BGHSt 40, 218.
Vgl. hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 290.
Zum Sonderproblem der systematisch unzureichenden Risikoerfassung vgl. Feigen FS Rudolphi, S. 445, 455.
BGHSt 46, 30, 35.
LG Düsseldorf NJW 2004, 3275, 3276.
BGH NStZ 2006, 214.
Schönke/Schröder/Schuster/Sternberg-Lieben 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 218 m.w.N.
S. BGHSt 37, 106, 131 f.; näher hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 297.
MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 298.
Insb. bei allen (reinen) Vermögensdelikten wie bspw. §§ 263, 266 StGB etc.
Vgl. hierzu insgesamt: Rettenmaier/Reichling Bankstrafrecht, § 3 Rn. 157 ff.
Fischer StGB, § 266 Rn. 110.
BVerfG NJW 2009, 2370.
BVerfG NJW 2010, 3209.
BGHSt 16, 220, 221.
Volk/Beukelmann § 18 Rn. 98.
BVerfGE 126, 170; vgl. MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 13 f.
BGH NStZ 1986, 455, 456; Schönke/Schröder/Perron 29. Aufl. 2014, § 266 Rn. 41.
BGHSt 31, 232, 243; 40, 287, 295; 43, 293, 297.
MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 206 m.w.N.
Vgl. dazu auch: Matt/Renzikowski § 266 Rn. 10; kritisch zur Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung u.a. BGHSt 53, 199 ff.
Fischer § 263 Rn. 156.
BGHSt 48, 331, 346.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)
a) Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
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Das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gegenüber dem Strafverfahren vielfach vereinfacht. Anders als im Strafrecht ist hier die Verhängung einer Geldbuße gem. § 30 OWiG gegenüber einer juristischen Person möglich. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig, § 35 OWiG. Dabei ist das Verfahren entsprechend dem Strafverfahren ausgestaltet, sodass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gelten, § 46 Abs. 1 OWiG.
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Im Ermittlungsverfahren hat die als Ordnungsbehörde handelnde Verwaltungsbehörde außerdem regelmäßig dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, § 46 Abs. 2 OWiG. Auch sie wird gem. § 53 Abs. 1 OWiG von der Polizei unterstützt. Anders als im Strafverfahren gilt jedoch kein Verfolgungszwang. Die Verfolgung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen von Verwaltungsbehörden und Polizei; §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 OWiG, welches im Einzelfall auf Null reduziert sein kann. Kommt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es einer Ahndung bedarf, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann; § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Mit Eingang des zulässigen Einspruchs wird die Sache sodann an die Staatsanwaltschaft abgegeben und der Vorgang von dort an das zuständige Amtsgericht weiterleitet; § 68 OWiG. Hierauf folgt eine Hauptverhandlung, die – bis auf einige Abweichungen – in den Grundzügen der eines Strafverfahrens gleicht. Gegen das Urteil kann nicht Berufung oder Revision, sondern Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Für Geldbußen unter 250 € kommt lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht (vgl. §§ 79, 80 OWiG).[1]
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Besonderheiten ergeben sich für den Fall des Zusammentreffens von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. In diesem Fall ist nach §§ 40, 42 Abs. 1 OWiG allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Gegebenenfalls ist dann im Strafverfahren eine Geldbuße zu erlassen; § 82 Abs. 1 OWiG. Bestätigt sich der Straftatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht, bestehen aber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgeben.
b) Sachverständige
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Sachverständige sind in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig am Verfahren beteiligt.[2] Die Rechtsprechung bildet innerhalb von Straftatbeständen immer häufiger Konstellationen, in denen die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich ist. Bezüglich der Untreue hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise für die Schadensbestimmung festgestellt, dass zur Ermittlung des Minderwerts erforderlichenfalls ein