Pensionskassen. Stefan Wolf. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Wolf
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811477599
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der neuen Solvabilitätskapitelanforderung – erhöhter Eigenkapitalbedarf und ist etwa gleichzeitig das Trägerunternehmen bereit, dieses Eigenkapital der Pensionskasse zur Verfügung zu stellen, ist hierfür der Gründungsstock für einen Versicherungsverein grundsätzlich das einzige Rechtsinstitut, in der eine derartige Eigenkapitalzuführung aufgenommen werden kann. Die Versicherungsaufsicht hat daher – richtigerweise – eine Ergänzung der satzungsrechtlichen Regelung zum Gründungsstock für zulässig erklärt. Soweit Pensionskassen daher ihre Eigenmittelanforderungen nicht vollständig zu Lasten ihrer Überschussbeteiligung selbst darstellen wollen, kann insoweit neben der Aufnahme von Nachrangdarlehen sowie der Ausgabe von Genussrechten auch ein Gründungsstock dotiert werden. Die BaFin hält in Einzelfällen auch Zahlungen auf der Grundlage von Patronatserklärungen für ausreichend.

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      Nach § 179 VAG hat die Satzung zu bestimmen, ob die Ausgaben der Pensionskasse durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt werden oder durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.

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      Eine Umlegung der Beiträge (Umlageverfahren) lässt die Aufsichtsbehörde bei Pensionskassen allerdings nicht zu. In der Satzung wird demnach nur die Ausgabendeckung durch wiederkehrende Beitragszahlung geregelt sein. Es kommen Einmalzahlungen, laufende Einmalzahlungen oder laufende Beiträge in Betracht.

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      Die Satzungsbestimmung zur Deckung der Ausgaben regelt nur den Grundsatz der Ausgabendeckung, nicht etwa die konkrete Höhe der Beiträge. Es genügt demnach, wenn die Satzungsbestimmung aus dem einen Satz besteht, dass etwa die Deckung der Ausgaben durch wiederkehrende Beiträge erfolgt. Die näheren Voraussetzungen der Beitragszahlung und deren Höhe werden in den Versicherungsbedingungen geregelt.

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      Die Satzung hat weiterhin zu bestimmen, ob Nachschüsse von den Mitgliedern zu leisten sind. Bei Pensionskassen wird dies regelmäßig ausgeschlossen werden. Stattdessen wird in der Satzung bestimmt, dass im Falle von eingetretenen und nicht mehr zu deckenden Verlusten die Leistungen der Pensionskasse herabgesetzt oder die laufenden Beiträge herabgesetzt oder beide Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden können (sog. Sanierungsklausel, s. Rdnrn. 209 ff.).

      209

      Nach § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG muss die Satzung einer regulierten Pensionskasse eine sog. Sanierungsklausel enthalten. Diese Gesetzesformulierung lehnt sich an die übliche Satzungsbestimmung der traditionellen betrieblichen Pensionskassen an. In der Satzungsbestimmung wird regelmäßig vorgesehen sein, dass zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages zunächst die Mittel aus der Verlustrücklage und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus der freien RfB in Anspruch genommen werden müssen. Soweit diese Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Ein derartiges Vorgehen erfolgt dabei in enger Abstimmung mit der BaFin und dient ausschließlich zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

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      Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können dann im Zeitablauf die Beiträge reduziert und/oder die Leistungen wieder entsprechend aufgestockt werden. Versicherungsunternehmen, die nicht über eine derartige Klausel verfügen, müssten in diesen Fällen das Insolvenzverfahren eröffnen oder entsprechende aufsichtsrechtliche Leistungskürzungen gemäß §§ 314, 222 VAG in Kauf nehmen. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass neben satzungsgemäßen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen es § 163 VVG einem Versicherer ausdrücklich gestattet, Prämienanpassungen unter Einschaltung des Treuhänders oder der BaFin vorzunehmen.

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      Bislang ist wohl strittig, ob Änderungen in der Zinslandschaft hinreichend für diese Eingriffe sind. Dennoch sind im Ergebnis für alle externen Durchführungswege somit (aufsichtsrechtliche) Eingriffe in das Beitrags-/Leistungsverhältnis möglich. Die Sanierungsklausel ist für die traditionellen Pensionskassen typisch und folgt dem Gedanken der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder. Sie ist Resultat der engen betrieblichen Bindung und stellt sicher, bei nicht vorhersehbar gewesenen wirtschaftlichen Problemen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit Selbsthilfemaßnahmen ergreifen zu können. Sie ist insoweit keine Einschränkung des versicherten Garantieversprechens; die versicherte Leistung eines Unternehmens ohne Sanierungsklausel bedeutet für den Vertragspartner keine höhere Sicherheit.

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      Im Gegenteil lässt die Sanierungsklausel gerade zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Durchführung eines kostenintensiven Insolvenzverfahrens zu verzichten. Sie stellt insoweit sicher, dass die Pensionskasse voll umfänglich weiter betrieben werden und sie bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Leistungen wieder entsprechend aufstocken kann. Gerade wegen der Sanierungsklausel hat eine wirtschaftliche Problemstellung für den Versicherten der Pensionskasse weniger einschneidende Auswirkungen auf seinen Versicherungsvertrag als es bei einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen ohne Sanierungsklausel der Fall wäre. (Im Übrigen würde auch eine Insolvenzsicherung über den Sicherungsfonds nach § 223 VAG nicht nur im Hinblick auf die Garantieleistungen, sondern aber auch auf künftige Überschüsse und damit für die Werthaltigkeit der Versicherungsansprüche keine qualitative Verbesserung bedeuten). In diesem Sinne ist die Sanierungsklausel ein Spezifikum der betrieblichen Pensionskasse, die gerade wegen der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zur höheren Sicherheit des Versicherten führt. Für die Versicherten besteht dann trotzdem die Möglichkeit, nach wirtschaftlicher Erholung ihre vollen Versicherungsansprüche wieder realisieren zu können.

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      Der in diesem Zusammenhang oft gegebene Hinweis, Pensionskassen mit Sanierungsklausel könnten höhere Risiken in ihrer Geschäftsplangestaltung eingehen, ist nicht richtig. Gerade bei den regulierten Pensionskassen werden alle Geschäftspläne von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Im Rahmen dieser Genehmigung wird insbesondere die dauernde Erfüllbarkeit der laufenden Verträge ausdrücklich geprüft. Soweit höhere Risiken zugelassen werden, sind diese in der besonderen Risikosituation der Pensionskasse begründet (z. B. Sicherstellung großer Kollektive und damit Vermeidung einer negativen Selektion, weil z. B. ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebes bei der Pensionskasse anmeldet).

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      Gemäß § 183 VAG muss die Satzung bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen zu erfolgen haben. Bei Pensionskassen in der Rechtsform des großen VVaG, deren Geschäftsbetrieb sich über ein Bundesland hinaus erstreckt, müssen die Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

      215

      Gemäß § 184 VAG hat die Satzung zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung zu bilden sind. Diese Vorschrift gilt bei Pensionskassen auch für kleinere Vereine (§ 234 Abs. 5 VAG).

      216

      Neben Vorschriften zur Bildung der Organe wird die Satzung einen Aufgabenkatalog für diese Organe, insbesondere für die oberste Vertretung, beinhalten (s. Rdnrn. 167 f.).

      217

      Gemäß