Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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       [1]

      HK-StPO/Temming § 474 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/1484, 26.

       [2]

      Brodersen NJW 2000, 2536, 2540.

      5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)

      24

      Anmerkungen

       [1]

      Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 19 m.w.N.

       [2]

      Dazu: HK-StPO/Julius § 147 Rn. 23.

       [3]

      KG JR 1992, 124.

       [4]

      HK-StPO/Temming § 474 Rn. 10.

      5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)

      25

      § 474 Abs. 5 StPO ermöglicht es der ersuchten Stelle, die Akten zu Zwecken der Akteneinsicht an die ersuchende Stelle zu übersenden. Einen Anspruch hierauf hat die ersuchende Stelle hingegen nicht („können“); vielmehr liegt die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht im Ermessen der ersuchten Stelle.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu: BVerfG NVwZ 2009, 1353 ff.

      5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO

E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO

      5. Kapitel AkteneinsichtE. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › I. Grundlagen und Anwendungsbereich

      27

      28

      29

      30

      Liegen die Voraussetzungen des § 395 S. 1 AO vor, so hat die Finanzbehörde einen Anspruch gegenüber der jeweils zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft/Gericht) auf die Gewährung der Akteneinsicht bzw. die Besichtigung amtlicher Beweismittel.

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