Anmerkungen
BGH NJW 1991, 3227.
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 95 f.; Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 26 f.
BGH wistra 1990, 59; OLG Braunschweig wistra 1998, 71; vgl. auch hierzu Sediqi wistra 2017, 259, 260.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 1. Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)
1. Haft- und Unterbringungssachen (§ 386 Abs. 3 AO)
29
Nach § 386 Abs. 3 AO geht die selbstständige Ermittlungsbefugnis der FinB kraft Gesetz auf die StA über, sobald gegen einen Beschuldigten wegen einer Steuerstraftat ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wird. Die BuStra oder Steufa können nach h.M. den Antrag auf Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nicht selbstständig beim Ermittlungsrichter stellen.[1] In der Praxis wird die Entscheidung, ob ein Haftbefehlsantrag gestellt werden soll, von der StA getroffen (Nr. 22 Abs. 1 Ziff. 2 AStBV). Die Beamten der Steufa und BuStra können jedoch bei Gefahr im Verzug und Vorliegen entsprechender Haftgründe gem. § 112 StPO eine vorläufige Festnahme durchführen (Nr. 73 Abs. 2 AStBV).[2] Mit Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls erlischt die Zuständigkeit der FinB. Wird der Haft- oder Unterbringungsbefehl gem. § 120 StPO wieder aufgehoben, verbleibt nach einhelliger Auffassung die Zuständigkeit bei der StA.[3] Die FinB hat in diesen Fällen nur die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes und die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Nr. 20 AStBV). Ob die Strafsache nach § 386 Abs. 4 S. 3 AO wieder an die FinB zurückgegeben werden kann, ist streitig, müsste jedoch mit Blick auf die gem. § 386 Abs. 4 S. 1 und 2 AO ausdrücklich geregelten Fälle abgelehnt werden.[4]
Anmerkungen
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 107.
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 109.
4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › V. Überleitung der Ermittlungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO › 2. Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)
2. Zuständigkeitsüberleitungen von der Finanzbehörde auf die Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 4 AO)
30
Nach § 386 Abs. 4 AO stehen der FinB zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die Zuständigkeit für die Steuerstrafsache auf die StA überzuleiten (sog. fakultative Zuständigkeitsüberleitung):
– | Abgabe an die StA (§§ 386 Abs. 4 S. 1, 400 HS. 2 AO, Nr. 22 und Nr. 89 AStBV), |
– | Evokation durch die StA (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO, Nr. 22 Abs. 2 und Nr. 140 Abs. 1 AStBV). |
31
Die StA hat in beiden Fällen die Möglichkeit gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO, die Steuerstrafsache im Einvernehmen an die FinB zurückzugeben (Rückgabe der Strafsache).
a) Abgabe der Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft
32
Die Entscheidung über die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA steht im pflichtgemäßen Ermessen der FinB. Sie darf nicht willkürlich sein.
Welche Gründe aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere zu einer unverzüglichen Abgabe führen, hat der Erlassgeber in Nr. 22 AStBV geregelt Danach wird eine unverzügliche Abgabe in Betracht kommen, wenn
– | eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 74 AStBV) beantragt werden soll, |
– | die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten erscheint (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 2), |
– | die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 3), |
– | der Beschuldigte außer einer Steuerstraftat (Nr. 18 AStBV) oder gleichgestellten Straftat (Nr. 19 AStBV) noch eine andere prozessuale selbstständige Straftat begangen hat und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4), |
– | eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 5 AStBV), mithin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder eine solche ohne Bewährung droht, |
– |
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften
|