1.Zusammenwirken von Unterlassenden87, 88
2.Zusammenwirken eines Garanten mit einem aktiv Handelnden89 – 97
V.Fahrlässigkeit und Mittäterschaft98 – 104
VI.Alternative und additive Mittäterschaft105 – 111
1.Alternative Mittäterschaft105 – 109
2.Additive Mittäterschaft110, 111
VII.Versuch und Mittäterschaft112 – 119
1.Mittäterschaftlicher Versuch113 – 118
2.Versuch der Mittäterschaft119
F.Mittäterschaftliche Begehung anderer Beteiligungsformen120 – 129
I.Mittäterschaftliche mittelbare Täterschaft121
II.Mittäterschaftliche Teilnahme122
III.Teilweise Mittäterschaft123 – 127
IV.Mittäterschaft und tatbestandslose Selbstschädigung128
V.Notwendige Mittäterschaft129
G.Strafzumessung130, 131
1
Die Mittäterschaft ist in § 25 Abs. 2 StGB geregelt. Danach sind diejenigen Mittäter, die die Tat gemeinschaftlich begehen. § 25 Abs. 2 StGB beinhaltet nicht einen Täter- bzw. Mittäterbegriff, sondern beschreibt die gemeinschaftliche Tatbegehung zunächst nur. Die Norm geht auf das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene[1] 2. StRG[2] zurück und entspricht im Wesentlichen dem seit 1871 gültigen § 47 RStGB. Beide Normen sind Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Einheitstäterbegriff (näher → AT Bd. 3: Bettina Noltenius, Die Lehre von der Beteiligung, § 50 Rn. 12 ff.).
2
§ 25 Abs. 2 StGB stellt eine Zurechnungsnorm dar. Denn die von einem anderen frei gesetzte Handlung kann dem Mittäter ebenso wie dem Teilnehmer nicht per se als Tatbestandshandlung zugerechnet werden, da sein Beitrag für den gesamten Erfolg nicht eine für sich hinreichende, sondern nur vermittelt über die Handlung des anderen relevante Bedingung des Erfolgs ist. Seine Haftung für den gesamten Erfolg bedarf wegen des Mitwirkens eines anderen Beteiligten einer Begründung.[3] Insbesondere in den Fällen, in denen eine Person die Tathandlung nicht selbst verwirklicht hat, kann nicht ohne weitere Begründungsschritte davon gesprochen werden, dass sie jemanden „getötet“ oder „körperlich misshandelt“ hat usw.[4] § 25 Abs. 2 StGB ist daher notwendig, um eine Zurechnung von Handlungen mehrerer in Bezug auf das im Tatbestand des Besonderen Teils normierte Unrecht zu ermöglichen. Dies entspricht einem restriktiven Täterbegriff. Nicht geklärt ist damit die Frage, wie weit diese Erweiterung der strafrechtlichen Haftung reicht.
3
Die Dogmatik der Mittäterschaft hat sich an dem Begriff der „gemeinschaftlichen Tatbegehung“ auszurichten und ist an ihm zu entfalten, insbesondere sind der Zeitpunkt und die Qualität der einzelnen Tatbeiträge näher zu bestimmen. Die Mittäterschaft ist dabei vor allem von der Beihilfe, aber auch von der Anstiftung abzugrenzen. Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 StGB haben sich eine Vielzahl von Lehren zur Mittäterschaft entwickelt, die sich sodann mit der Dogmatik der Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikte usf. verzahnen und so eine kaum zu überblickende Theorienvielfalt ergeben.
12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 51 Mittäterschaft › A. Geschichte der Gesetzgebung
A. Geschichte der Gesetzgebung
4
Die Geschichte der Mittäterschaft ist eng verwoben mit der Geschichte der Beteiligungslehre insgesamt (dazu → AT Bd. 3: Noltenius, § 50 Rn. 3 ff.). Für die Mittäterschaft ist insoweit nur auf die Besonderheiten hinzuweisen.
I. Die Entwicklung bis 1871
5
Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) regelte die Beteiligung mehrerer an einer Tat in Art. 148, 177 CCC. Dem Wortlaut nach fehlte in Art. 177 CCC eine Erfassung der materiell als Mittäterschaft zu qualifizierenden Konstellation. Vielmehr wurden hier nur drei Formen der Beihilfe benannt. Andernteils erfuhren bestimmte, heute materiell als Mittäterschaft zu erfassende Fallgestaltungen, eine Regelung in Art. 148 CCC. Dabei erfasste dieser mit dem Raufhandel primär Konstellationen der Nebentäterschaft, in denen also kein gemeinschaftliches Begehen vorlag,[5] klärte aber jedenfalls teilweise die Behandlung der Mittäterschaft beim Raufhandel. Die dort geregelte, maßgeblich auf subjektive Willensübereinstimmung abstellende Figur des Komplotts, bildet die Grundlage der engeren, an gemeinsamer Tatausführung orientierten Mittäterschaft, die sich als solche aber erst Mitte des 19. Jahrhunderts eigenständig herauskristallisierte.[6]
6
In der Folge entwickelte sich im deutschen Strafrecht eine grundsätzliche Zweiteilung der Beteiligungsformen in Urheber (auctor) und Gehilfe (socius), wobei sich ersterer wiederum in den physischen und den intellektuellen Urheber (heute meist Anstiftung)[7]