Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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tatbestandlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts sind denkbar schlicht: Zur Akteneinsicht berechtigt ist der Verteidiger; Gegenstand der Akteneinsicht sind die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Weitere Voraussetzungen – wie etwa ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht – enthält die Norm nicht.

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      Nachdem der Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO in der Akte vermerkt ist, greift der Versagungsgrund nicht mehr. Vielmehr besteht ab diesem Zeitpunkt ein unbeschränktes und unbeschränkbares Akteneinsichtsrecht. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese nach einer vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 S. 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen ungeachtet des Verfahrensstandes zugänglich zu machen, vgl. hierzu im Einzelnen: 14. Kap. Rn. 93 f.

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      Ein ebenfalls unbeschränkbares Akteneinsichtsrecht – und damit auch im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes – hat der Verteidiger nach § 147 Abs. 3 StPO in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten sowie in die über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, sowie in vorliegende Sachverständigengutachten. Dabei ist das Akteneinsichtsrecht in die Vernehmungsprotokolle unabhängig davon, ob die Vernehmung von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter durchgeführt wurde. Zu den vorgenannten richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, zählen etwa die richterliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

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      Anmerkungen

       [1]

      LR/Lüderssen/Jahn § 147 Rn. 135; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 97; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 25, der eine konkrete Gefahr nicht für erforderlich hält.

       [2]

      Zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts im Falle der Gefährdung des Untersuchungszwecks vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 25 m.w.N.

       [3]

      BGH NStZ-RR