Pensionskassen. Stefan Wolf. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Wolf
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811477599
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Trägerunternehmen – in Insolvenz oder kündigt der Arbeitgeber zulässigerweise seine Beitragsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse, soll dieser Tatbestand satzungsgemäß als Auflösungsgrund festgeschrieben werden können. Auch dies ist aber weder praxisrelevant noch materiell sinnvoll. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen ist die Pensionskasse von der Existenz des Trägerunternehmens grundsätzlich unabhängig. Auch nach Insolvenz des Trägerunternehmens kann die Pensionskasse daher ihre Verpflichtungen aus dem bei ihr angesammelten Vermögen gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen. Der fehlende Beitragseingang bei der Pensionskasse durch den Arbeitgeber etwa nach Insolvenz des Trägerunternehmens bzw. auch nach Kündigung der Beitragsverpflichtung führt lediglich dazu, dass die Rentenanwartschaften insoweit beitragsfrei gestellt werden. Ein Bedürfnis, die Pensionskasse aufzulösen, besteht in diesen Fällen also nicht. Im Gegenteil stellt die Unabhängigkeit der rechtlichen Existenz der Pensionskasse von der Existenz und somit auch von der Insolvenz des Trägerunternehmens einen wesentlichen Vorteil des Durchführungswegs Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung dar, der durch eine solche satzungsgemäße Verknüpfung von Trägerunternehmen und Pensionskasse nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. Da Pensionskassen vollständig ausfinanziert sind und auch über explizite Eigenmittel verfügen, stellen sich Probleme, wie sie bei der sog. herrenlosen Unterstützungskasse entstanden sind, nicht. In der Praxis haben Pensionskassen ohne Trägerunternehmen und ohne eigenen Beitragseingang trotz geschlossenen Bestands noch mehrere Jahrzehnte weiter existiert.

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      Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Pensionskasse ist quasi ausgeschlossen, da regulierte Pensionskassen in ihrer Satzung die Möglichkeit haben, bei Vermögensverlusten – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – ihre Leistungen entsprechend herabzusenken (sog. Sanierungsklausel – s. im Einzelnen Rdnrn. 209 ff.).

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      Als Auflösungsgrund für eine Pensionskasse bleibt somit im Grunde nur der in § 198 Nr. 2 VAG genannte Grund, nämlich der Beschluss der obersten Vertretung.

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      Der Auflösungsbeschluss kann nur von der obersten Vertretung selbst gefasst werden. Andere Organe der Pensionskasse, wie Vorstand oder Aufsichtsrat sind hierzu nicht befugt. Gemäß § 199 VAG bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Üblicherweise werden andere Mehrheiten in den Satzungen der Pensionskassen allerdings nicht verlangt, sodass die ¾-Mehrheit beim Auflösungsbeschluss als der Regelfall zu betrachten ist.

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      Die Rechtsfolgen der Auflösung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass neben der Auflösung selbst der Beschluss der obersten Vertretung weitere Auflösungsregelungen enthält. Dennoch entspricht es der Praxis, zumindest die Vermögensverteilung der aufgelösten Pensionskasse ebenfalls zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Soweit nicht der Vorstand die Abwicklung der aufgelösten Pensionskasse (s. Rdnr. 110) als Liquidator besorgen soll, werden im Rahmen des Auflösungsbeschlusses auch die Liquidatoren bestellt.

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      In der Regel wird daher die oberste Vertretung, die über die Auflösung der Pensionskasse entscheiden soll, einen Beschluss mit ¾-Mehrheit fassen, der folgende Komponenten enthält:

Auflösung der Pensionskasse zu einem bestimmten Stichtag,
Bestimmung über die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zu diesem Stichtag,
Bestimmung über die Grundsätze der Verteilung des Kassenvermögens an die Mitglieder,
Bestellung der Liquidatoren.

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      Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 199 Abs. 2 VAG). Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist dabei nicht die materielle Entscheidung der obersten Vertretung zur Auflösung selbst. Diese hat die Aufsichtsbehörde nicht etwa nach eigenen Maßstäben zu hinterfragen. Sie prüft vielmehr, ob der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Vor allem wird sie aber auf die sachgerechte Verteilung des Kassenvermögens achten. Es empfiehlt sich daher, bei einer beabsichtigten Auflösung der Pensionskasse rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch das oberste Organ die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und ihre Folgen zu informieren und Einzelfragen abzusprechen.

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      Die Genehmigung der Auflösung wird bei großen Versicherungsvereinen dem Registergericht von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Handelsregister entsprechend vermerkt. Im Übrigen ist die Auflösung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt beim großen Verein im elektronischen Bundesanzeiger und bei kleineren Vereinen in den beim Amtsgericht am Sitz der Pensionskasse für Veröffentlichungen von Vereinssachen bestimmten örtlichen Zeitungen. Soweit die Satzung der Pensionskasse selbst Regelungen über Bekanntmachungen der Pensionskasse enthält, erfolgt die Veröffentlichung der Auflösung auch in der dort geregelten Weise.

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      Mit der Auflösung wird die Pensionskasse zum Abwicklungsverein. Im Rechtsverkehr hat sie deutlich zu machen, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies geschieht, indem sie auf allen Geschäftsbögen ihrem Namen die Buchstaben i. L. anhängt und somit also nur noch als Liquidationsverein firmiert.

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      Die Wirkung der Auflösung besteht zunächst darin, dass die Pensionskasse keine Versicherungsgeschäfte mehr betreiben kann. Sie wickelt nur noch ab und darf keine neuen Versicherungsverträge schließen. Die Auflösung hat also Auswirkungen auf das Rechtssubjekt Pensionskasse und ggf. auch auf die Versicherungsverhältnisse.

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      Die Pensionskasse wandelt sich mit der Auflösung in einen Abwicklungsverein. Der Geschäftsbetrieb des Abwicklungsvereins ist nunmehr nur noch auf die Liquidation, d. h. seine eigene Beendigung als Rechtssubjekt gerichtet. Das geschäftliche Ziel seiner Tätigkeit hat sich somit grundlegend geändert. Im Übrigen bleibt er aber mit allen Rechten und Pflichten bis zu seiner Beendigung bestehen. Dies gilt mit Ausnahme für den Vorstand, dessen Tätigkeit durch die Liquidatoren ersetzt wird (in der Regel wird aber Personenidentität zwischen Vorstand und Liquidatoren bestehen), auch für die Organe der Pensionskasse. Deren Befugnisse sind nur durch den Zweck der Abwicklung, nicht aber durch die Auflösung selbst beschränkt. Das oberste Organ ist also auch noch nach der Auflösung in den satzungsgemäßen Fällen einzuberufen. Insbesondere bei Liquidationen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss beachtet werden, dass die Befugnisse, aber auch Pflichten des obersten Organs etwa im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss von der Auflösung nicht tangiert werden. Soweit also der Jahresabschluss dem obersten Organ vorzulegen ist, muss dies auch während des Liquidationsverfahrens geschehen.