7
Wer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung, dh Eintragung im Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers war, ist zur Verfolgung von Ansprüchen nach § 25 gem § 26 Abs 1 S 2 berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Das Antragsrecht geht ggf im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Werden die aufgrund der Verschmelzung erlangten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, so geht das Antragsrecht nicht auf den Erwerber über, da der Erwerber zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber war und nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs 1 S 2 nur Anteilsinhaber antragsberechtigt sind. Eine Antragsberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers, der erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung Rechtsnachfolger wurde, wird daher zutr abgelehnt (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 6). Möglich ist jedoch die Abtretung des (künftigen) Anspruchs auf Erlösverteilung gem § 26 Abs 3 (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 7).
b) Gläubiger
8
Wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers war und von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann (§ 26 Abs 1 S 3) ist ebenfalls antragsberechtigt. Eine Antragsberechtigung des Gläubigers besteht auch dann, wenn ihm nicht oder nicht vollständig gem § 22 Sicherheit geleistet wurde. Nach hM ist ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch nicht erforderlich (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 6). Die Glaubhaftmachung – gleich auf welche Weise –, dass der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann, ist ausreichend. Hierzu wird regelmäßig erforderlich sein, dass sich der übernehmende Rechtsträger mit der Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers in Verzug befindet.
c) Übernehmender Rechtsträger
9
Da der übertragende Rechtsträger gem § 25 Abs 2 als fortbestehend fingiert wird, kann auch der übernehmende Rechtsträger Gläubiger von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger sein; das Erlöschen dieser Ansprüche durch Konfusion ist gem § 25 Abs 2 S 2 ausgeschlossen. Demnach kann auch der übernehmende Rechtsträger als Gläubiger antragsberechtigt iSv § 26 Abs 1 S 2 sein. Außerdem kommt eine Antragsberechtigung des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht, wenn ein bes Vertreter zur Passivvertretung des als fortbestehend fingierten übertragenden Rechtsträgers, bspw bei Anfechtung des Verschmelzungsvertrags durch den übernehmenden Rechtsträger, zu bestellen ist (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 7; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 25).
d) Sonstige
10
Außer den vorgenannten Anteilsinhabern und Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers gibt es keine sonstigen Antragsberechtigten. Dies gilt zB auch für Arbeitnehmer, denen im Verschmelzungsvertrag bestimmte Zusagen gemacht wurden. Solche Zusagen binden auch den übernehmenden Rechtsträger (vgl Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 9; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 8).
a) Aufforderung zur Anmeldung
11
Der gerichtlich bestellte bes Vertreter hat gem § 26 Abs 2 sämtliche möglichen Anspruchsinhaber zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2 aufzufordern. Für die Anmeldung von Ansprüchen ist eine angemessene Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzusetzen. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine unangemessen kurze Frist macht nach überwiegender Auffassung die Aufforderung nicht unwirksam (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 22; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 33; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 16). Vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Der bes Vertreter kann sich bei Setzung einer unangemessenen Frist jedoch schadensersatzpflichtig machen (Rn 20).
12
Die Aufforderung ist ebenso wie etwaige Fristverlängerungen im Bundesanzeiger und etwaigen weiteren gesellschaftsvertraglich für Veröffentlichungen vorgesehenen Blättern bekannt zu machen. Obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, in der Aufforderung auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Anmeldung gem § 26 Abs 3 S 3 hinzuweisen. Danach werden verspätete oder unterlassene Anmeldungen bei der Verteilung gem § 26 Abs 3 S 2 nicht berücksichtigt.
13
Für die Anmeldung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Um dem bes Vertreter eine Prüfung zu ermöglichen, sollte die Anmeldung von Ansprüchen jedoch schriftlich und unter Angabe von Anspruchsgrund, Art, Höhe und Umfang eines möglichen Anspruchs und unter Vorlage etwaiger Beweismittel erfolgen. Ungeklärt ist, ob der bes Vertreter angemeldete Ansprüche zurückweisen darf bzw eine (Vor-)Prüfungspflicht für angemeldete Ansprüche hat. Beides dürfte jeweils nur für offensichtlich unbegründete Ansprüche oder bei fehlender Anspruchsinhaberschaft des Anmeldenden anzunehmen sein – auch und gerade im Hinblich auf die Kostenhaftung gem Abs 4. Der bes Vertreter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, offensichtlich unbegründete angemeldete Ansprüche zurückzuweisen. Fehlerhafte Zurückweisungen können jedoch zur Haftung des bes Vertreters führen (vgl Rn 20).
b) Verfolgung der Ansprüche
14
Der bes Vertreter entscheidet über sämtliche im Zusammenhang mit der Verfolgung der angemeldeten Ansprüche erforderlichen Maßnahmen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Er kann die Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich verfolgen, Vergleiche abschließen oder Rechtsmittel einlegen. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen kann er sich schadensersatzpflichtig machen (Rn 20).
c) Erlösverteilung
15
Für die Verteilung des aus der Anspruchsverfolgung erzielten Erlöses gilt die Verteilungsregel des § 26 Abs 3. IdR sind zunächst die Kosten zu berichtigen