtung lässt sich nur schwer auf rein europarechtliche Vorschriften beschränken, da zahlreiche Normen zwar auf unionsrechtlichen Vorgaben