Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Mainzer Beiträge zum Kirchen- und Religionsrecht
Жанр произведения: Философия
Год издания: 0
isbn: 9783429062422
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in: Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts (HdbkathKR), Regensburg 32015, 1830-1865,1836.

      2 Vgl. Friedhelm Hufen, Staatsrecht II. Grundrechte, München 22009, 371.

      3 Vgl. Alexander Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, Heidelberg 1989, 471-556, 472.

      4 Vgl. BVerfGE 24, 236 (247 f.); 32, 98 (106); 33, 23 (28 f.); 41, 29 (50).

      5 Die nachfolgenden kursiv gedruckten Entscheidungsnachweise sind dem Urteil entnommen und wegen der Lesbarkeit in die Fußnoten verschoben worden.

      6 BVerfGE 24, 236 (246) BVerfGE 24, 236 (247).

      7 BVerfGE 24, 236 (247) BVerfGE 24, 236 (248).

      8 BVerfGE 10, 59 (84 f.); 12, 45 (54); 19, 1 (8); 19, 226 (238 ff.); 19, 268 (278 ff.).

      9 BVerfGE 18, 385 (386 f.).

      10 BVerfGE 83, 341(353).

      11 Vgl. ebd.

      12 Siehe dazu: Dietrich Pirson, Die geschichtlichen Wurzeln des deutschen Staatskirchenrechts, in: Joseph Listl, Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKR), Bd. II, Berlin 21994/95, 3-46, 11, Anm. 18; Alexander Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, Heidelberg 22001, 471-556, 472.

      13 Helmuth Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien 1984, 1.

      14 Vgl. Ansgar Hense, Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht: mehr als ein Streit um Begriffe?, in: Andreas Haratsch, Norbert Janz, Sonja Rademacher, Stefanie Schmahl, Norman Weiß (Hrsg.), Religion und Weltanschauung im säkularen Staat: 41. Tagung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtung „Öffentliches Recht“, Potsdam 2001, 9-47, 9 ff.

      15 Vgl. Alexander Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, (Fn. 3), 472.

      16 Vgl. Alexander Hollerbach, Staatskirchenrecht, in: Stephan Haering, Heribert Schmitz (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg 2004, 904-909, 905.

      17 Vgl. Paul Mikat, Zur rechtlichen Bedeutung religiöser Interessen, in: ders. (Hrsg.), Kirche und Staat in der neueren Entwicklung, Darmstadt 1980, 319 ff, 323, Anm. 9.

      18 Als erste wissenschaftliche Einrichtung hat sich der Lehrstuhl für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Fribourg in Institut für Religionsrecht umbenannt. Heinrich de Wall, Christian Walter und Stefan Korioth haben 2010 eine neue Schriftenreihe zum Religionsrecht etabliert (Nomos). 2014 wurde an der Johannes Gutenberg-Universität das Zentrum für Interdisziplinäre Studien zum Religions- und Religionsverfassungsrecht gegründet.

      19 Vgl. zum Stand der Diskussion: Axel Frhr. von Campenhausen, Heinrich de Wall, Staatskirchenrecht, München 42006, 38 f.

      20 Vgl. Ansgar Hense, Kirche und Staat in Deutschland, (Fn. 1), 1836ff.

      21 Vgl. hierzu Ansgar Hense, Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht (Fn. 14), 9 ff.

      Kapitel 1: Normative Grundlagen für das deutsche Religionsrecht – heute nur noch deutsches Recht?

