Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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sog. Steuerbericht stellt den steuerlich relevanten Sachverhalt für die steuerlich nicht verjährten Veranlagungsjahre 2008–2015 zusammenfassend dar (vgl. Nr. 125 Abs. 3, Nr. 127 Abs. 1 AStBV). Daraufhin erhält der Steuerpflichtige vom Veranlagungsfinanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide wegen des verwirklichten Tatbestandes der Steuerhinterziehung für die Kalenderjahre 2008–2015 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 169 Abs. 2 S. 2 HS 1 AO.

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      Abweichungen zwischen dem steuerstrafrechtlichen Mehrergebnis und dem rein steuerlichen können auch dadurch begründet sein, dass bestimmte Sachverhalte zwar zu einer steuerlichen Änderung führen, aber vorsätzliches Verhalten des Steuerpflichtigen insoweit nicht nachweisbar ist. Im sog. Fahndungsbericht wird nach Auswertung und Würdigung der Beweismittel dargestellt, welche konkreten Sachverhalte (steuer-)strafrechtliche Relevanz haben und ob der beschuldigte Steuerpflichtige insoweit vorsätzlich gehandelt hat bzw. vorsätzlich seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Steufa wird in diesen Fällen im Fahndungsbericht eine steuerstrafrechtliche Mehrsteuerberechnung erstellen, aus der die Höhe der strafrechtlich vorgeworfenen Steuernachforderung hervorgeht. Diese Berechnung weicht in diesen Fällen im Ergebnis von der Festsetzung in den Änderungsbescheiden ab.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenII. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

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andere Personen als die Beteiligten sofort um Auskunft anzuhalten,
Auskunftsersuchen ohne Einschränkung mündlich zu stellen,
Vorlage von Urkunden ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen zu verlangen
und die Einsicht dieser Urkunden beim Vorlagepflichtigen unabhängig von dessen Einverständnis zu erwirken.

      Anmerkungen

       [1]

      FG Hamburg EFG 1987, 9; FG Hamburg BeckRS 1990, 07240.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenII. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 4. Prozessuale Befugnisse der Steuerfahndung

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      Steuerfahnder sind Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 2 AO, § 152 GVG). Sie sind gem. § 385 Abs. 1 AO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StPO befugt, strafrechtliche Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Damit sind sie bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes, auch ohne Auftrag der BuStra oder StA, befugt, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Über § 404 AO erhält die Steufa dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei. D.h. sie kann bei Gefahr im Verzug

die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO,
die Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO,
die körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a Abs. 2 StPO oder Dritter nach § 81c Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 StPO
sowie Maßnahmen nach § 132 StPO (Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter) anordnen.

      Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, ist die Steufa jedoch mangels rechtlicher Befugnis verpflichtet, die entsprechenden Anträge auf Anordnung der genannten Maßnahmen über die BuStra oder die StA beim Ermittlungsrichter zu stellen (vgl. Nr. 123 Abs. 3 AStBV). Eine Antragstellung über die StA kommt dann in Betracht, wenn die FinB das Steuerstrafverfahren nach § 386 Abs. 1 AO nicht selbstständig führt oder gegen den Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl (§ 386 Abs. 3 AO) erwirkt werden soll oder erlassen worden ist (vgl. Rn. 25 ff.). In der Praxis werden Anträge der genannten Maßnahmen im selbstständigen Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO, die der richterlichen Anordnung bedürfen, über den Vorsteher des FAFuSt, der gleichzeitig Leiter der Strafsachenstelle, also der BuStra ist, gestellt (vgl. hierzu Rn. 2). Die BuStra ist im selbstständigen Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO die „Staatsanwaltschaft der FinB“ (vgl. Rn. 15 ff.). Selbstständig führt die FinB ein Ermittlungsverfahren durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder eine dieser gleichgestellte Tat (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO) darstellt (vgl. Rn. 16 f.). Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen neben der Steuerstraftat ein Anfangsverdacht einer Nichtsteuerstraftat (z.B. eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB) oder ein Grund das Verfahren bspw. wegen des Umfangs des Steuerschadens unverzüglich an die StA abzugeben, geht die selbstständige Verfahrensherrschaft der FinB auf die StA über (vgl. Rn. 26 f.). Ab diesem Zeitpunkt erhält die FinB lediglich eine allgemeine mithin unselbstständige Ermittlungsbefugnis (§ 386 Abs. 1 AO) mit den unter Rn. 25 ff. dargestellten Folgen.

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      Im Unterschied zur Polizei holt die Steufa in der Praxis selbstständig Bankauskünfte ein (vgl. Nr. 145, Nr. 146 AStBV). Dieses Recht steht ihr im Besteuerungsverfahren