Pensionskassen. Stefan Wolf. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Wolf
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811477599
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noch von der obersten Vertretung erteilt werden. Dies schließt nicht aus, dass für Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung vorgesehen werden kann, dass hierfür der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Aber auch derartige zustimmungspflichtige Geschäfte bleiben Handlungen des Vorstandes. Fehlende Rechtshandlungen des Vorstands können also nicht etwa durch Handlungen Dritter (z. B. durch den Aufsichtsrat) ersetzt werden.

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      Dieser Grundsatz gilt auch bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen, die oft Angestellte des Trägerunternehmens sind. Auch sie sind rechtlich für die Pensionskasse allein verantwortlich und nicht an Weisungen des Trägerunternehmens gebunden. Dass in der Praxis in diesen Fällen diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden, ändert an dem rechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nichts.

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      Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit wie ein gewissenhafter Kaufmann auszuüben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die zum Schaden der Pensionskasse führt, sind sie schadensersatzpflichtig.

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      Der Vorstand wird von der obersten Vertretung bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gewählt). Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand ist der rechtsgeschäftliche Anstellungsvertrag zu unterscheiden, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt sein wird. Als Resultat der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise beginnend in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die Vergütungsstrukturen von Versicherungsunternehmen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis wurden bereits in dem bis Ende 2015 geltenden VAG und der darauf beruhenden Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) Vorgaben auch für die Vergütung von Vorständen bei Versicherungsunternehmen gemacht. Diese Vorgaben gelten nach dem neuen VAG und der VersVergV vom 18.4.2016 fort. Die Rechtsverordnung richtet sich grundsätzlich auch an Pensionskassen. Unmittelbar gilt dies zunächst für Pensionskassen, die in ihren Anstellungsverträgen mit ihren Geschäftsleitern (Vorstand) Vergütungsvereinbarungen getroffen haben. Das Vergütungssystem darf keine Regelungen enthalten, die zu besonders riskanten Geschäften verleitet. Im materiellen Ergebnis dürften die neuen Anforderungen für die Vergütungsstruktur in der Regel keine größere Bedeutung haben, zumal keine Pensionskasse zu den bedeutenden Unternehmen gehört, für die der weitergehende Anforderungskatalog nach § 4 VersVergV gilt. Gleichwohl ist mit der Vergütungsverordnung ein Bereich angesprochen, der zu – von der Versicherungsaufsicht zu überprüfenden – formalisierten Vorgehensweisen verpflichtet.

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      Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kriterien der Vergütungsverordnung auch für die Vergütung von Vorständen gelten, die nicht von der Pensionskasse selbst, sondern unmittelbar vom Trägerunternehmen gezahlt werden. Hier hat das Versicherungsunternehmen auf die Vergütung der Vorstände keinen unmittelbaren Einfluss. Insoweit entzieht sie sich der Prüfung durch die Versicherungsaufsicht. Da bei Pensionskassen Mitarbeiter des Trägerunternehmens, die im Rahmen von Verträgen zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten für die Pensionskasse tätig werden, gemäß § 2 Nr. 7 VersVergV ausdrücklich nicht von der Vergütungsverordnung erfasst werden, könnte auf die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Vergütungen geschlossen werden, die unmittelbar vom Trägerunternehmen geleistet werden. Andererseits entspricht es der abstrakten Zielrichtung von § 25 VAG, dass Vergütungsstrukturen nicht zu risikohaftem Geschäftsverhalten führen sollen. Dies könnte dann unabhängig davon gelten, wer die Vergütung tatsächlich übernimmt. Vor dem Hintergrund, dass bereits die alte gesetzliche Regelung des § 64b VAG a. F. vor allem deshalb erfolgt ist, um künftige Finanzkrisen vermeiden zu helfen und betriebliche Pensionskassen regelmäßig keinen größeren Beitrag zur Auslösung bzw. auch zur Vermeidung von Finanzkrisen leisten dürften, sollte jedenfalls die Vergütungsstruktur von (regulierten) Pensionskassen auch von der Versicherungsaufsicht nicht besonders problematisiert werden.

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      Andererseits ist für Vorstandsmitglieder kleinerer Vereine zu beachten, dass eine zusätzliche Vergütung, die sie neben ihrem Entgelt vom Trägerunternehmen von der Pensionskasse selbst erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB – eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 556) – nur dann zulässig ist, wenn die Satzung des Vereins eine Vergütung ermöglicht. Sieht die Satzung eines Vereins dagegen keine Vergütung(smöglichkeit) für Vorstandsmitglieder vor, darf die Pensionskasse mit ihnen keine Vergütungsvereinbarung treffen.

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      Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 24 VAG zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung für ihre Tätigkeit im Vorstand der Pensionskasse haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Vorstandsmitglieder handelt, um bestellte, geborene oder gekorene Mitglieder.

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      Durch die erforderliche Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass keine Personen Vorstandsmitglieder werden, die etwa auf Grund ihres bisherigen Lebenslaufs sich zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als ungeeignet erwiesen haben. Wer strafrechtlich etwa wegen Veruntreuung oder Betrugs in Erscheinung getreten ist oder sich eines Konkursvergehens schuldig gemacht hat, soll nicht Vorstandsmitglied einer Pensionskasse sein.

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      Ein Vorstandsmitglied muss auch fachlich für seine Aufgaben geeignet sein und über ausreichende Leitungserfahrung verfügen, § 24 Abs. 1 VAG. Die erforderliche fachliche Qualifikation orientiert sich an den von dem Vorstandsmitglied zu erfüllenden Aufgaben. Bei einer sehr kleinen Pensionskasse mit einfacher, überschaubarer Tarifstruktur, die auch auf das Know-how des Trägerunternehmens zurückgreifen kann, können die fachlichen Qualifikationsanforderungen natürlich niedriger angesetzt werden, als bei größeren Pensionskassen. Einen festen Anforderungskatalog für die fachliche Qualifikation von Vorstandsmitgliedern bei Pensionskassen gibt es nicht. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist nach dem neuen § 24 Abs. 1 VAG in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Damit wurde die von der BaFin bereits vorher geübte Praxis in das neue VAG übernommen. Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auf diese Anforderung aber bei den meist ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen wohl verzichten.

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      Die Vorstandsmitglieder müssen der Versicherungsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Im Rahmen der Gründung einer Pensionskasse kann eine fehlende Eignung der Vorstandsmitglieder zur Versagung der Erlaubnis führen. Bei einer bereits schon zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskasse führt bei einem Vorstandswechsel die evtl. nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehlende Eignung eines Vorstandsmitglieds zwar nicht zur Rücknahme der Erlaubnis; dennoch behält sich auch hier die Aufsichtsbehörde vor, die Qualifikation von Vorstandsmitgliedern zu prüfen.

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      Die Aufsichtsbehörde prüft die Qualifikation des Vorstandsmitglieds in der Regel anhand eines Lebenslaufs und der Erklärung, dass verwandtschaftliche Beziehungen zum Aufsichtsrat nicht bestehen. Bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kleinerer Vereine soll die Satzung gemäß Rundschreiben des BAV R 1/82 (VerBAV 1982, 3) folgende Bestimmung enthalten:

      (1) „Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

      (2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der


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