189
Auch der Aufsichtsrat kann verlangen, dass die oberste Vertretung einberufen wird (§ 111 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 2 GenG).
190
Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Beim großen Verein muss die Bekanntmachung mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen (vgl. § 123 AktG). Beim kleineren Verein bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zu Form und Frist der Einberufung, jedoch wird die Satzung auch hier Fristen für die Bekanntmachung vorsehen. Die Bekanntmachung erfolgt in der in der Satzung vorgeschriebenen Weise, also etwa durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse, durch Aushang im Betrieb usw.
d) Ablauf der Mitglieder-/Vertreterversammlung und Beschlussfassung
191
Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Wer Versammlungsleiter ist, wird üblicherweise in der Satzung geregelt. Meist ist dies der Vorstandsvorsitzende oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
192
Er wird – falls die Satzung keine Ausführungen enthält – darüber entscheiden, ob neben den teilnahmeberechtigten Mitgliedern auch weitere Personen als Gäste anwesend sein dürfen. Der Versammlungsleiter ruft die Tagesordnungspunkte auf und führt die Beschlussfassung durch. Es darf nur über Punkte beschlossen werden, die bereits bei der Einberufung der Versammlung Gegenstand der Tagesordnung waren. Dies gilt auch dann, wenn mehrheitlich am Tag der Versammlung die Tagesordnung erweitert wird.
193
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt.
194
Die Satzung, aber auch das Gesetz können qualifizierte Mehrheiten bei bestimmten Beschlussgegenständen vorschreiben. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen wird bei Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen, beim Beschluss über die Auflösung der Pensionskasse, bei einer Bestandsübertragung oder bei einer Verschmelzung regelmäßig verlangt werden (vgl. §§ 195, 199, 200 VAG, § 112 bzw. § 116 i. V. m. § 13 UmwG).
195
An der Beschlussfassung darf jedes stimmberechtigte Mitglied teilnehmen. Von der Teilnahme ist es allerdings ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand ihn selbst betrifft. So können Aufsichtsratsmitglieder und Mitglieder des Vorstands nicht am Beschluss über ihre eigene Entlastung mitwirken.
196
Beschlüsse, die unter Verstoß gegen satzungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen zu Stande gekommen sind, sind – je nach Schwere des Verstoßes – nichtig oder können angefochten werden (vgl. für den großen Verein §§ 241 ff. AktG; für den kleineren Verein existieren keine speziellen Vorschriften.
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › V. Geschäftsplan (Herrmann/Fath)
V. Geschäftsplan
(Herrmann/Fath)
197
Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Pensionskasse ist ihr Geschäftsplan. In dem Geschäftsplan sind die rechtlichen, technischen und finanziellen Grundlagen der Pensionskasse beschrieben. In § 9 Abs. 2 VAG sind die Bestandteile des Geschäftsplans genannt. Hierzu zählt neben der Satzung für regulierte Pensionskassen gem. § 233 Abs. 1 Satz 5, § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG in ausdrücklicher Abweichung zu den deregulierten Pensionskassen auch die Versicherungsbedingungen und der so genannte Technische Geschäftsplan. Funktionsausgliederungsverträge sind nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplans, § 9 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 c) VAG (vgl. Rdnr 276 ff.).
1. Satzung
(Herrmann)
198
Die Satzung enthält die Verfassung der Pensionskasse, die ihre korporative Organisation und die mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen der Mitglieder zur Pensionskasse regelt. Die Satzung ist das Organisationsstatut der Pensionskasse.
199
Die Satzung hat auch die Einfluss- und Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers in der Pensionskasse zu regeln. Die Satzung wird also auch Bestimmungen enthalten müssen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Mitgliedschaftsrechte in der Pensionskasse hat oder sein Interesse bei der Besetzung der Organe gesichert ist. Soweit er die Verwaltung der Pensionskasse vollständig den Arbeitnehmern überlässt, wird in der Satzung ein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers für Änderungen der Satzung und Versicherungsbedingungen und wohl auch für den Überschussverwendungsbeschluss enthalten sein müssen. Das satzungsgemäße Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers verstößt nicht gegen das 50-prozentige Beteiligungsgebot der Versicherten im obersten Organ. Zwar könnte mit der Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers jede im obersten Organ beschlossene Satzungsänderung blockiert werden; ein derartiges tatsächliches Entscheidungsergebnis ließe sich auch durch eine regelmäßige 50-Prozent-Beteiligung erzielen. Die hälftige Beteiligung durch die Versicherten soll die Beteiligung und Mitwirkung an den entsprechenden Änderungsprozessen sicherstellen. Ein primäres Entscheidungsrecht zu Gunsten der Versicherten ist hiermit jedoch nicht gemeint.
a) Inhalt der Satzung
200
Im Einzelnen muss die Satzung folgende Regelungen enthalten:
aa) Name der Pensionskasse (Firma) und Sitz
201
Gemäß § 174 VAG muss die Satzung den Namen der Pensionskasse und ihren Sitz bestimmen. Aus dem Namen muss nach den Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit erkennbar sein, dass es sich um eine Pensionskasse handelt. Oft wird daher der Begriff „Pensionskasse“ im Namen der Kasse selbst enthalten sein. Es ist nicht erforderlich, im Namen auf die Eigenschaft als regulierte Pensionskasse hinzuweisen. Die spätere Praxis wird zeigen, ob hierin ggf. ein qualitätsunterscheidendes Merkmal gesehen wird, das Pensionskassen bereits in ihrem Namen aufnehmen wollen.
202
Der Sitz der Pensionskasse befindet sich an dem Ort, von dem aus die Pensionskasse ihre Geschäfte betreibt. Es ist regelmäßig der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der Pensionskasse ist zugleich ihr allgemeiner Gerichtsstand.
bb) Gründungsstock
203
Die Satzung hat gemäß § 178 VAG auch Bestimmungen über den Gründungsstock zu enthalten. Dies gilt vor allem für neu zu gründende Pensionskassen. Bei bestehenden Pensionskassen, deren Gründungsstock längst getilgt ist, wird sich regelmäßig eine Bestimmung über den Gründungsstock in der Satzung nicht mehr finden.
204
Es ist zum Teil strittig, ob ein Gründungsstock auch noch lange Jahre nach erfolgter Gründung aufgelegt werden kann. Dies mag zwar bereits wegen der Begrifflichkeit überraschen, da in diesen Fällen die Gründung schließlich schon lange erfolgt ist und die Mittel jedenfalls nicht mehr im Zusammenhang mit einer Gründung benötigt werden. Andererseits ist der Gründungsstock ein von