a) Bestandsübertragungsvertrag
117
Grundlage der Bestandsübertragung ist ein Bestandsübertragungsvertrag, der vom Vorstand der Pensionskasse mit dem Vorstand des anderen Versicherungsunternehmens – in der Regel ebenfalls eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen – geschlossen wird. In dem Vertrag wird bestimmt, dass der Versichertenbestand der Pensionskasse auf das übernehmende Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Materielle Änderungen dieser Rechte und Pflichten, also insbesondere Änderungen der Versicherungsverhältnisse, dürfen in dem Vertrag nicht geregelt werden. Möchte also z. B. das übernehmende Unternehmen den Bestand der Pensionskasse nur zu den Bedingungen bei sich weiterführen, die für ihren eigenen Bestand gelten, kann dies nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages sein. Vielmehr muss die zu übertragende Pensionskasse durch ihr oberstes Organ vor der Bestandsübertragung (logische Sekunde) ihre Satzungs- und Versicherungsbedingungen denen des übernehmenden Versicherungsunternehmens anpassen. In diesem Fall besteht dann im Zeitpunkt der Bestandsübertragung Identität zwischen den Versicherungsbedingungen der übertragenden Pensionskasse und der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Bestandsübertragung selbst ändert nicht die Rechte des zu übernehmenden Bestands.
118
Der Bestandsübertragungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
b) Beschluss der obersten Vertretung
119
Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung der übertragenden Pensionskasse. Das übernehmende Unternehmen braucht den Bestandsübertragungsvertrag vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung der obersten Vertretung nicht vorzulegen.
120
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
121
Sollten – wie oben dargelegt – auch die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung geändert werden, wird diese Änderung regelmäßig auch in der Mitgliederversammlung beschlossen, die die Bestandsübertragung genehmigt.
c) Genehmigung der Aufsichtsbehörde
122
Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auch zu prüfen, ob etwaige soziale Belange von Beschäftigten der übertragenden Pensionskasse gewahrt sind.
123
Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere, ob durch die Bestandsübertragung Belange der Versicherten tangiert sind. Es ist also darzulegen, dass bei der übertragenden Pensionskasse nicht mehr stille Reserven vorhanden sind bzw. die Verlustrücklage nicht größer ist, als dies bei der übernehmenden Unternehmung der Fall ist. Stille Reserven und auch die Verlustrücklage stellen Vermögenswerte dar, die den Versicherten der übertragenden Pensionskasse grundsätzlich erhalten bleiben müssen. Umgekehrt dürfen durch die Bestandsübertragung bei der übernehmenden Versicherung deren Versicherte nicht etwa dadurch nachteilig betroffen werden, dass die von ihnen aufgebaute Verlustrücklage nunmehr auch für den übernommenen Bestand zu einem höheren Vermögensanteil führt. Die Aufsichtsbehörde prüft weiterhin, ob auch die Überschussbeteiligung für den zu übertragenden Versicherungsbestand nach der Übertragung nicht niedriger ist als vor der Übertragung (§ 13 Abs. 4 VAG). Darüber hinaus wird geprüft, ob die Mitglieder eines VVaG für den eventuellen Verlust ihrer Rechte als Vereinsmitglied ein angemessenes Entgelt erhalten haben, §§ 13 Abs. 3, 201 Abs. 1 VAG. Im Ergebnis sollen die Versicherten von der Bestandsübertragung praktisch in allen Belangen ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht schlechter gestellt werden.
124
Der Bestandsübertragung ist ein sog. Übertragungsgutachten zu Grunde zu legen. Hier werden auch die versicherungstechnischen Grundlagen dargestellt. Neben der Berücksichtigung der stillen Reserven und der Anteile der Verlustrücklage wird das übernehmende Unternehmen auch beurteilen wollen, ob die zu übernehmenden Versicherungsrisiken unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechnungsgrundlagen ausreichend finanziert sind.
d) Wirkung der Bestandsübertragung
125
Mit der Bestandsübertragung gehen alle Rechte und Pflichten der übertragenden Pensionskasse auf das neue Versicherungsunternehmen über. Die Versicherten der Pensionskasse sind nunmehr Versicherte der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Beiträge müssen an das übernehmende Unternehmen gezahlt werden, alle Verbindlichkeiten und Versicherungsansprüche werden von der übernehmenden Unternehmung erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine echte Schuldübernahme, die allerdings nicht der Einzelzustimmung jedes Versicherten oder dritten Gläubigers bedarf. Dies ist ausdrücklich auch in § 13 Abs. 5 Hs. 2 VAG klargestellt.
126
Die Übertragung der Aktivwerte der Pensionskasse erfolgt nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern sie müssen einzeln der übernehmenden Versicherungsgesellschaft übereignet werden. Formvorschriften bei der Übereignung sind zu beachten (z. B. notarielle Form bei Immobilienübertragungen).
4. Verschmelzung
127
Statt einer Bestandsübertragung kommt auch eine Verschmelzung in Betracht. Bei der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte, sondern mit Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Unternehmen, mit dem die Pensionskasse verschmolzen wird, mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Pensionskasse. Die Verschmelzung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes für VVaG nach § 109 UmwG. Sie ist bei regulierten Pensionskassen aber unüblich und wird daher hier nicht näher behandelt.
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › IV. Organe der Pensionskasse (Herrmann)
IV. Organe der Pensionskasse
(Herrmann)
128
Organe der Pensionskasse (des VVaG) sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Vertretung.
1. Vorstand
129
Jede Pensionskasse muss einen Vorstand haben.
a) Aufgabe des Vorstands
130
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen werden vom Vorstand abgegeben und in Empfang genommen. Die Pensionskasse nimmt also durch den Vorstand am Rechtsleben teil. Er vertritt die Pensionskasse gerichtlich und außergerichtlich.
131
Der Vorstand handelt in eigener