Gemäß Verwaltungsvereinbarung vom 27.10.1977 haben die Bundesländer beim Finanzamt Wiesbaden II eine Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst eingerichtet. Hier können Auskünfte darüber eingeholt werden, ob und bei welcher Steuerfahndungs- oder Strafsachenstelle der Finanzämter Vorgänge über bestimmte Personen und Firmen vorhanden sind.[6]
Anmerkungen
Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 8.
Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 9.
Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 15 Rn. 16.
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 38.
§ 400 AO; vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 5.
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 44.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 3. Zollbehörden
a) Zollkriminalamt
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Das ZKA ist die Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes. Darüber hinaus ist es gem. § 2 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der gesamten Zollverwaltung zuständig. In Fällen von besonderer Bedeutung nimmt es außerdem die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, § 4 Abs. 1 ZFdG.
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Neben den vielfältigen Aufgaben wie beispielswiese dem Sammeln von Informationen für andere Zollstellen, oder der Bekämpfung der Geldwäsche durch eine „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminalamt“, werden vielfältige kriminaltechnische Untersuchungen vorgenommen. Diese werden im Wege der Amtshilfe auch für Staatsanwaltschaft und Gerichte erledigt.[1]
b) Zollfahndungsämter
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Die wesentlichen Aufgaben der Zollfahndung sind in §§ 208, 404 Abgabenordnung (AO) niedergelegt. Hierzu gehören die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Darüber hinaus bestehen wichtige Zuständigkeiten außerhalb der Verfolgung von Steuerstraftaten, beispielsweise die international organisierte grenzüberschreitende Geldwäschebekämpfung.[2]
Anmerkungen
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 48.
Müller-Gugenberger/Bieneck/Bender § 15 Rn. 74.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main erfasst die Geschäftsbereiche der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. In diesem Zusammenhang erstattet sie bei bankbezogenen Delikten Strafanzeige und ist insbesondere mit der Bekämpfung der Geldwäsche nach dem GWG befasst. Zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen ist die BaFin indessen nicht befugt.[1] Unter Zuhilfenahme der BaFin hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit, an Kontonummern und die dazugehörigen Namen und Geburtsdaten der Verfügungsberechtigten zu gelangen, um sich so eine Übersicht über sämtliche Konten des Beschuldigten in Deutschland erstellen zu lassen.
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Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft gem. § 60a KWG, Nr. 25 MiStra ihrerseits festgelegte Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin. Im Rahmen der Wertpapieraufsicht erstreckt sich die Kompetenz der BaFin unter anderem auf die präventive Bekämpfung und die Verfolgung von Insidergeschäften sowie die Überwachung von Unternehmensübernahmen. Auch hier besteht wiederum seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitteilungspflicht bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straftaten nach § 119 WpHG, § 122 Abs. 1, 6 WpHG, Nr. 25a MiStra.
Anmerkungen
Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 20.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
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Das BAFA mit Sitz in Eschborn nimmt Aufgaben in den Kernbereichen von Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung sowie Energie und Klimaschutz wahr. Im Bereich der Außenwirtschaft unterliegen dem BAFA die Durchführung der Einfuhrregelungen sowie die Ausfuhrkontrolle als Genehmigungsbehörde im Rahmen des Exportkontrollsystems auf der Grundlage des AWG. Darüber hinaus überwacht das BAFA die Einhaltung mengen- und wertmäßig beschränkter Kontingente. Hierbei besteht unter anderem auch Raum für die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Zu den Kompetenzen des BAFA gehört danach allgemein die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme in Ermittlungs- und Strafverfahren auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts.[1]
Anmerkungen
Wabnitz/Janovsky/Dannecker 31. Kap. Rn. 12, 14.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 6. Kartellbehörden
a) Bundeskartellamt
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