In den Vorschriften zur Umw durch Vermögensübertragung wird vielfach auf die Regelungen zur Verschmelzung oder auf einzelne Vorschriften der §§ 29–34 Bezug genommen.
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Die allg Vorschriften zur Umw durch Formwechsel enthalten ebenfalls eine Regelung der Barabfindung in §§ 207–212, die teilw auf die §§ 29 ff verweist.
§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
(1) 1Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. 3Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, dass der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 4Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 5Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
Kommentierung
III.Verhältnis zu anderen Regelungen10
IV.Rechtsentwicklung11, 12
V.Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots13 – 30
1.Mischverschmelzung (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)13 – 18
2.Widerspruch zur Niederschrift (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)19 – 21
3.Verfügungsbeschränkungen (§ 29 Abs 1 S 2)22 – 30
VI.Rechtsfolge31 – 52
1.Barabfindungsangebot für Anteilserwerb (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)31 – 37
2.Vorrang vor Kapitalschutzvorschriften (§ 29 Abs 1 S 1 2. HS)38 – 47
a)Erwerb eigener Anteile durch AG (§ 71 Abs 4 S 2 AktG)39 – 43
b)Erwerb eigener Anteile durch GmbH (§ 33 Abs 2 S 3 2. HS 1. Alt GmbHG)44 – 46
c)Nicht voll eingezahlte Stammeinlagen47
3.Barabfindungsangebot für den Fall des Ausscheidens (§ 29 Abs 1 S 3)48
4.Form des Barabfindungsangebots (§ 29 Abs 1 S 4)49 – 51
5.Kosten der Übertragung (§ 29 Abs 1 S 5)52
VII.Einberufungsmängel gem § 29 Abs 253 – 57
Ausgewählte Entscheidungen:
BGHZ 146, 179; BGH ZIP 2003, 387; NJW 1989, 2693; OLG Düsseldorf AG 2005, 480, OLG München NZG 2008, 755.
Literatur:
Grunewald Die Auswirkungen der Macrotron-Entscheidung auf das kalte Delisting, ZIP 2004, 542; Simon/Burg Zum Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG beim „kalten Delisting“, Der Konzern 2009, 214.
I. Inhalt der Vorschrift
1
§ 29 enthält die Voraussetzungen, nach denen der übernehmende Rechtsträger zur Abgabe eines Barabfindungsangebots an Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers verpflichtet ist.
2
Gem § 29 Abs 1 S 1 1. HS muss im Falle einer Mischverschmelzung oder der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG der übernehmende Rechtsträger denjenigen Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, die der Verschmelzung widersprechen, ein Angebot zum Erwerb der eigenen Anteile gegen Barabfindung machen (Rn 13 ff). § 29