Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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477 Rn. 13.

      5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › II. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)

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      Anmerkungen

       [1]

      Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 2.

       [2]

      § 161 Abs. 1 S. 1 (Staatsanwaltschaft), §§ 161 Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 1 S. 2 (Polizei) und §§ 161 Abs. 1, 202, 244 Abs. 2 (Gericht).

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 2.

       [4]

      SK-StPO/Weßlau § 474 Rn. 9.

       [5]

      SK-StPO/Weßlau § 474 Rn. 8; Hilger NStZ 2000, 15.

       [6]

      Krause FS Strauda, 2006, S. 351, 360.

       [7]

      KK-StPO/Gieg § 474 Rn. 3; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Ritscher StPO, § 474 Rn. 8.

       [8]

      HK-StPO/Temming § 474 Rn. 4 unter Hinweis auf Hilger NStZ 2000, 15.

       [9]

      BT-Drucks. 14/1484, 26.

       [10]

      HK-StPO/Temming § 474 Rn. 5 m.w N.

       [11]

      Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 4.

       [12]

      Z.B. § 99 Abs. 1 VwGO, 86 Abs. 1 FGO oder 120 Abs. 1 SGG.

      5. Kapitel AkteneinsichtD. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)

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      Alle öffentlichen Stellen, d.h. Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unter § 474 Abs. 1 StPO fallen, können unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO Auskünfte aus Strafakten erhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass entsprechende Auskünfte gem. § 477 Abs. 1 StPO auch im Wege der Überlassung von Abschriften aus Akten erteilt werden können. Nur dann, wenn die Erteilung einer solchen Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder aber die Auskunft nicht ausreichend wäre, um die Aufgabe der Einsicht begehrenden Stelle zu erfüllen, kann auch einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht gem. § 474 Abs. 3 StPO gewährt werden. Die Erteilung von Auskünften ist allerdings nur unter den in § 474 Abs. 2 Rn. 1–3 StPO dargelegten Voraussetzungen zulässig. Sie kommt daher gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, soweit sie zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Regressansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

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