Gem. § 46 Abs. 1 OWiG findet die StPO dort „sinngemäß“ Anwendung.
Zur Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten vgl. Wettley/Nöding NStZ 2016, 633 ff.
Vgl. §§ 147 (Verteidiger für den Beschuldigten), 385 Abs. 3 (Prozessbevollmächtigter des Privatklägers), 406e Abs. 1 S. 1(Rechtsanwalt für den Verletzten), 406e Abs. 1 S. 2 (Rechtsanwalt für den Privatkläger i.S.v. 395 Abs. 1, 2 und 3), 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 442 Abs. 1 (Rechtsanwalt oder zur Verteidigung berechtigter für den Einziehungs- und Verfallsbeteiligten) und in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG und 109 ff. StVollzG der Bevollmächtigte, ohne das hierfür eine gesetzliche Regelung besteht.
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 14 ff.
HK-StPO/Julius § 147 Rn. 5 unter Hinweis auf: BGH StV 2010, 228 f.
Vgl. BGH StV 2010, 228, 229.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten
I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten
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§ 147 Abs. 1 StPO regelt das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht. Hat ein Beschuldigter mehrere Verteidiger, so steht jedem von ihnen das Recht auf Akteneinsicht gesondert zu.[1] Die Vorschrift ist gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer fairen Verfahrensführung[2] und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[3] Eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren ist nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die (bisherigen) Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden bekannt sind. Dies ist in aller Regel allein durch die (vollständige) Einsicht in die Ermittlungsakte möglich. Ein Anspruch auf die Erteilung von Abschriften und Ablichtungen – als Unterfall der Akteneinsicht – besteht indes nicht; vielmehr muss der Verteidiger diese grundsätzlich selbst fertigen.[4]
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Von dem Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist das ebenfalls in § 147 Abs. 1 StPO normierte Recht des Verteidigers, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dieses ist kein Teil des Akteneinsichtsrechts, sondern ergänzt dieses. Bei den Beweisstücken handelt es sich um beschlagnahmte, sichergestellte oder auf andere Weise in den Gewahrsam der Behörde gelangte Gegenstände. Hierunter fallen auch Urkunden[5] sowie Augenscheinsobjekte. Diese dürfen dem Verteidiger nicht mitgegeben werden. Der Verteidiger darf die Beweisstücke an ihrem Verwahrungsort besichtigen. Soweit dies technisch möglich ist, muss dem Verteidiger allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, Fotokopien zu fertigen. Streitig ist nur, ob der Verteidiger – gerade in Umfangsverfahren – einen Anspruch darauf hat, amtlich gefertigte Kopien zu erhalten. Eine Reihe von Gerichten[6] hat in der jüngeren Vergangenheit in Einzelfällen einen solchen Anspruch aufgrund des Rechts des Beschuldigten auf informationelle Waffengleichheit bejaht; eine grundsätzliche Linie ist indes nicht erkennbar.
Anmerkungen
Satzger/Schluckebier/Widmaier/Beulke StPO, § 147 Rn. 6.
BVerfGE 63, 45, 62; OLG Brandenburg NJW 1996, 67, 68; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 1.
Jahn/Lips StraFo 2004, 229, 232 f.
Meyer/Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 6 f.
OLG Köln NJW 1985, 336, 337.
OLG Frankfurt StV 2001, 611, 612; OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217, 217; AG Lemgo NStZ 2012, 287, 287.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten
II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten
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Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO steht nur dem Verteidiger zu. Der Beschuldigte selbst hat keinen (unmittelbaren) Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO bzw. kann dieses nicht selbst wahrnehmen.[1] Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist. Umgekehrt lässt sich aber aus dieser Vorschrift kein Verbot der Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten entnehmen.[2] Der unverteidigte Beschuldigte hat gem. § 147 Abs. 7 S. 1 StPO einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich ansonsten nicht angemessen verteidigen kann.[3]
Anmerkungen
Anders im Ordnungswidrigkeitenrecht, vgl. § 49 Abs. 1 OWiG.
LG Ravensburg NStZ 1996, 100, 101; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 10.
KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 4.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › III. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO
1. Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts
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