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Bei Preisabsprachen erstatten Geschädigte regelmäßig Strafanzeige wegen Betruges. In der Praxis werden diese Ermittlungsverfahren jedoch häufig eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. In diesem Fall wird die Sache aber zwecks Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 81 GWB an die Kartellbehörde abgegeben. Die Kartellbehörde ist gem. §§ 57 ff. GWB befugt, eigene Ermittlungen anzustellen sowie Durchsuchungen und Prüfungen in den Räumen des Unternehmens durchzuführen.
b) Landeskartellämter
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Die Kartellbehörden der Länder sind gem. § 48 Abs. 2 S. 2 GWB immer dann zuständig, wenn zur Durchsetzung eines Kartellverbotes oder im Rahmen Missbrauchsaufsicht die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinausreicht. Eine Fusionskontrolle wird hingegen ausschließlich von dem Bundeskartellamt bearbeitet.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)
7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)
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Richten sich die Ermittlungen in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen Angehörige eines freien Berufes, die einer berufsständischen Kammer angehören, so leiten diese Kammern in der Regel parallel ein berufsständisches Verfahren ein. Diese Verfahren sind für den Betroffenen (ebenfalls) von erheblicher Bedeutung, da diese schlimmstenfalls dazu führen können, dass dem Betroffenen die Berufsausübung untersagt wird.
a) Rechtsanwaltskammer
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Die Rechtsanwaltskammer ist ein örtlicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten. Der Bezirk einer Kammer entspricht hierbei dem des jeweiligen Oberlandesgerichts oder eines Teils desselben. Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach § 36 BRAO ermittelt die Rechtsanwaltskammer in Zulassungssachen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder von Gerichten und Behörden. Die BRAO sieht außerdem ein berufsgerichtliches Verfahren vor.
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Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden; § 118 BRAO.
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Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3–5 BRAO geahndet werden kann, begründet; § 120a BRAO.
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Nach Nr. 23 MiStra sind in Strafsachen gegen Angehörige von rechtsberatenden Berufen Mitteilungen an die zuständigen Stellen zu machen. Mitzuteilen sind der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Urteile sowie ggf. der Ausgang des Verfahrens.
b) Wirtschaftsprüferkammer
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Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin. Zu ihren Mitgliedern zählen sämtliche Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Mitglieder der WPK sind außerdem gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht persönlich Berufsangehörige sind. Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt für genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften in Betracht.
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Die gesetzlichen Aufgaben der WPK sind nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) unter anderem die Berufsaufsicht mit der Zuständigkeit für die Ermittlung und Ahndung der Fälle mit dem Vorwurf geringer bis mittelschwerer Schuld sowie mit einer Ermittlungspflicht auch in den übrigen Fällen sowie die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung und der Widerruf von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.
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§ 65 WPO sieht eine gegenseitige Unterrichtungspflicht von WPK und Staatsanwaltschaft vor. Soweit die WPK Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, so teilt sie diese der zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Andererseits ist die Staatsanwaltschaft nach § 65 Abs. 2 WPO verpflichtet, der Abschlussprüferaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht einer schuldhaft begangenen berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO rechtfertigenden Pflichtverletzung begründen. Soweit die Mitteilung den Zuständigkeitsbereich der WPK betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Mitteilung an die WPK weiter. Für die WPK gelten nach Nr. 24 MiStra dieselben Mitteilungspflichten wie für Steuerberater (dazu sogleich).
c) Steuerberaterkammer
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Die Steuerberaterkammer ist die örtlich zuständige Berufsvereinigung für Steuerberater. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In Deutschland gibt es derzeit 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden. Nach §§ 10 und 10a Steuerberatungsgesetz bestehen Mitteilungspflichten über Pflichtverletzungen und andere Informationen sowie über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach Nr. 24 MiStra ist in Strafsachen gegen bestimmte Berufe des Wirtschaftslebens, wie auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Mitteilung zu machen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzuheben. Mitzuteilen sind dieselben Ereignisse wie bereits bei den Rechtsanwaltskammern ausgeführt.
3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 8. Gericht
8. Gericht
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Während des Ermittlungsverfahrens