Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
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Vermögensmasse, so findet kein Insolvenzverfahren statt. Das Verteilungsverfahren des § 26 Abs 3 ist insofern als abschließend anzusehen. Das aufgrund der Anspruchsverfolgung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Befriedigung der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu verwenden. Soweit diese durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt wurden, fehlt ihnen bereits die Antragsberechtigung gem § 26 Abs 1 S 3. Nach § 26 Abs 3 S 2 gelten für die Erlösverteilung die für die Abwicklung des jeweiligen Rechtsträgers geltenden Vorschriften (zB für die OHG und KG §§ 154–155, 161 Abs 2 HGB; für die GmbH §§ 70–74 GmbHG; für die AG und KGaA §§ 266–273, 278 Abs 3 AktG; für die eingetragene Genossenschaft §§ 88–93 GenG). Können nicht alle rechtzeitig angemeldeten Forderungen befriedigt werden, so ist aus der zu verteilenden Vermögensmasse und der Gesamthöhe aller angemeldeten Forderungen eine Quote zu bilden und eine quotale Befriedigung der angemeldeten Forderungen vorzunehmen. Besonderheiten können sich jedoch aus Rangrücktrittsvereinbarungen sowie aus der Qualifikation von Forderungen als kapitalersetzend ergeben (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 38; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 15; unklar bzw für eine gleiche Quote Grunewald in Lutter, § 26 Rn 26; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 21). Erst ein nach der Befriedigung der Gläubigeransprüche etwa verbleibender Überschuss ist nach § 26 Abs 3 S 2 nach Liquidationsgrundsätzen an Anteilsinhaber die Ansprüche geltend gemacht haben und an Inhaber von Ansprüchen, derselben Rangstufe, zu verteilen.

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      Anspruchsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden zB bei nachrangigem Darlehen nach § 26 Abs 3 S 3 bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt. Deren Ansprüche erlöschen zwar nicht, sie können jedoch nicht durchgesetzt werden, da das Verfahren gem § 26 nicht wiederholt stattfindet (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 21).

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      Nach hM ist der besondere Vertreter Partei kraft Amtes und handelt nicht in fremdem, sondern eigenem Namen (OLG Frankfurt AG 2007, 559; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 11; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 9; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 3; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 41 wonach der bes Vertreter Prozessgeschäftsführer kraft richterlicher Bestellung sein soll). Er verfolgt die Ansprüche, zu deren Verfolgung er bestellt wurde, im eigenen Namen und ist dabei an Weisungen antragsberechtigter Personen nicht gebunden. Er ist den Anspruchsinhabern gegenüber aber zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet (Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 3). Er kann das ihm angetragene Amt ablehnen oder niederlegen. Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Verfolgung von Ansprüchen oder Amtsniederlegung zu Unzeit können Schadensersatzansprüche gegen den bes Vertreter begründen (vgl Rn 20; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 19). Der bes Vertreter zählt im Rahmen seines Aufgabenkreises zu den Organen der Gesellschaft (so § 25 Rn 3; OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11; LG München NJW 2009, 3794, 3795).

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      Gem § 26 Abs 4 hat der bes Vertreter Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung, wobei das Gesetz in § 26 Abs 4 S 2 vorsieht, dass die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und der Vergütung vom Gericht festgesetzt wird. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Vergütung zwischen bes Vertreter und den Antragsberechtigten auch durch Vereinbarung geregelt werden kann (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Wird ein Rechtsanwalt als bes Vertreter bestellt, so ist idR das RVG als Maßstab für die Vergütung heranzuziehen (Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 19). Der bes Vertreter kann Vorschüsse auf aufzubringende Kosten, insbes Prozesskosten, und auf seine Tätigkeit verlangen (hM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 13; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Sofern hierzu keine Vereinbarung getroffen wird, setzt das Gericht einen angemessenen Vorschuss fest und fordert diesen bei den beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern ein.

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      Nach Abschluss der Tätigkeit des bes Vertreters werden die Vergütung und der Aufwendungsersatz aus dem durch die Anspruchsverfolgung erzielten Erlös entnommen. Ist der erzielte Erlös zu gering, dann setzt das Gericht nach freiem Ermessen fest, in welcher Höhe die Kosten von den beteiligten Anspruchsinhabern und Gläubigern zu tragen sind (§ 26 Abs 4 S 3). Dabei werden auch diejenigen Anspruchsinhaber berücksichtigt, die die Bestellung des bes Vertreters nicht veranlasst haben, deren Ansprüche von dem bes Vertreter aber ebenfalls verfolgt wurden. Die Entsch des Gerichts über die Vergütungshöhe hat die bes Umstände des Einzelfalls, zB Zeitaufwand des bes Vertreters, Höhe der Ansprüche, etc zu berücksichtigen. Gegen die Entsch des Gerichts kann mit der Beschwerde gem § 58 Abs 1 FamFG vorgegangen werden; die Rechtsbeschwerde ist gem § 26 Abs 4 S 4 ausgeschlossen. Ist die Entsch des Gerichts rechtskräftig, so kann aus ihr gem § 26 Abs 4 S 5 vollstreckt werden.

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      Erfüllt der bes Vertreter die ihm obliegenden Aufgaben, insbes Anspruchsverfolgung und Erlösverteilung, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, so kann er sich gegenüber Anteilsinhabern und Gläubigern schadensersatzpflichtig machen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16). Über die Rechtsgrundlage der Haftung des bes Vertreters besteht Uneinigkeit (vgl Grunewald in Lutter, § 26 Rn 16; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 12; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 4). Nach zutr Auffassung sind auf den bes Vertreter die jeweiligen Vorschriften über die Liquidation einer Gesellschaft in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträger entspr anwendbar (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 11). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet die Verweisung in Abs 3 S 2 für die Erlösverteilung. In Ausnahmefällen kann auch eine Haftung des bes Vertreters gem § 25 Abs 1 UmwG zB aufgrund einer vorangehenden Umwandlung bestehen, wenn der übertragende Rechtsträger noch nicht gem § 20 UmwG erloschen ist (vgl Rn 2; § 25 Rn 5).

      Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die