171
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zulässig wäre aber auch, die Anzahl der Stimmen für jedes Mitglied z. B. nach der Versicherungssumme zu bestimmen. Dies kommt bei Pensionskassen allerdings nicht vor.
172
Soweit das Trägerunternehmen neben seinen Arbeitnehmern ebenfalls Mitglied der Pensionskasse ist, wird die auf das Unternehmen entfallende Stimmenzahl durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer bestimmt. Eine derartige Stimmrechtsbestimmung gewährleistet eine Stimmparität im obersten Organ.
173
Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder durch Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung stimmen können, also nicht selbst zu erscheinen brauchen. Hiervon wird vor allem von den größeren Pensionskassen Gebrauch gemacht, deren Geschäftsgebiet sich möglicherweise auf ganz Deutschland erstreckt. Derartige Stimmrechtsbevollmächtigungen können in der Satzung der Höhe nach beschränkt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht ein Stimmrechtsbevollmächtigter in der Mitgliederversammlung zu viele Stimmen vertritt. Eine Stimmrechtsbeschränkung ist allerdings nicht zwingend. So kann es bei großen Pensionskassen mit über 100 000 Versicherten durchaus vorkommen, dass Stimmrechtsbevollmächtigte mehrere tausend Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.
174
Die Satzung wird in der Regel vorschreiben, dass Bevollmächtigte ebenfalls Mitglieder des Vereins sein müssen.
bb) Vertreterversammlung
175
Die Vertreterversammlung setzt sich aus den in der Satzung bestimmten Vertretern zusammen. Diese werden üblicherweise von den Mitgliedern gewählt. Die Vertreter müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
176
Auch für die Vertreterversammlung kann die Satzung Bestimmungen über Stimmrechtsbevollmächtigungen enthalten.
177
Die Satzung bzw. eine auf Grund der Satzung erlassene Wahlordnung muss nähere Regelungen zur Bestellung der Vertreter enthalten. Es müssen auch Regelungen getroffen werden, wie lange die Amtszeit der Vertreter währt, wann Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheiden und wie ausgeschiedene Vertreter nachzubestellen sind.
178
Insbesondere bei Pensionskassen mit größerer Mitgliederzahl sollen Vertreterversammlungen organisatorische Probleme bei der Abhaltung von Mitgliederversammlungen vermeiden helfen. Erhofft wird auch eine qualitative Verstärkung der obersten Vertretung durch qualifizierte Vertreter und die Vermeidung von Zufallsmehrheiten. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die mit der Vertreterversammlung erhofften Vorteile durch eine möglichst einfache Wahlprozedur oder das Kooptationsverfahren erhalten bleiben sollen.
179
Üblicherweise werden die Vertreter der ersten Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Vereins in einer Urwahl gewählt. Eine derartige Wahl kann beim Ende der Amtsperiode der Vertreter jedes Mal wiederholt werden.
180
Ein derartiges Wahlverfahren kann aber auch stark vereinfacht werden. So kann z. B. die Satzung vorsehen, dass auf einen Wahlgang verzichtet wird, wenn etwa nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, Mitglieder also keine Gegenvorschläge gemacht haben. Die in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Personen gelten als gewählt, ohne dass es eines eigentlichen Wahlvorgangs bedarf.
181
Als zulässig wird auch das sog. Kooptationsverfahren angesehen. In diesem Verfahren wählt die Vertreterversammlung die Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter selbst.
cc) Versichertenbeteiligung
182
Nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG müssen bei regulierten Pensionskassen mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten besetzt werden. Es handelt sich um ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu den deregulierten Pensionskassen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Pensionskasse in enger Anbindung an den die arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber in der Arbeitnehmerschaft auch organisatorisch verankert ist. Die betriebliche Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins ist insoweit gemeinsame Einrichtung zwischen Arbeitgebern und versicherten Angestellten, die in der obersten Vertretung entsprechende gemeinsame Verantwortung tragen. Diese auch organisatorisch enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und versicherungsförmigem Durchführungsweg bildet die Grundlage dafür, auch aufsichtsrechtlich die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse zu berücksichtigen (z. B. hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen).
183
Die 50-Prozent-Beteiligung bezieht sich auf das in der Satzung festgelegte Recht, im obersten Organ beteiligt zu sein. Dies bedeutet nicht, dass dieses Recht im tatsächlichen Beschlussverfahren auch ausgeübt werden muss. Wird etwa die hälftige Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in der Weise in der Satzung geregelt, dass jeder versicherte Arbeitnehmer in der Pensionskasse ein Stimmrecht hat und der Arbeitgeber so viele Stimmrechte, wie er Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert hält, ist das hälftige Beteiligungsrecht satzungsrechtlich umgesetzt. Hierbei schadet es nicht, wenn in der Mitgliederversammlung selbst ein großer Teil der Arbeitnehmer von ihrem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber mit seinen Stimmrechten daher von vornherein einen höheren als 50-prozentigen Anteil in der Mitgliederversammlung für sich beanspruchen kann.
184
Das 50-prozentige Beteiligungsrecht muss bei regulierten Pensionskassen auch dann sichergestellt sein, wenn die Pensionskasse nicht oder nicht ausschließlich die Versicherten direkt, sondern nur mittelbar über die Rückdeckung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse die Arbeitnehmer versichert. Die Arbeitnehmer sind dann versicherte Personen und keine Versicherungsnehmer und Mitglieder; insofern haben sie keine originären Mitgliedschaftsrechte und können nicht direkt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In diesen Fällen muss dann das Beteiligungsrecht über den Versicherungsnehmer dargestellt werden.
c) Einberufung der obersten Vertretung
185
Die Formalien der Einberufung der obersten Vertretung werden in der Satzung geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich bei dem großen Verein aus den §§ 121 ff. AktG, beim kleineren Verein aus den §§ 36 ff. BGB.
186
Die oberste Vertretung wird vom Vorstand der Pensionskasse einberufen, und zwar in den in der Satzung bestimmten Fällen. Dies wird regelmäßig einmal im Jahr in den ersten sechs bis acht Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres sein.
187
Der Vorstand muss eine Versammlung weiterhin dann einberufen, wenn eine qualifizierte Minderheit aller Mitglieder dies verlangt. Die Minderheit muss beim großen Verein in der Satzung genannt sein. Sie wird in Entsprechung von § 122 AktG als der zwanzigste Teil der Mitglieder (also fünf Prozent aller Mitglieder) definiert. Beim kleineren Verein gilt gemäß § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als eine derartige Minderheit, also zehn Prozent aller Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Bestimmung trifft.