Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
Скачать книгу
404 AO die Stellung der Polizei als Ermittlungsbeamte der StA ein. Sie ist danach befugt, zur Erforschung der Straftat Auskünfte von Dritten gem. § 163 StPO einzuholen. Da durch die Erteilung der Auskunft eine Vorladung zur Zeugenvernehmung des Ersuchten oder eine Beschlagnahmeanordnung eines Gegenstandes (z.B. Kontoverdichtung) vermieden werden kann, erteilen die Banken in Kenntnis der Rechte der Steufa im Besteuerungsverfahren auch im Strafverfahren unmittelbar Auskunft.

      13

      14

      

      Wurde die Steufa im Rahmen einer Außenprüfung (AP) bzw. Betriebsprüfung (BP) (§§ 193 ff. AO) hinzugezogen, fertigt sie nach Auswertung sämtlicher Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich der straf- oder bußgeldrechtlichen Feststellungen einen sog. Fahndungsbericht (Nr. 127 Abs. 2 AStBV) an (vgl. Rn. 7). Die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen werden durch die Steufa in einem Prüfungsbericht dem sog. Steuerbericht entsprechend § 202 Abs. 1 AO dargestellt (Nr. 127 Abs. 1 AStBV). Bei gemeinsamen Prüfungen der Steufa mit der BP, sog. BP/F-Prüfungen, fertigt i.d.R. die BP den Bericht über die steuerlichen Feststellungen an (vgl. Nr. 125 Abs. 3 AStBV). Haben die Ermittlungen keine steuerliche Auswirkung ergeben, erfolgt seitens der Steufa eine Mitteilung an die BuStra in Form eines Vermerks oder eines abgekürzten Fahndungsberichtes (Nr. 127 Abs. 1 S. 3 AStBV). Ob der Fahndungsbericht nebst Ermittlungsakte an die BuStra oder direkt an die StA übermittelt wird, hängt davon ab, ob die FinB das Ermittlungsverfahren selbstständig nach § 386 Abs. 2, Abs. 4 S. 3 AO (Nr. 17 AStBV) oder unselbstständig nach § 386 Abs. 1, 3 und Abs. 4 S. 2 AO führt. Hat die StA bereits im Laufe der Ermittlungen die Verfahrensherrschaft übernommen, wird der Fahndungsbericht mit den Ermittlungsakten i.d.R. unmittelbar an die StA übersandt.

      Anmerkungen

       [1]

      Tipke/Kruse/Seer§ 208 Rn. 41; Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 40.

      4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen

III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenIII. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen › 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

      15

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Franzen/Gast/Joecks/Randt § 387 Rn. 6.

       [2]

      Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 388, Rn. 74.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenIII. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen › 2. Befugnisse der Finanzbehörde im selbstständigen Ermittlungsverfahren

      16

      Selbstständig führt die BuStra als FinB das Ermittlungsverfahren durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO, Nr. 17, 18, 19 AStBV) oder eine dieser gleichgestellte Tat betrifft.

      17

      Beispiele