VIII. Ursprung und Anfangsverdacht eines Steuerdelikts
IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes
Literatur:
Hardtke/Westphal Die Bedeutung der strafrechtlichen Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde für das Steuergeheimnis, wistra 1996, 91; Hellmann Die Befugnis der Landesfinanzverwaltung zum Erlass der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), wistra 1994, 13; Kohlmann Steuerstrafrecht mit Ordnungswidrigkeitenrecht und Verfahrensrecht Kommentar zu den §§ 369-412 AO, Loseblatt; Liebsch/Reifelsberger Die Grenzen des Evokationsrechts, wistra 1993, 325; Madauß Das neue Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und Steuerstrafverfahren Fragen aus der Sicht der Praxis, NZWiSt 2018, 28; Reh Praxisprobleme im Umgang mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung aus staatsanwaltschaftlicher Sicht, NZWiSt 2018, 20; Rettke Einziehung und Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, wistra 2017, 417; Sediqi Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde bei Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt, wistra 2017, 259; Teske Das Verhältnis von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Zwangsmittelverbotes (§ 393 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AO), wistra 1988, 207.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
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Die Finanzbehörden der Bundesländer haben die gesetzliche Aufgabe der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschiedlich organisiert. Die Bundesländer Berlin und Niedersachsen haben beispielsweise gesonderte Finanzämter für Fahndung und Strafsachen[1] geschaffen. Auch die Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben diese Organisationsform gewählt, wobei Hamburg die Bezeichnung Finanzämter für Prüfdienste und Strafsachen und Nordrhein-Westfalen die Bezeichnung Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung verwendet. Diese Sonderfinanzämter nehmen ausschließlich die Aufgaben der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu[2]) wahr. Die Rechtsgrundlage für diese Organisation findet sich in § 17 Abs. 2 S. 3 FVG. Danach kann die zentrale Zuständigkeit für die den Finanzämtern zugewiesenen Bezirke durch eine Rechtsverordnung auf ein gesondertes Finanzamt übertragen werden. Umgesetzt wird diese Zuständigkeitserweiterung durch die jeweiligen Verordnungen (VO) der genannten Bundesländer, beispielsweise in Niedersachsen durch § 4 der VO über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 14.12.2005 (Nds. GVBl 2005, 411). In den meisten Bundesländern sind die Steuerfahndungsstellen und die Bußgeld- und Strafsachenstellen entweder in die Veranlagungs- bzw. Festsetzungsfinanzämter integriert oder sie sind einem besonderen Finanzamt zugeordnet, das noch weitere besondere Aufgaben für andere Finanzämter übernommen hat. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt im Internet auf www.bzst.de unter Online Dienste Finanzamtssuche ein Portal zur Verfügung auf dem die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesfinanzämter abgefragt werden können.
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Die Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen sind in Sachgebiete aufgeteilt, die von Sachgebietsleitern geführt werden. Die Sachgebiete haben nach einer amtsinternen Zuweisung bestimmte Veranlagungsfinanzämter zu betreuen. Teilweise lässt sich den Geschäftsverteilungsplänen der Finanzämter entnehmen, welches Sachgebiet für welchen Bezirk oder welches Veranlagungsfinanzamt bzw. Arbeitsgebiet zuständig ist. Einige Sachgebietsleiter nehmen auch die Funktion des Hauptsachgebietsleiters (HSGL) wahr, d.h. sie sind neben der Leitung des Sachgebietes auch zuständig für bestimmte Rechtsgebiete oder Organisationsbereiche (z.B. HSGL Abgabenordnung, Außensteuerrecht oder Bußgeld- und Strafsachenstelle). Die SGL der Bußgeld- und Strafsachenstellen sind ebenso wie der Finanzamtsvorsteher Volljuristen. Die SGL der Steuerfahndung sowie die Steuerfahnder und Sachbearbeiter der BuStra sind i.d.R. Bedienstete des gehobenen Dienstes (Steuerinspektoren, Steueroberinspektoren, Steueramtmänner bzw. -frauen, Steueramtsräte oder Steueroberamtsräte).[3] Der Vorsteher des Finanzamtes ist sowohl Leiter der Steuerfahndungsstelle als auch Leiter der BuStra. D.h. er ist „Polizeipräsident“ und „Leitender (Ober-)Staatsanwalt“ in Personalunion. Gleichzeitig ist er aber auch Leiter der Verwaltungsbehörde Finanzamt.
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Nach der abschließenden Aufzählung des § 386 Abs. 1 S. 2 AO sind lediglich das Hauptzollamt (§ 1 Nr. 3 FVG), das Finanzamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG), das Bundeszentralamt für Steuern[4] (§ 1 Nr. 2 FVG) und die Familienkasse als Finanzbehörde anzusehen (vgl. 3. Kap. Rn. 18 ff.). Die Zollfahndungsämter und Steuerfahndungsstellen sind mangels eigener Behördenqualität keine Finanzbehörde i.S.d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Auch die Oberfinanzdirektionen, die Gemeindesteuerbehörden sowie die Finanzministerien der Länder und das Bundesministerium der Finanzen stellen keine Finanzbehörden in diesem Sinne dar.
Anmerkungen
In NRW Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA.).
Die Abkürzungen werden in den Bundesländern unterschiedlich verwendet. Im Folgenden wird sich der Abkürzung BuStra bedient.
Die Abkürzung des Steueramtmannes –StA- führt nicht selten zu der falschen Annahme, es handele sich um einen Staatsanwalt, wenngleich dies bei einem BuStra-Mitarbeiter im selbstständigen Ermittlungsverfahren in seiner Funktion gleichwohl der Fall ist.
Seit dem 1.1.2006 an die Stelle des bisherigen Bundesamtes für Finanzen getreten.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
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Die Steufa ist eine gesonderte Dienststelle innerhalb der Landesfinanzbehörde. Sie hat durch den Gesetzgeber einen steuerrechtlichen und einen strafrechtlichen Auftrag erhalten. Zur Organisation der Steuerfahndungsstelle wird auf Rn. 1 f. verwiesen.
Die Zuständigkeiten, Befugnisse und Aufgaben der Steufa ergeben sich aus den §§ 208 und 404 AO (vgl. Nr. 122, 123 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV), vgl. hierzu Rn.