Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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und Beweismaterialien zwar von diesen geprüft und führen ggf. zur Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen auf nationaler Ebene, eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Mitgliedstaaten jedoch nicht. Diesen steht mithin ein Ermessen hinsichtlich geeigneter Maßnahmen (appropriate measures) zu. Allerdings haben die nationalen Behörden OLAF über etwaige auf die ausgesprochenen Empfehlungen hin ergriffenen Maßnahmen zu berichten (Art. 11 Abs. 6, Art. 12 Abs. 3 OLAF-VO).

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      Umgekehrt sind sämtliche Mitgliedstaaten zu einer kontinuierlichen Berichterstattung an die EU über finanzielle Unregelmäßigkeiten und Betrügereien verpflichtet, sofern wegen solcher Vorfälle bereits erste amtliche oder gerichtliche Feststellungen getroffen worden sind. Zu den mitzuteilenden Informationen gehört u.a. die Angabe der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, das Schadensvolumen, die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken sowie Informationen über hieran beteiligte natürliche oder juristische Personen.

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      Grundsätzlich sollen die von den OLAF-Kontrolleuren erstellten Ermittlungsberichte in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Einschränkung verwertbar sein (Art. 11 Abs. 2 OLAF-VO). Wie die praktische Erfahrung zeigt, können die von OLAF gelieferten Beweismittel jedoch unter dem nationalen Verfahrensrecht problematisch sein und werden deshalb in nachfolgenden Verfahren teilweise als rechtswidrig (illegal evidence) abgelehnt.

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Selbstbelastungsfreiheit,
Mindestfristen für Ladungen,
Recht auf Belehrung und einen Beistand,
Recht auf Aushändigung von Protokollen,
Recht auf rechtliches Gehör und
Recht, sich in jeder Amtssprache der Union zu äußern.

      Hat eine OLAF-Untersuchung ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen zur Folge (Art. 11 Abs. 4 OLAF-VO), können Maßnahmen des Amtes im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden; ggf. muss der Betroffene dazu Rechtsmittel gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme einlegen. Weil OLAF aber organisationsrechtlich der Kommission zugeordnet ist (vgl. bereits oben unter Rn. 8 ff.), stehen den Betroffenen grundsätzlich auch unmittelbar die allgemeinen gerichtlichen Kontrollmechanismen durch die europäischen Gerichte zur Verfügung.

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      Anmerkungen

       [1]

      Beschluss der Kommission vom 28.4.1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ABlEG Nr. L 136/1 v. 30.5.1999 (OLAF-Beschluss).

       [2]

      VO (EU, Euroatom) Nr. 883/2013 vom 11.9.2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1073/1999 und der VO (Euratom) Nr. 1074/1999, ABlEU Nr. L 248/1 v. 18.9.2013 (OLAF-VO).

       [3]

      Ambos § 13 Rn. 2.

       [4]

      VO (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11.11.1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, ABlEG Nr. L 292/2 v. 15.11.1996.

       [5]

      VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 312/1 v. 23.12.1995.

       [6]

      Vgl. von Bubnoff ZEuS 2002, 185, 198.

       [7]

      Hecker Kap. 4 Rn. 21.

       [8]

      Satzger § 10 Rn. 19.

       [9]

      Wabnitz/Janovsky/Gericke Kap. 31 Rn. 77.

       [10]