      Trotz aller Probleme mit denen die Europäische Union in den zurückliegenden Jahren und auch gegenwärtig zu kämpfen hat, sie berühren das Feld des Religions- und Staatskirchenrechts nicht. Es ist eine Tatsache, dass die politischen Handlungsträger in nahezu allen Rechtbereichen eine Harmonisierung und Rechtsangleichung der Bestimmungen anstreben. Trotz aller bestehender Unterschiede in den Details der Verfassungen der Mitgliedsstaaten wird man jedoch bereits, ohne hier harmonisieren zu müssen, die essentiellen Freiheitsrechte überall als gegeben ansehen dürfen. Freilich sagt das noch nichts über das jeweilige Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften aus. Auf dieser verfassungsrechtlichen Ebene ist es ohnehin fraglich, ob eine Harmonisierung unbedingt erstrebenswert erscheint, oder ob nicht gerade hier unterschiedliche Konzeptionen im Lichte der jeweiligen historischen Entwicklungen bewahrenswert sind. Das gilt umso mehr, als diese Entwicklungen teilweise auch zur besonderen nationalen Identität des Staatsvolkes gehören. Schließlich bleibt daran festzuhalten, dass die Art. 94 und 95 EG (Art. 100 und 100a EGV), teilweise fortgeschrieben in Art. 73 b des Maastricht-Vertrages, eine Harmonisierung und Rechtsangleichung vor allem für den wirtschaftsrechtlichen Bereich vorgesehen haben.22 Für das Staatskirchenrecht sind heute also nicht mehr nur nationale Gesetze für die Religionsgemeinschaften, Verträge zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften und die jeweilige nationale höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich, sondern auch europarechtliche Vorschriften, Vereinbarungen und Judikatur.

      An erster Stelle steht freilich wegen der fortdauernden nationalen Souveränität das nationale Recht, das hier in einem ersten Überblick vorgestellt werden soll. Die normativen Grundlagen des Staatskirchenrechts in Deutschland finden sich im Verfassungsrecht von Bund und Ländern und im einfachen Gesetzesrecht, ebenfalls auf Bundes- und Landesebene, welches die verfassungsrechtlichen Grundbestimmungen näher ausfaltet. Aufgrund der Vielfalt der landesrechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Verfassungen, wird auf deren nähere Darstellung verzichtet. Sie orientieren sich, soweit die Landesverfassungen jünger als das Grundgesetz sind, ohnehin an dessen Maßstab. Soweit sie älter sind enthält das Grundgesetz lediglich in der sog. „Bremer Klausel“ des Art. 141 GG einen Abweichungsvorbehalt, der aber ausschließlich auf Art. 7 GG (Religionsunterricht) bezogen ist.

      Das Grundgesetz der Bundesrepublik spricht staatskirchenrechtliche Themen unter drei Rubriken an. Im Abschnitt über die Grundrechte werden jene religionsrechtlichen Bestimmungen zur Sprache gebracht, die unveränderbar den Grundrechtsbestand der Verfassung ausmachen. Es sind:

       Art. 3 Abs. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz

       Art. 4 GG: Religionsfreiheit

       Art. 7 Abs. 2 und 3 GG: konfessioneller Religionsunterricht

      Im Teil „Der Bund und die Länder“ legt die Verfassung grundlegend in Art. 30 GG die religionsrechtliche Kompetenz der Länder im föderalen Verfassungsstaat fest: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.“

      Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zuweisung der Kulturhoheit als „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ hervorgehoben.23

       Art. 30 GG: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern („Kulturhoheit der Länder“)

       Art. 70 Abs. 1 GG: Ausschließliche Gesetzgebung der Länder

       Art. 70 Abs. 2 GG: Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit

       Art. 73 GG: Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes

       Art. 74 GG: Konkurrierende Gesetzgebung

       Art. 75 GG: Rahmengesetzgebung des Bundes

      Zudem ist in diesem Abschnitt der Verfassung gem. Art. 33 Abs. 3 GG das Verbot der religiösen Diskriminierung verankert.24 Sein Kern wird aber grundrechtlich bereits über Art. 3 und 4 GG abgesichert. Art. 33 Abs. 3 S. 2 GG wird als grundrechtsgleiches Recht verstanden, das Schrankenvorbehalten unterliegt. So sind zwar grundsätzlich konfessionsgebundene Staatsämter verboten, dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf theologische Hochschullehrende, Religionslehrer und Religionslehrerinnen sowie Geistliche und pastorale Dienste und deren Folgedienste in der Anstaltsseelsorge.25

      Die „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ sind aus religionsrechtlicher Perspektive besonders wichtig, weil hier der Weimarer religionsrechtliche Verfassungskompromiss, soweit das