Fiskalstrafrecht. Udo Wackernagel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Udo Wackernagel
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406629
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die Beschlagnahme an. Zuständig ist der Ermittlungsrichter an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieses Gericht ist auch für den Erlass eines Haftbefehls zuständig, wobei daneben gem. § 162 Abs. 1 S. 2 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 125 StPO die Zuständigkeit bestimmter Amtsgerichte möglich ist. So kommt gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 7 StPO auch die Zuständigkeit desjenigen Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist.[1]

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      Im Zwischen- und Hauptverfahren entscheidet in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig als besondere Strafkammer die Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG. Bei bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts ist diese unmittelbar funktionell zuständig, so insbesondere bei Steuerhinterziehung und Bankrott; § 74c Abs. 1 Nr. 1–5a GVG.

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      Gesondert ist hier noch auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hinzuweisen. In Verfahren, in denen die Strafgewalt des Amtsgerichts grds. ausreichen würde, kann sie dennoch wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht erheben.

      Anmerkungen

       [1]

      Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 12.

       [2]

      Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 12 Rn. 10.

      3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren

IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren

      3. Kapitel Verfahren bei WirtschaftsdeliktenIV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)

1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)

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      Im Wirtschaftsstrafrecht von besonderer Bedeutung ist die Regelung des § 14 StGB. Regelungsgegenstand ist die Organ- und Vertreterhaftung innerhalb von Delikten, die ausdrücklich oder nach Sachzusammenhang ein besonderes Tätermerkmal voraussetzen. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen der Zurechnung des Handelns von Organen und Vertretern nach § 14 Abs. 1 StGB und des Handelns von Beauftragten nach § 14 Abs. 2 StGB.

      Nach § 14 Abs. 2 S. 2 steht das Unternehmen dem Betrieb gleich. Daraus folgt eine Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung welche eine Strafbarkeitslücke im Rahmen der Sonder- und Pflichtdelikte schließt, die aus dem Umstand folgt, dass in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen selbst Normadressat ist, dieses sich als rein juristische Person oder Personenvereinigung mangels deutschem Verbandsstrafrecht nicht strafbar machen kann.

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