3
§ 29 Abs 1 S 2 stellt der Mischverschmelzung die Fälle gleich, in denen die Anteile am übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterliegen (Rn 22 ff).
4
Sofern der übernehmende Rechtsträger aufgrund seiner Rechtsform die eigenen Anteile nicht erwerben kann, verpflichtet ihn § 29 Abs 1 S 3 stattdessen zur Abgabe eines Barabfindungsangebots für den Fall des Ausscheidens eines Anteilsinhabers aus dem übernehmenden Rechtsträger (Rn 48).
5
§ 29 Abs 1 S 4 bestimmt, dass der Wortlaut des Barabfindungsangebots in der Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs enthalten sein muss (Rn 49).
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§ 29 Abs 1 S 5 verpflichtet den übernehmenden Rechtsträger, die Kosten für den Erwerb der eigenen Anteile zu übernehmen (Rn 52).
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Das Barangebot richtet sich gem § 29 Abs 1 S 1 1. HS grds nur an die Anteilsinhaber, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. § 29 Abs 2 stellt dem Widerspruch zur Niederschrift bestimmte Fälle gleich, in denen ein Anteilsinhaber sein Widerspruchsrecht nicht ausüben konnte (Rn 53 ff).
II. Zweck der Vorschrift
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§ 29 schützt die Minderheit der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die bei der Beschlussfassung über die Verschmelzung überstimmt worden sind und nicht bereit sind, dauerhaft Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers zu sein. Die durch das UmwG eröffnete Möglichkeit, dass durch die Verschmelzung die überstimmten Anteilsinhaber ihre Rechtsposition am übertragenden Rechtsträger gegen ihren Willen verlieren, wird durch die gesetzlich garantierte Entschädigung zum Verkehrswert (§ 30 Abs 1) gerechtfertigt.
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In den in § 29 Abs 1 S 1 und 2 aufgezählten Fällen führt die Verschmelzung zu einer Veränderung der Rechtsstellung der Anteilsinhaber bzw der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile. Um die Interessen der im Verschmelzungsbeschluss überstimmten bzw der widersprechenden Anteilsinhaber zu schützen, verpflichtet § 29 den übernehmenden Rechtsträger, nach der Verschmelzung von den überstimmten bzw widersprechenden Anteilsinhabern die Anteile gegen eine Barabfindung zu erwerben bzw im Falle des Ausscheidens dieser Anteilsinhaber eine Barabfindung zu zahlen. Rechtstechnisch enthält § 29 nur die Verpflichtung zur Abgabe des Barabfindungsangebots. Die widersprechenden Anteilsinhaber haben ein nach § 31 befristetes Recht zu der Annahme der Barabfindung. Das Barabfindungsangebot schließt eine anderweitige Veräußerung der Anteile nicht aus; diese wird sogar durch § 33 erleichtert.
III. Verhältnis zu anderen Regelungen
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IV. Rechtsentwicklung
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Das erste ÄndG UmwG 1995 dehnte den Anwendungsbereich des § 29 Abs 1 S 2 auf alle gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen aus.
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Das zweite ÄndG UmwG 2007 stellt dem Fall der Mischverschmelzung in § 29 Abs 1 S 1 1. HS die Verschmelzung einer börsennotierten AG auf eine nicht börsennotierte AG gleich. § 29 Abs 1 S 1 2. HS stellt nunmehr klar, dass wie bei der AG das Verpflichtungsgeschäft beim Erwerb der eigenen Anteile durch eine GmbH auch dann wirksam ist, wenn gegen die beim Erwerb eigener Anteile geltenden gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzvorschriften verstoßen wird.
1. Mischverschmelzung (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)
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Unter den Begriff Mischverschmelzung fallen Verschmelzungsvorgänge, bei denen der übertragende Rechtsträger eine andere Rechtsform als der übernehmende Rechtsträger hat (vgl § 3 Abs 1, 4). Ausnahmen sind die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG (s Rn 17) und die Verschmelzungen zwischen AG und KGaA (s Rn 16). Sind mehrere übertragende Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt, beschränkt sich die Verpflichtung zur Abgabe eines Barabfindungsangebots auf die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger, bei denen die Voraussetzungen für eine Mischverschmelzung vorliegen (Vollrath in Widmann/Mayer, § 29 Rn 12).
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Ob verschiedene Rechtsträger beteiligt sind, ist rein formal anhand der beteiligten Rechtsformen iSd § 3 Abs 1 zu beurteilen (hM Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 29 Rn 3; Vollrath in Widmann/Mayer, § 29 Rn 11). Der Zweck der Vorschrift (Rn 8 f) rechtfertigt keine teleologische Reduktion auf Verschmelzungen, in denen die Interessen der Anteilsinhaber materiell beeinträchtigt werden. Jeder Wechsel der Rechtsform kann die gesellschaftsrechtliche, haftungsrechtliche oder steuerrechtliche Rechtsposition des Anteilsinhabers sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Anteile verändern. Das Gesetz geht typisierend von einer Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Anteilsinhabers aus und überlässt ihm die Bewertung, ob die Vor- oder Nachteile überwiegen