2. Asylrecht im Grundgesetz Art. 16 a und Autonomieanspruch der Kirchen
Schlusswort
Anhang: Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Religionsrecht
Wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Wichtige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Entscheidungen zum Moscheebau
Anhang: Rechtsvorschriften in Auszügen
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Grundgesetz (GG)
Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Landesverfassung des Freistaates Bayern
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung Hessen
Landesverfassung Rheinland-Pfalz
Reichskonkordart (RK) 20. Juli 1933
Badisches Konkordat (BadK) 12. Oktober 1932
Bayrisches Konkordat (BayK) 29. März 1924
Preußisches Konkordat (PrK) 14. Juni 1929
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (S-HK)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (StPOEG)
Strafprozeßordnung (StPO)
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Vereinsgesetz (VereinsG)
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) (SchulO RP)
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (n.F. 2015) (GrO)
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)
Preußisches General-Land-Schul-Reglement
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR)
Reichsdeputationshauptschluss (RDH)
Quellen und Literatur in Auswahl
Quellen, Gesetzestexte (einschließlich Vertragsrecht)
Vertragsrecht
Lehrbücher
Schriften
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Das Studienbuch zu Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts ist hervorgegangen aus den Lehrveranstaltungen zum Staatskirchenrecht an der Johannes Gutenberg-Universität zu Mainz und dem Bedürfnis, vor allem für Studierende, die nicht in den Rechtswissenschaften beheimatet sind, ein Lehr- und Studienbuch vorzulegen, das das Verständnis für die manchmal fremde und doch so wichtige Materie des Religionsrechts erschließt und fördert. Daher konzentrieren sich die ausgewählten Themen auf jene Bereiche, die für alle, die sich auf einen kirchlichen Beruf vorbetreiten oder das Fach Religion in der Schule vertreten wollen, wichtig sind. Das Buch richtet sich auch an Leserinnen und Leser, die bereits in der beruflichen Praxis stehen und sich bisweilen mit den hier diskutierten Grundfragen des Religionsrechts konfrontiert sehen und sich einen ersten Überblick zur Einordnung ihrer Rechtsfrage verschaffen wollen, bevor die Spezialfragen mit den entsprechenden Fachjuristen weiter zu klären sind.
Neben der Darstellung und kritischen Reflexion der religionsrechtlichen Bestimmungen bietet das vorliegende Buch eine kurze Vorstellung und Besprechung der wichtigsten Urteile der deutschen Höchstgerichte zum Staatskirchenrecht. Die Kenntnis dieser Entscheidungen ist für das Verständnis und den Umgang mit der religionsrechtlichen Materie in Deutschland besonders wichtig, weil diese Rechtsprechung die oft unklaren Rechtsbegriffe näher zu erklären und bestimmen sucht. Ob diese Erklärungen immer wirklich gelungen sind, wird in der juristischen Spezialliteratur weiter diskutiert. Im Rahmen eines Lehr- und Studienbuchs können dazu keine weitreichenden Positionierungen vorgenommen werden. Gelegentlich erfolgt aber eine kritische Würdigung. Insofern lädt das vorgelegte Buch auch die Nichtjuristen dazu ein, sich auf eine vertiefende Fachliteratur einzulassen, deren Verständnis hier im Ansatz erschlossen wird.
Einen ganz herzlichen Dank schulde ich dem Echter-Verlag, der dieses Buch und die Reihe „Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht“ überhaupt verlegerisch ermöglicht hat und höchst kompetent betreut. Zugleich danke ich meinen Mitarbeiterinnen Katharina Schäfer und Anna-Christina Schmees für das Lektorat an diesem Manuskript.
Mainz im Januar 2016
Matthias Pulte
Einführung: Ein neues Verständnis braucht das Staatskirchenrecht
Die Pluralisierung der Lebenswelten hat in den letzten 20 Jahren eine weitreichende Veränderung der tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse der Bürgerinnen und Bürger zur Religion mit sich gebracht. Als Folge der deutschen Wiedervereinigung war ein erheblicher Säkularisierungsschub festzustellen, der dazu geführt hat, dass sich die deutsche Gesellschaft von einer zu 75 Prozent christlichen zu einer 50 prozentigen Gemeinschaft mit weiterhin fallender Tendenz entwickelt hat.1 Daher und aus systematischen Gründen ist es erforderlich den Begriff der Religion zu klären, der dem Staatskirchenrecht/Religionsrecht zugrunde liegt. Dabei muss es sich aus rechtlichem Blickwinkel sachnotwendig zumindest um eine begriffliche Annäherung an das komplexe System Religion handeln, die grundsätzlich für alle Gemeinschaften anzuwenden ist, die sich selbst als Religionen verstehen. Die dort formulierten Kriterien sind objektiv geeignet, aus verfassungsrechtlicher Sicht Religionsgemeinschaften zu identifizieren und von anderen Vereinigungen abzugrenzen.
Religion bezeichnet eine Deutung der Welt aus einem im Jenseitigen liegenden zumeist in Gott oder einem anderen höheren Wesen begründeten ganzheitlichen Blickwinkel. Objektive Beurteilungskriterien für die Bestimmung einer Weltsicht sind damit deren transzendentaler Bezug und die Individualität des Glaubens und Bekenntnisses der Angehörigen der Religion.2
Die Rechtsverhältnisse von Staat und Kirche ruhten im 20. Jahrhundert noch auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens, so dass sich die Frage nach der Begründung oder Fundierung dieses Rechtsgebietes nicht ohne weiteres stellte. Dennoch schien es vor allem in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg so zu sein, dass sich Autoren kanonistischer Provenienz mit diesem Rechtsgebiet vornehmlich in Bezug auf Einzelfragen geäußert-, die systematische, zusammenfassende Darstellung hingegen den Juristen überlassen haben. Aus kanonistischer Perspektive darf dies durchaus als ein Defizit betrachtet werden, ohne dadurch die verdienstvollen