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Gem. § 45 StGB treffen den Verurteilten neben der Freiheits- oder Geldstrafe unter Umständen auch sog. Nebenfolgen. Folgende Statusfolgen kommen in Betracht:
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Amtsverlust, Verlust des passiven Wahlrechts und Verlust des aktiven Wahlrechts. Der Verlust kann dabei in zwei Formen erfolgen. Zum einen tritt der Verlust gem. § 45 Abs. 1 StGB automatisch kraft Gesetzes ein, wenn der Täter wegen eines Verbrechens, sei es auch nur der Versuch, die Teilnahme oder strafbare Vorbereitung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Im Falle einer Gesamtstrafe kommt es darauf an, dass eine Einzelstrafe wegen eines Verbrechens diese Höhe erreicht. Der Verlust dauert vorbehaltlich der Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten gem. § 45b StGB fünf Jahre.[7] Zum anderen kann der Status gerichtlich aberkannt werden und die Nebenfolge vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen für die Dauer von zwei bis fünf Jahren verhängt werden, § 45 Abs. 2, 5 StGB. Die Aberkennung kommt immer nur neben einer Mindeststrafe von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr in Betracht. Dabei ist sie auch zulässig, wenn die Mindeststrafe als Gesamtstrafe verhängt wird.[8] Dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts kommt allerdings – im Gegensatz zum Amtsverlust – kaum praktische Bedeutung zu.
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Wird jemand wegen einer Straftat unter Missbrauch seiner beruflichen oder gewerblichen Stellung oder unter grober Verletzung seiner beruflichen Pflichten verurteilt, kann – unabhängig von den möglichen berufsrechtlichen Folgen – gem. § 70 StGB bereits im Strafverfahren ein Berufsverbot angeordnet werden.
c) Beamtenrechtliche Folgen
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Das Beamtenverhältnis endet schon bei Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 48 BBG, mit den in § 49 BBG beschriebenen Folgen.
d) Berufsgerichtliche Verfahren
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In Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufe (s.o.) wie etwa dem Beamten oder Steuerberater hat die Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. Die Regelungen hierfür finden sich in den §§ 12 ff. EGGVG und den Gesetzen, die den konkreten Berufszweig betreffen (z.B. § 10 Abs. 2 StBerG). Die jeweiligen Mitteilungspflichten sind der MiStra zu entnehmen. Insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen sind zumeist Mitglieder der Berufe des Wirtschaftsprüfers, des vereidigten Buchprüfers, des Steuerberaters, oder bestimmte Angehörige einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- oder Buchprüfungsgesellschaft, Inhaber und Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistern, Wertpapierdienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen, Gewerbetreibende, Rechtsanwälte oder Beamte betroffen. Mitzuteilen ist der Erlass eines Haftbefehls, die das Verfahren abschließende Entscheidung, oder der sonstige Verfahrensausgang, so auch das rechtskräftige Urteil. Die Mitteilungspflichten sind den Nr. 15, 23–25b, 39 MiStra zu entnehmen.[9]
e) Gewerberechtliche Folgen
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Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Es enthält neben Verwaltungsentscheidungen auch Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (vorausgesetzt, dass das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Die Eintragung wird im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen im Gewerbe- und Gaststättenrecht relevant, wenn die zuständigen Ämter Auskunft aus dem GZR nach § 150a GewO verlangen. Die Gewerbeuntersagung richtet sich hierbei nach § 35 GewO. Das Gewerbe wird nach § 35 GewO untersagt, wenn die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Will eine Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie nach § 35 Abs. 3 GewO zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage sowie die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Ein Tätigkeitsverbot ist nach § 16 Abs. 3 HandwO möglich und die Eintragung in das GZR (§ 150a GewO) ist in § 21 SchwarzarbG normiert.
Anmerkungen
Vgl. hierzu insgesamt: Müller/Schlothauer/Lehr 2. Aufl. 2014, § 21.
Dahs Rn. 99.
Böttger/Tsambikakis/Kretschmer Kap. 14 Rn. 253.
Böttger/Tsambikakis/Kretschmer Kap. 14 Rn. 250.
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 29. Kap. Rn. 14.
Weihrauch/Bosbach Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2011, Rn. 336.
Vgl. Fischer § 45 Rn. 6.
Fischer § 45 Rn. 7.
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 13 Rn. 11a.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten
Inhaltsverzeichnis
I. Die Organisation der Finanzbehörden im Bereich der Steuerdelikte
II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung
III. Zuständigkeiten und Befugnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen
IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren
V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
VI. Die Stellung der Finanzbehörde unter der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft