55
Allg soll nach dem Rechtsgedanken des § 29 Abs 2 ein Widerspruch in allen Fällen entbehrlich sein, in denen der Anteilsinhaber aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Verfahrensmangels sein Widerspruchsrecht nicht ausüben konnte, zB aufgrund fehlender Information über die Erforderlichkeit des Widerspruchs in der Versammlung, in der die Verschmelzung beschlossen wurde, oder mangelhafter Information über die Möglichkeit der Aufgabe der Anteile an sich nach der Verschmelzung oder frühzeitiges Entfernen des Notars bzw Protokollführers vor der Aufnahme aller Widersprüche zur Niederschrift bzw überhaupt kein Notar anwesend (Winter/Grunewald in Lutter, § 29 Rn 10; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 29 Rn 17, vgl auch BGHZ 146, 179). Für die Voraussetzungen des § 29 Abs 2 trägt der Anteilsinhaber nach allg Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast.
56
Auf ein Verschulden des Anteilsinhabers kommt es mangels entspr Anhaltspunkte im Gesetz nicht an. Soweit der Anteilsinhaber trotz nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung oder Einberufung an der Versammlung hätte teilnehmen können oder sogar teilnimmt, waren die Einberufungsmängel nicht kausal für den fehlenden Widerspruch, so dass kein Anspruch auf eine Barabfindung gem § 29 Abs 2 besteht.
57
Soweit ein Anteilsinhaber nicht widersprochen hat, muss er sich bei der Annahme des Barabfindungsangebots gem § 31 oder bei einem Antrag auf Überprüfung der Barabfindung im Spruchverfahren nach § 34 auf einen Fall des § 29 Abs 2 berufen können.
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