Anmerkungen
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 14 Rn. 3 ff.
Zur Rolle des Sachverständigen im Strafprozess: Dahs Rn. 221.
BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, 3214 f.
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 26. Kap. Rn. 50.
Vgl. BAG 15.12.1987 – 3 AZR 474/86.
BT-Drucks. 14/1484; Götz § 10 S. 53.
Vgl. BVerfG NJW 2003, 501; Götz § 10 S. 53.
Götz § 10 S. 53.
Meyer-Goßner/Schmitt § 172 GVG Rn. 9.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 78.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 93.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, Rn. 25 ff.
BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 36 ff.
Vgl. dazu u.a. Momsen NJW 2018, 2362 ff.; Graßie/Hieramente BB 2018, 2051 ff.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 3. Sonstige Besonderheiten
a) Medien[1]
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Wirtschaftsstrafverfahren unterliegen stets einem besonderen medialen Interesse. Maßgeblich für die Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungsbehörden mit der Presse und dem Rundfunk ist neben dem allgemeinen Informationsanspruch der Medien aus den jeweiligen Landespressegesetzen, insbesondere Nr. 23 RiStBV. Danach sind die Ermittlungsbehörden zwar gehalten, mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtung (seitens der Ermittlungsbehörden) nicht den Untersuchungszweck gefährden darf, noch darf sie dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. Ferner ist es den Behörden nicht gestattet, den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch eine entsprechende Berichterstattung zu beeinträchtigen. Im Ergebnis haben die Behörden daher grds. alles zu tun, um eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden.
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Für den hier tätigen Rechtsanwalt (Verteidiger) gilt – ungeachtet der Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit – das grds. zu beachtende Gebot der Sachlichkeit und das Verbot anreißerischer Selbstreklame gem. § 6 BORA.[2]
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Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen bildet hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt im Wesentlichen vor der öffentlichen Preisgabe der Identität des Beschuldigten bzw. Angeklagten. Grundsätzlich unzulässig ist daher die Abbildung oder Nennung des Vor- und Zunamens. Auch sonstige individualisierende Umstände sind vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst. Im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz, d.h. der Abwägung von Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Interesse an der Berichterstattung bzw. Information über das Verfahren oder die Person des Betroffenen tritt das Individualinteresse zurück, sobald es sich bei dem Betroffenen um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Entscheidend für die hier vorzunehmende Güterabwägung ist die Bedeutung der angenommenen Straftat für die Bevölkerung oder auch ihre Beispielhaftigkeit für gesellschaftliche Entwicklungen.[3] Selbstverständlich entfallen diese Einschränkungen, wenn der Betroffene selbst öffentlich Stellung zu dem Tatvorwurf bezieht oder er zuvor sein Einverständnis erteilt.
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Den Medien sind in ihrer Berichterstattung ansonsten grds. nur wenige Grenzen gesetzt. Die sog. Verdachtsberichterstattung ist ein aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitetes Privileg. Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Vorgang von Bedeutung ist, die Umstände eingehend geprüft wurden und der Sachverhalt objektiv und unter Mitteilung der entlastenden Umstände veröffentlicht wird.[4] Jedenfalls ist der Unschuldsvermutung und dem Verbot einer Vorverurteilung Rechnung zu tragen.
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Im Falle einer einseitig geführten Berichterstattung kann die Abgabe einer Presseerklärung ein probates Mittel sein, um Fehlentwicklungen oder eine Verzerrung des maßgeblichen Sachverhalts zu vermeiden. Hierdurch kann häufig verhindert werden, dass der Betroffene sich durch seine Aussagen selbst zum Beweismittel macht.[5] Bei einer eindeutigen Diskreditierung des Betroffenen können zudem presserechtliche Gegenmaßnahmen erwogen werden. Neben Schadensersatzansprüchen kommen hier vor allem Berichtigungsansprüche oder jedenfalls Unterlassungsansprüche in Betracht.[6] Konkret kommen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und § 22 KunstUrhG in Frage. Letztlich kommt die Erstattung eines Strafantrages wegen Verleumdung und Beleidigung (§§ 185, 186 StGB) in