Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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frühzeitig wie möglich Kontakt mit der StA aufnehmen, um die weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich des Allgemeindeliktes abzustimmen, denn die Ermittlungskompetenz der FinB folgt nunmehr aus § 386 Abs. 1 S. 1 AO. Erfahrungsgemäß werden Allgemeindelikte von besonderer Bedeutung und gewissem Umfang aus dem Steuerstrafverfahren durch die StA abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren unter einem neuen Js-Aktenzeichen (weiter)verfolgt. Ebenso besteht seitens der StA die Möglichkeit nach einer (Verfahrens-)Abtrennung des Allgemeindeliktes, eine (Verfolgungs-)Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO zu verfügen und die Steuerstraftat im Einvernehmen mit der FinB an diese zurückzugeben. In diesen Fällen ermittelt die FinB den Verfahrenskomplex der Steuerstraftat selbstständig aus und schließt ihn auch eigenständig ab (§ 386 Abs. 2 AO, s. hierzu auch Rn. 44). Sollte die StA den abgetrennten Verfahrenskomplex nicht vorläufig eingestellt haben, ist vor dem Hintergrund des Strafklageverbrauchs in jedem Fall eine Abstimmung der beteiligten Behörden ratsam.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1991, 3227.

       [2]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 95 f.; Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 26 f.

       [3]

      BGH wistra 1990, 59; OLG Braunschweig wistra 1998, 71; vgl. auch hierzu Sediqi wistra 2017, 259, 260.

      4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO

V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenV. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 1. Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)

      29

      Anmerkungen

       [1]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.

       [2]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.

       [3]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.

       [4]

      Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.

      4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenV. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 2. Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)

      30

      Nach § 386 Abs. 4 AO stehen der FinB zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die Zuständigkeit für die Steuerstrafsache auf die StA überzuleiten (sog. fakultative Zuständigkeitsüberleitung):

Abgabe an die StA (§§ 386 Abs. 4 S. 1, 400 HS. 2 AO, Nr. 22 und Nr. 89 AStBV),
Evokation durch die StA (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO, Nr. 22 Abs. 2 und Nr. 140 Abs. 1 AStBV).

      31

      

      Die StA hat in beiden Fällen die Möglichkeit gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO, die Steuerstrafsache im Einvernehmen an die FinB zurückzugeben (Rückgabe der Strafsache).

      32

      Die Entscheidung über die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA steht im pflichtgemäßen Ermessen der FinB. Sie darf nicht willkürlich sein.

      Welche Gründe aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere zu einer unverzüglichen Abgabe führen, hat der Erlassgeber in Nr. 22 AStBV geregelt Danach wird eine unverzügliche Abgabe in Betracht kommen, wenn

eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 74 AStBV) beantragt werden soll,
die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten erscheint (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 2),
die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 3),
der Beschuldigte außer einer Steuerstraftat (Nr. 18 AStBV) oder gleichgestellten Straftat (Nr. 19 AStBV) noch eine andere prozessuale selbstständige Straftat begangen hat und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4),
eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 5 AStBV), mithin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder eine solche ohne Bewährung droht,
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften

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