Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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      Ansätze einer europäischen Kooperation in Strafsachen finden sich bereits sehr früh, wobei diese zunächst ausschließlich zwischen den Mitgliedstaaten und damit außerhalb des institutionellen Rahmens der EG stattfand. Die Mitgliedstaaten bedienten sich klassischer Mittel der internationalen Zusammenarbeit (Konventionen, Resolutionen etc.). Die Entwicklung einer „Sicherheitsunion“ wurde etwa durch das Schengener Übereinkommen vom 14.6.1985 (SÜ), welches die allmähliche Beseitigung der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen vorsah und mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) implementiert wurde, wesentlich vorangetrieben. Zahlreiche ausgleichende Maßnahmen (compensatory measures) sollten sicherstellen, dass während dieses „Experiments“ ein hoher Sicherheitsstandard aufrechterhalten werden konnte. Dazu gehört eine verstärkte sowohl polizeiliche als auch justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Eben diese wurde im Vertrag von Maastricht als dritter Pfeiler festgelegt und – mit Ausnahme von „Schengen“ – unter einem einheitlichen europäischen Rahmen zusammengefasst. Die spätere Modifizierung durch die Verträge von Amsterdam und Nizza, der spätere Verzicht auf das Säulenmodell und die Vergemeinschaftung der strafrechtlichen Zusammenarbeit durch den Vertrag von Lissabon sowie mehrere Programme sollten der weiteren Ausgestaltung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV) dienen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Bereits der Europäische Rat von Tampere bezeichnete dieses Prinzip im Oktober 1999 als „Eckpfeiler“ der justiziellen Zusammenarbeit.

       [2]

      Satzger § 10 Rn. 24.

       [3]

      Satzger § 10 Rn. 30.

       [4]

      Vgl. bereits EuGH Slg. 1989, 2965, 2979 – Griechischer Mais.

      6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung

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      Die justizielle Zusammenarbeit äußert sich auch in der zunehmenden Institutionalisierung der europäischen Strafverfolgung. In strafrechtlichen Verfahren, die entweder Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten oder zu den finanziellen Interessen der EU aufweisen, treten neben den nationalen Ermittlungsbehörden regelmäßig noch eine oder mehrere dieser Institutionen auf. Umgekehrt können Ermittlungsverfahren in den Mitgliedstaaten teilweise durch europäische Institutionen ausgelöst werden.

      6. Kapitel Europarechtliche VerfahrensvorschriftenB. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › I. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

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