Kulturarbeit und Kulturförderung
Freiwillige Aufgabe für das kulturelle Wohl der Einwohner.
Kumulieren
Kumulieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, einem zur Wahl stehenden Listenkandidaten mehr als eine Stimme zu geben. Die Möglichkeit des Kumulierens bei Kommunalwahlen (Gemeinde und Landkreis) ist unterschiedlich geregelt. In Bayern lässt Art. 34 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) das Kumulieren zu.
Landrat
Kommunaler Wahlbeamter des Landkreises, jedoch mit Doppelfunktion als Leiter des Landratsamts als Staatsbehörde (insoweit den Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden unterworfen) und des Landratsamts als Kreisbehörde (insoweit nur staatliche Rechts- und ggf. Fachaufsicht, Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse, Kontrolle durch den Kreistag).
Landratsamt
Doppelbehörde als Verwaltungsbehörde des Landkreises (Kreisbehörde) und als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde).
Soweit das Landratsamt als Staatsbehörde handelt (Erledigung von staatlichen Aufgaben), sind der Kreistag und seine Ausschüsse nicht zuständig.
Legaldefinition
Eine Begriffsbestimmung durch das Gesetz selbst nennt man Legaldefinition.
Art. 1 GO beinhaltet z. B. die Legaldefinition des Begriffs „Gemeinde“.
Legislative
Die gesetzgebende Gewalt (Landtag, Bundestag).
Leistungszulagen
Nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV in Verbindung mit § 42 BBesG können Beamte für besondere dienstliche Leistungen Prämien erhalten. Für Angestellte im öffentlichen Dienst regelt das § 18 IV TVöD. In der Regel erfolgt die Zulage aufgrund einer Leistungsbewertung oder Beurteilung und dient der Motivation oder Honorierung einer überdurchschnittlichen Leistung des Beschäftigten. Bei Angestellten hat einmal jährlich eine entsprechende Evaluation stattzufinden. Vgl. Teil 4 3.3.2.
Leitbild
Ein Leitbild bildet das Zielsystem für alle an der Entwicklung beteiligten Interessengruppen. Deshalb werden im kommunalen Leitbild idealerweise alle Entwicklungsbereiche einbezogen, in denen Leistungen erbracht und Maßnahmen vollzogen werden (z. B. Handel, Verkehr, Stadtgestaltung, Soziales, Kultur, Umwelt). Das Leitbild ist – verabschiedet vom Stadt- oder Gemeinderat – eine wichtige Richtungslinie für die zukünftige örtliche Entwicklung. Es ist ein nach innen gerichtetes Produkt, das den Akteuren des Stadtmarketings Orientierung liefert.
Lückenfüllungssatzung
Geregelt in § 35 Abs. 6 BauGB. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Dadurch, dass diese wichtigen öffentlichen Belange gleichsam ausgeblendet werden, schafft die Außenbereichssatzung die grundsätzliche Möglichkeit, Splittersiedlungen im Außenbereich nach innen zu verdichten.
Management auf Zeit
Kann vorübergehend zur Förderung aller Aktivitäten für einen bestimmten Bereich und in einem festgelegten Zeitraum (Monate, Jahre) eingerichtet werden. Die Verantwortlichen im „Management auf Zeit“ übernehmen dabei vor Ort die Schnittstellenfunktion zwischen privater und öffentlicher Hand und koordinieren die Zusammenarbeit.
Typisches Beispiel ist das Innenstadt- oder Quartiersmanagement, das die dortige Attraktivitätssteigerung verfolgt. Das Management auf Zeit steuert als Motivator und Ideengeber die Zusammenarbeit und setzt in einem dialogorientierten Prozess gemeinsame Ziele und Maßnahmen um bzw. entwickelt diese neu.
Mandatsträger
Mandatsträger nennt man die gewählten Mitglieder der jeweiligen Kommunalparlamente, also die Mitglieder des Stadtrates, Gemeinderates, Kreistages bzw. Bezirkstages. Vgl. Teil 3 2.1.
Marke/Markenbildung
Der allgemeine Standortwettbewerb und die zunehmende Professionalisierung kommunaler Handlungen erfordern klare Abgrenzungen. Dies kann durch die Aufstellung einer Marke, als Ergebnis eines Markenbildungsprozesses vor Ort gelingen. In diesem Prozess werden Differenzierungs- und Alleinstellungsmerkmale herausgearbeitet und mit passenden, umsetzungsorientierten Maßnahmen aus den Bereichen Kommunikation und Werbung, aber auch Stadtmarketing- und sogar Stadtentwicklung unterlegt. Die Marke hilft dabei als wichtige Leitplanke zur Ausrichtung jeglichen außenwirksamen Handelns.
In diesem Zusammenhang werden auch häufig die Begriffe Profilierung, Positionierung, Branding und/oder Dachmarke verwendet.
Maß der baulichen Nutzung
Geregelt in § 16 ff. BauNVO. Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen, der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlagen. Ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung regelt, muss mindestens Festsetzungen über die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche sowie regelmäßig über die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen enthalten.
Medienbruchfreiheit
Durchgängig elektronische Kommunikation. Ist bei der Verarbeitung der Information ein Übergang auf ein anderes Medium (z. B. Papier) erforderlich, liegt hierin ein Medienbruch.
Mehrheitswahl
Die Mehrheitswahl ist eine Persönlichkeitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der sog. relativen Mehrheitswahl gilt die jeweils höchste Stimmenzahl bzw. gelten die höchsten Stimmenzahlen. Bei der sog. absoluten Mehrheitswahl muss der Kandidat die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erreichen.
Metadaten
Metadaten bzw. Metainformationen sind strukturierte Daten, die Informationen über andere Informationsressourcen enthalten („Daten über Daten“).
Methodenkompetenz
Fähigkeit, Arbeitstechniken zur Lösung, Kontrolle und Durchführung von Problemen zu erkennen und anzuwenden.
Mischgebiet
Geregelt in § 6 BauNVO. Das Mischgebiet (MI) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch hier muss die Durchmischung von Wohnen und Gewerbe wirklich gewollt sein. Die Festsetzung eines MI als Puffer zwischen einem Gewerbegebiet und einem Wohngebiet ist regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Etikettenschwindels problematisch und führt nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung.
Multi-Channeling