Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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§ 8 Rn. 20.

       [11]

      Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 321 ff.

       [12]

      EuG Slg 2002, II-579 Rn. 66 ff. – Rothley/Parlament.

       [13]

      Vgl. Ambos § 13 Rn. 4.

       [14]

      Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 2185/96.

       [15]

      Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Kuhl/Spitzer § 8 Rn. 2; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1462.

       [16]

      Von Bubnoff ZEuS 2002, 185, 199; Hallmann-Häbler/Stiegel DRiZ 2003, 241, 243.

       [17]

      Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1453.

       [18]

      Ausf. Strobel OLAF, 324 ff.

       [19]

      Ausf. Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans Rn. 1455.

       [20]

      VO (EG, Euratom) Nr. 723/2004, ABlEU Nr. L 124/1 v. 27.4.2004, zuletzt geändert durch VO (EU, Euratom) v. 22.10.2013, ABlEU Nr. L 287/15 v. 29.10.2013.

       [21]

      Vgl. EuG Slg 2006, II-01173 – Camós Grau/Kommission; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Brüner/Spitzer § 43 Rn. 79.

       [22]

      Kuhl/Spitzer EuR 2000, 671, 684.

       [23]

      EuG Slg 2004, II-2923, Rn. 33, 37 – Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission.

       [24]

      EuG Slg 2006, II-03995, Rn. 80 – Tillack/Kommission.

      6. Kapitel Europarechtliche VerfahrensvorschriftenB. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › II. Europol

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      Die Bedeutung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, was auch mit der Aufgabenzuweisung im Rahmen politisch hoch umstrittener Projekte zu begründen sein dürfte. Zwar stellt Europol keine Ermittlungsbehörde im klassischen Sinne dar, ist aber an strafrechtlichen Ermittlungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, häufig (indirekt) beteiligt.

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      Im Rahmen neuer bi- und multilateraler Vereinbarungen entstand 1975 die so genannte TREVI-Kooperation (terrorisme, radicalisme, extrémisme et violence international). Es handelte sich um ein auf rein zwischenstaatlicher Ebene agierendes Gremium ohne rechtlichen Bezug zum EG-Rahmen, mithin um die Begründung einer intergouvernementalen Zusammenarbeit außerhalb der bis dahin bestehenden Verträge. Insbesondere zur Abwehr von Bedrohungen durch grenzüberschreitenden Terrorismus wurden im Rahmen der TREVI-Kooperation zwischen den beteiligten Staaten Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Terrorismus sowie Polizeibeamte ausgetauscht und bei Ausbildung und Strategieentwicklung zusammengearbeitet. Die 1985 gegründete Arbeitsgruppe TREVI III hingegen wurde speziell zur Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisierter Kriminalität geschaffen. Im Jahr 1990 erfolgte die Einrichtung einer Unterarbeitsgruppe zur Errichtung einer Europäischen Kriminalpolizeilichen Zentralstelle gegründet wurde, die seit 1991 unter der Bezeichnung „AG-Europol“ firmierte.

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      Art. 67 Abs. 1, 3 AEUV verpflichten die EU, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden