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Das Beweisantragsrecht wurde wesentlich umgestaltet. Unbedenklich war die Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Ablehnung von Beweisanträgen in § 245 Abs. 2 RStPO.[150] Allerdings wurde das autonome Beweisvorführungsrecht des Beschuldigten durchgängig abgeschafft, so dass in allen Verfahren präsente Beweismittel nicht mehr zugelassen werden mussten. Jedenfalls formell wurde die Pflicht zur Wahrheitsermittlung durch das Gericht nicht in Frage gestellt und der Beschuldigte hatte weiterhin das Recht, Beweisanträge zu stellen, die nur mittels eines für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründeten Beschlusses abgelehnt werden konnten.[151] Jedoch konnte in Verhandlungen vor dem Amtsrichter, dem Schöffengericht und dem Landgericht in der Berufungsinstanz das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, „wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält.“ Hintergrund war – ähnlich wie beim Erlass der EmmingerVO – die Vorstellung, dass im Verfahren mit zwei Tatsacheninstanzen dem Gericht eine freiere Handhabung der Beweisantragsablehnung eingeräumt werden könne, da die Wahrscheinlichkeit einer sachlich unbegründeten Ablehnung eines Beweisantrags in beiden Instanzen gering sei (vgl. Rn. 15).[152] Neu war weiterhin, dass der Vorsitzende einem Beweisantrag ohne Entscheidung des Gerichts stattgeben konnte, was der Umsetzung des Führerprinzips bei den Kollegialgerichten dienen sollte.[153]
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Das Verbot der reformatio in peius wurde als eine Bindung des Richters zum Schutz des Angeklagten verstanden, die gegen das Gebot der materiellen Gerechtigkeit streitet, und daher beseitigt. Zudem konnte nun auch gegen Geflüchtete[154] die Hauptverhandlung durchgeführt werden, „wenn das Rechtsempfinden des Volkes die alsbaldige Verurteilung verlangt“ (§ 276 Abs. 1 RStPO), wobei Sonderregelungen für Abwesende, die sich der Wehrpflicht entzogen hatten, galten (siehe §§ 434 ff. RStPO).[155]
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Da nach der nationalsozialistischen Auffassung das Strafrecht und damit auch das Strafverfahrensrecht nicht nur vergelten, sondern auch die Volksgemeinschaft vor weiteren Angriffen schützen sollten,[156] wurden die Haftgründe ausgeweitet. Nunmehr genügte auch die Gefahr, dass der Beschuldigte „die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen mißbrauchen werde oder wenn es mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und die durch sie hervorgerufene Erregung in der Öffentlichkeit nicht erträglich wäre, den Angeschuldigten in Freiheit zu lassen“. Die Entwertung der Rechtsposition des Beschuldigten zeigte sich weniger im Gesetzestext, als vielmehr in den halbamtlichen Erläuterungen zum Haftgrund der Erregung der Öffentlichkeit. Dort wurde unverblümt davon gesprochen, dass bei bestimmten schweren Taten der „Täter“ sofort in Haft genommen werden müsse, auch wenn keine Fluchtgefahr usw. bestand, und eine Parallele zur „Schutzhaft“ gezogen.[157]
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Die freiere Stellung der Staatsanwaltschaft und ihr Bedeutungszuwachs im Vorverfahren spiegelte sich in den Einschränkungen der Voruntersuchung wider, durch die „Doppelarbeit“ und eine Verschwendung der justiziellen Ressourcen vermieden werden sollten.[158] Bei einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Volksgerichtshofes, der Oberlandesgerichte oder der Schwurgerichte war eine Voruntersuchung nur durchzuführen, wenn die Staatsanwaltschaft dies nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hielt. Auch in den übrigen Strafsachen war die Voruntersuchung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig, der nur gestellt werden sollte, wenn „außergewöhnliche Umstände die Führung der Voruntersuchung durch einen Richter gebieten“ (§ 178 Abs. 2 S. 2 RStPO). Zur Beschleunigung der Voruntersuchungen konnte auf „Hilfsuntersuchungsrichter“ zurückgegriffen werden. Das Legalitätsprinzip wurde weiter eingeschränkt durch die Möglichkeit, Strafverfahren gegen Opfer von Erpressungen, die vom Erpresser mit der Offenbarung der Begehung einer Straftat bedroht worden sind, einzustellen (§ 154b RStPO). Auch hier zeigte sich der Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren, indem die Verfahrenseinstellung keiner richterlichen Zustimmung bedurfte.[159] Weiterhin ging es um die „allerschärfste Bekämpfung“ von Erpressern, die als „besonders gemeiner Verbrechertyp“ galten und daher auch unter Mitwirkung des Opfers überführt werden sollten.[160]
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Zur Sicherung einer reichseinheitlichen Rechtsprechung trat an die Stelle der Vereinigten Strafsenate der Große Senat für Strafsachen beim Reichsgericht (§ 131a GVG a.F.). Neu war dabei vor allem, dass ein erkennender Senat eine Entscheidung des Großen Senats herbeiführen konnte, wenn dies nach seiner Auffassung die „Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern“ (§ 137 GVG a.F.), wobei auch der Oberreichsanwalt in diesen Fällen die Sache vor den Großen Senat bringen konnte.[161] Hintergrund war, dass die Tätigkeit der Vereinigten Strafsenate sich als zu schwerfällig erwiesen hatte, so dass häufig von einer Klärung strittiger Rechtsfragen abgesehen worden war.[162]
III. Pläne zur Gesamtreform des Strafverfahrensrechts
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Reichsjustizminister Gürtner setzte bereits 1933 die „Kleine Strafprozeßkommission“ ein, die nach ihren Worten daran arbeitete, „ein Strafverfahren zu schaffen, das eine straffe und schnellarbeitende Strafjustiz gewährleistet, eine gerechte Rechtsprechung sichert und in Aufbau und Durchführung volkstümlich ist“.[163] Diese Kommission legte am 27. Februar 1936 den – streng vertraulichen – Entwurf einer Strafverfahrensordnung sowie weiterer Verfahrensregelungen vor.[164] Anschließend beriet die „Große Strafprozeßkommission“ auf Grundlage des Entwurfs vom 27. Februar 1936 und legte im April 1938 ihren Abschlussbericht „Das kommende deutsche Strafverfahren“ vor.[165] Im Mai 1939 waren die Reformarbeiten mit dem „Entwurf einer Strafverfahrensordnung und einer Friedensrichter- und Schiedsmannsordnung“ vom 1. Mai 1939 eigentlich beendet,[166] jedoch traten diese Regelungen aufgrund des Kriegsausbruchs und des Desinteresses der NS-Führung an den Reformbemühungen niemals geschlossen in Kraft. Jedoch wurden zahlreiche Einzelregelungen des Entwurfs während der Kriegszeit durch Verordnungen umgesetzt.
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Nach der amtlichen Begründung stellte der Entwurf der Strafverfahrensordnung im Sinne der nationalsozialistischen Überzeugungen das „Schutz- und Sühnebedürfnis der Volksgemeinschaft“ über die „möglichste ‚Freiheit‚ des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt“. Wesentlich seien daneben die „Vereinfachung des Gangs der Strafrechtspflege“, vor allem durch eine Beschränkung des Rechtsmittelzugs, und die „Auflockerung der Verfahrensvorschriften“, also die Beseitigung von Formvorschriften, die der „Verwirklichung wahrer Gerechtigkeit“ entgegenstehen.[167] Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Entwurf nicht den nationalsozialistischen Extrempositionen folgte, sondern eher auf einer autoritären, national-konservativen Grundhaltung beruhte.[168] Damit griff der Entwurf teilweise Tendenzen auf, die bereits in der Weimarer Republik unter den Prämissen Verfahrensvereinfachung und Kostenersparnis das legislative Handeln geprägt hatten.[169] Die Verfahrensprinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung, der Öffentlichkeitsgrundsatz, die Wahrheitsermittlung von Amts wegen und das rechtliche Gehör sowie angemessene Verteidigungsrechte sollten beibehalten