Anmerkungen
Vgl. speziell zur Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren: Burkhard StV 2000, 526 ff.; Müller-Jacobsen/Peters wistra 2009, 458 ff.
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 5; Hüls/Reichling/Schork/Kauffmann § 395 Rn. 26.
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 6.
So Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 17; wohl kritisch Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 5.
Schwarz/Dumke § 395 Rn. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 20.
Vgl. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 5; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 6 m.w.N.
Schwarz/Dumke § 395 Rn. 2a.
Joecks/Jäger/Randt/Lipsky § 395 Rn. 6; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 14. Hüls/Reichling/Schork/Kauffmann § 395 Rn. 15.
Joecks/Jäger/Randt/Lipsky § 395 Rn. 6.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › II. Das Recht auf Akteneinsicht
II. Das Recht auf Akteneinsicht
32
Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO[1] (vgl. dazu Rn. 7 ff.) und erstreckt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf alle von der Staatsanwaltschaft geführten Akten i.S.d. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO. Das Einsichtsrecht umfasst mithin sämtliche Verfahrensakten, so dass hierunter auch etwaige Beiakten sowie Bild- und Tonaufnahmen fallen, soweit diese Aktenbestandteil geworden sind.[2] Die Einsicht in beigezogene Akten, die nicht Aktenbestandteil geworden sind, ist indes nur möglich, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die verfahrensführende Behörde der Einsichtnahme zugestimmt hat; Nr. 186 Abs. 3 S. 2 RiStBV. Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind damit lediglich Akten, deren Beiziehung angeordnet wurde, die tatsächlich aber nicht beigezogen wurden[3] und die staatsanwaltschaftlichen Handakten.[4]
33
Das Recht auf Akteneinsicht selbst kann (Ermessen) durch die Behörde jederzeit und auch mehrfach ausgeübt werden, soweit dies für die sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich ist. Die tatsächliche Ausübung der Akteneinsicht kann entweder „vor Ort“, d.h. in der Geschäftsstelle der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, oder im Wege der Übersendung der Akten, auf die gem. § 395 S. 2 AO ein Anspruch besteht, erfolgen. Macht die Finanzbehörde von ihrem Recht auf Übersendung Gebrauch, so hat sie in aller Regel nur dann einen Anspruch auf Überlassung der Originalakte, wenn sie ein entsprechendes Interesse glaubhaft darlegt;[5] anderenfalls muss sich die Behörde mit Kopien begnügen.
Anmerkungen
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 9; Klein/Jäger § 395 Rn. 1; Schwarz/Dumke § 395 Rn. 6.
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 22.
BGHSt 49, 317.
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 13.
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 27.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › III. Recht auf Besichtigung
III. Recht auf Besichtigung
34
Die Finanzbehörde darf Beweismittel oder anderweitig sichergestellte Gegenstände (§§ 94, 111b ff. StPO) gem. § 395 S. 1 AO besichtigen. Diese Besichtigung dient insbesondere der Wahrnehmung der Rechte der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO, §§ 74 ff. StGB).[1] Ferner wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Besichtigung auch im steuerlichen Interesse erfolgen kann, weil entsprechende Gegenstände der Sachhaftung unterliegen können (§ 76 AO) oder die Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes in Betracht komme (§§ 215, 216 AO).[2] Ob dies dem Regelungszweck des § 395 AO entspricht, erscheint hingegen fraglich.
Anmerkungen
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 20.
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 28; a.A. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 20.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › IV. Verfahren und Rechtsschutz
IV. Verfahren und Rechtsschutz
35
Die Beantragung der Gewährung der Akteneinsicht kann formlos durch einen Antrag der Finanzbehörde erfolgen. Zu stellen ist dieser Antrag im Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Im Zwischen- und Hauptverfahren muss der Antrag an den Vorsitzenden des zuständigen Gerichts gerichtet werden (§§ 147 Abs. 5 S. 1, 478 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Gleiche gilt im Strafbefehlsverfahren, wenn der Antrag auf Erlass des Strafbefehls