bb) Organisationsfonds
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Es sind weiterhin Angaben über die Kosten des Verwaltungsaufbaus der Pensionskasse zu machen, verbunden mit der Darlegung einer Deckungsmöglichkeit dieser Kosten. Üblicherweise verlangt die Versicherungsaufsichtsbehörde bei neu zu gründenden Versicherungsunternehmen die Stellung eines Organisationsfonds. Kommen auf die Pensionskasse erkennbar keine Kosten zu, weil z. B. das Trägerunternehmen einer betrieblichen Pensionskasse die Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation – ggf. auch die Kosten der Verwaltung überhaupt – vollständig übernimmt, wäre die Stellung eines Organisationsfonds nicht erforderlich. Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch auf die Stellung eines Organisationsfonds nicht verzichten wollen, wird sie aber in der Regel mit einer entsprechend niedrigen Dotierung einverstanden sein.
cc) Eigenmittel, Solvabilität
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Nach § 9 Abs. 3 VAG ist weiterhin im Rahmen des Geschäftsplans nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen. Es sind weiter Schätzungen zum erwarteten Geschäftsumfang der ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Da grundsätzlich auch regulierte Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften erfüllen müssen, sind daher bereits mit den Gründungsunterlagen die entsprechenden Nachweise der Aufsichtsbehörde darzulegen. Die Solvabilitätskapitalanforderung muss auch dann erfüllt werden, wenn z. B. bei einer Betriebspensionskasse das Trägerunternehmen die vollständige Gewährleistungsübernahme zugesagt hat. Zwar finden nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG die strengen Regelungen, die sich aus der Umsetzung der Solvency II Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG; im Folgenden Solvency II Richtlinie genannt) für Lebensversicherungen ergeben, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anwendung. Gleichwohl steigt die Bedeutung der Solvabilitätskapitalanforderung auch für regulierte Pensionskassen und es werden mehr explizite Eigenmittel verlangt.
dd) Angaben über den Vorstand
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Mit dem Zulassungsantrag sind Angaben zum Vorstand einzureichen, aus denen sich seine erforderliche Qualifikation gemäß § 24 VAG ergibt. Hierzu sind in der Regel der Lebenslauf und ein Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder erforderlich (s. im Einzelnen Rdnr. 137 ff.).
ee) Verantwortlicher Aktuar
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Die Gründungsunterlagen müssen auch Angaben zum verantwortlichen Aktuar enthalten, die für dessen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind.
c) Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis
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Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Dabei steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 VAG nur versagt werden, wenn die Geschäftsleiter (Vorstand) nicht die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben und wenn die Belange der Versicherten auf Grund des vorgelegten Geschäftsplans nicht ausreichend gewahrt oder die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht dargetan sind. Sind keine Versagungsgründe vorhanden, muss die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilen.
d) Zuständige Aufsichtsbehörde
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Der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist an die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Danach ist grundsätzlich die BaFin zuständig, soweit nicht durch den Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit für Versicherungsunternehmen den Landesaufsichtsbehörden übertragen wurden.
e) Wirkung der Erlaubnis
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Mit der Erlaubnis wird der Versicherungsverein rechtsfähig. Alle bereits eingegangenen Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Vereins werden unmittelbar solche des Versicherungsvereins, wie auch das Vermögen ohne gesonderten Übertragungsakt Vermögen der jetzt rechtsfähigen Pensionskasse wird.
91
Die Pensionskasse kann mit Erhalt der Erlaubnis sofort Versicherungsgeschäfte betreiben. Wird die Pensionskasse als kleinerer Versicherungsverein gegründet, ist mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Gründung der Pensionskasse beendet.
92
Ist die Pensionskasse ein großer Versicherungsverein, muss sie im Handelsregister angemeldet werden (§§ 185 bis 187 VAG). Ein materielles Prüfungsrecht hat das Registergericht dabei nicht. Die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur wirksamen und rechtsfehlerfreien Gründung des Vereins ist für das Registergericht bindend.
2. Auflösung
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Die Existenz der Pensionskasse als Rechtssubjekt endet mit ihrer Auflösung. Die Auflösungsgründe sind in § 198 VAG abschließend aufgeführt. Danach wird die Pensionskasse aufgelöst durch:
– | Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, |
– | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pensionskasse, |
– | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, |
– | Beschluss der obersten Vertretung. |
Die ersten drei Auflösungsgründe kommen in der Praxis quasi nicht vor. Schon wegen der Langfristigkeit der Rentenzusagen einer Pensionskasse kann es eine nur für eine bestimmte Zeit gegründete Pensionskasse praktisch nicht geben. Diskutiert wurde allerdings in diesem Zusammenhang die satzungsgemäße Verknüpfung der Existenz der