In diesem Fall braucht ein Lebenslauf der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden.
d) Abberufung des Vorstands
142
Vorstandsmitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit wieder abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen vor, sondern auch, wenn das Vorstandsmitglied seiner Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Von der Abberufung als Organmitglied ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, das auch den Vergütungsanspruch regelt. Der Vergütungsanspruch kann daher auch trotz Abberufung als Mitglied des Vorstands weiterhin bestehen bleiben. Oft wird aber in dem wichtigen Grund zur Abberufung auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu sehen sein.
143
Für die Abberufung zuständig ist der Aufsichtsrat. Beim kleineren Verein kann im Gegensatz zum großen Verein die Abberufung nur vorläufig bis zur Entscheidung durch die oberste Vertretung erfolgen (§ 40 GenG).
e) Anzahl der Vorstandsmitglieder
144
Die Pensionskasse muss mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben (sog. Vieraugenprinzip). Für große Vereine ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 188 VAG), für kleinere Vereine verlangt dies die Aufsichtsbehörde.
145
Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder verlangt die Aufsichtsbehörde, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die für die Pensionskasse abgegeben werden, mindestens von 2 vertretungsberechtigten Personen (also zwei Vorstandsmitglieder oder – bei großen Vereinen – ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist) abgegeben werden. Das nach dem Gesetz mögliche Alleinvertretungsrecht einzelner Vorstandsmitglieder lässt die Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie verlangt, dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt wird.
146
Ist die Pensionskasse Empfänger von Willenserklärungen, genügt der Empfang durch ein Vorstandsmitglied.
2. Aufsichtsrat
147
Versicherungsvereine müssen einen Aufsichtsrat haben (§ 184 VAG). Dies gilt bei Pensionskassen auch dann, wenn sie in der Rechtsform des kleineren Vereins betrieben werden (§ 234 Abs. 5 VAG).
a) Aufgaben des Aufsichtsrats
148
Rechtsstellung und Aufgabenbereich richten sich beim großen Verein gemäß § 189 Abs. 3 VAG nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Beim kleineren Verein sind die Regelungen des Genossenschaftsrechts maßgeblich.
149
Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vor allem in der Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Beim großen Verein muss der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr Bericht erstatten. Auch beim kleineren Verein wird der Aufsichtsrat entsprechende Berichterstattung des Vorstandes anfordern.
150
Eine weitere wesentliche Funktion des Aufsichtsrats besteht darin, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern (§ 197 Abs. 2 VAG). Er hat weiterhin die Möglichkeit, bei Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, diese Änderung vorzunehmen. Auch für den Fall, dass nach einer Änderung der Satzung durch die oberste Vertretung die Aufsichtsbehörde diese Änderung nicht in dieser Form, sondern nur mit weiteren Änderungen genehmigen möchte, kann er über diese Änderung selbst beschließen (§ 195 Abs. 2 und 3 VAG). Diese Rechte des Aufsichtsrats können in der Praxis durchaus Bedeutung haben. Eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat lässt sich schneller herstellen als eine Beschlussfassung durch die oberste Vertretung, die gewöhnlich nur einmal jährlich zusammenkommt. Durch die zunehmende Gesetzesdynamik im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen dann gesetzliche Normen Aufnahme in die Versicherungsbedingungen finden, die erst nach der in der Regel im ersten Halbjahr stattfindenden obersten Vertretung sich konkretisiert haben und dennoch zeitkritisch umgesetzt werden müssen.
b) Wahl des Aufsichtsrats
151
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der obersten Vertretung gewählt. Die Satzung kann und wird oft Regelungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass das Trägerunternehmen und/oder die Arbeitnehmer und Versicherten des Betriebs im Aufsichtsrat angemessen vertreten sind. Dies geschieht in der Regel durch satzungsrechtliche Bestimmungen über die Wählbarkeit (z. B. persönliche Voraussetzung) und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
152
Grundsätzlich hat die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsabläufen der Pensionskasse bei regulierten Pensionskassen eine erhebliche Bedeutung. Abgesehen von der gesetzlichen Voraussetzung für die Regulierung einer Pensionskasse nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach die oberste Vertretung mindestens zu 50 % durch die Versicherten besetzt sein muss, wird sich diese Parität auch im Aufsichtsrat widerspiegeln. Auf diese Weise kann gerade bei streitigen Entscheidungen ein Auseinanderfallen der Meinungsbildung im Aufsichtsrat und in der obersten Vertretung vermieden werden.
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Die Satzung bestimmt die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder. In der Regel werden hier vier oder fünf Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Satzung bestimmt auch, wie der Aufsichtsratsvorsitzende zu wählen ist. Üblicherweise wird der Aufsichtsrat selbst aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählen. Es ist aber auch möglich, dass die oberste Vertretung den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem gesonderten Wahlgang wählt.
c) Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder
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Die Satzung der Pensionskasse setzt fest, aus wie vielen Personen der Aufsichtsrat besteht. Beim großen Verein gilt hierbei § 189 VAG. Danach besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein.
155
Beim kleineren Verein gilt § 189 VAG nicht. Gesetzliche Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder existieren hier nicht.
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Aufgrund der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2305) u. a. auch Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in das VAG aufgenommen. Hintergrund war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass risikohafte Geschäftsfälle einiger Finanzdienstleistungsunternehmen von Aufsichtsratsmitgliedern auch wegen mangelnder Qualifikation nicht erkannt wurden. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich auch für sie. Da das Gesetz keine rückwirkende Verpflichtung aussprechen wollte, sind die Regelungen zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern allerdings nur auf Neubestellungen ab dem Jahre 2010 anzuwenden. Wer bereits Aufsichtsratsmitglied war, kann auch bei Neubestellung ohne gesonderten Nachweis seiner Qualifikation die Aufsichtsratstätigkeit wie bisher übernehmen.
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