Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz Dirnberger
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783782506281
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eigenen personenbezogenen Fähigkeiten, Interessen und Eigenschaften.

      Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

      Ist das Recht für jedermann sich mit Beschwerden an Behörden, Dienststellen oder die Volksvertretung (Landtag, Bundestag, Gemeinderat) zu wenden. Die Petition ist ein formloser, verfassungsrechtlich verankerter Rechtsbehelf, vgl. Art. 115 BV, Art. 17 GG.

      Ihre Erledigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie haben Vorrang vor den freiwilligen Aufgaben.

      Geregelt in § 33 BauGB. Bereits während des Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan können unter bestimmten Voraussetzungen auf seiner Grundlage bereits Baugenehmigungen erteilt werden, insbesondere wenn der Entwurf planreif ist. Dabei unterscheidet man die formelle Planreife (= die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist durchgeführt und die Behörden sind nach § 4 BauGB beteiligt worden) und die materielle Planreife (= es ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplanentwurf in seiner jetzigen Gestalt beibehalten werden wird).

      Das Plebiszit ist eine Abstimmung, bei der die stimmberechtigten Bürger selbst eine Entscheidung über Sachfragen herbeiführen (Volksabstimmung). Im Staatsrecht ist das Plebiszit ein Merkmal der unmittelbaren (direkten) Demokratie. Das Plebiszit steht im Gegensatz zur Repräsentation.

      Pluralismus ist ein Strukturprinzip der Gesellschaft, wonach eine Vielzahl von einzelnen sozialen Gruppen gleichberechtigt nebeneinander innerhalb einer verfassten (staatlichen) Gemeinschaft existieren und wirken.

      Jeder kann unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes rügen und damit einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Vgl. Art. 98 IV BV.

      Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.

      Dienst des Freistaats Bayern für die sichere Kommunikation der Behörden mit dem Bürger. Der Freistaat Bayern stellt den Kommunen diesen Postfach-Dienst dauerhaft betriebskostenfrei zur Verfügung. Dienst wird z. T. auch als „Postkorb“ bezeichnet.

      Privatisierung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an einen privaten Rechtsträger. Von unechter Privatisierung spricht man, wenn der neue, privatrechtlich organisierte Aufgabenträger (z. B. eine städtische Wohnungsbaugesellschaft) zu 100 % im Eigentum der Kommune steht, von echter Privatisierung, wenn ein tatsächlich personenverschiedener privater Akteur auftritt.

      Man unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. Bei privatrechtlichen Handlungsformen stehen sich in der Regel natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gegenüber. Typische Form des privatrechtlichen Handelns ist der Abschuss oder die Auflösung eines Vertrages. Es ist wichtig zu wissen, ob ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Akt vorliegt, denn davon hängt der Rechtsweg ab, also die Frage, ob ein Verwaltungsgericht oder ein Zivilgericht zuständig ist.

      Geregelt in § 35 Abs. 1 BauGB. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Zu den privilegierten Vorhaben gehören beispielsweise Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auch Windenergieanlagen werden in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannt. Allerdings hat Bayern von einer Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und in Art. 82 BayBO geregelt, dass entsprechende Anlagen nur dann privilegiert sind, wenn sie zu Wohnbebauung einen Mindestabstand des 10fachen ihrer Höhe einhalten (10 H-Regelung).

      In § 35 Abs. 4 BauGB werden darüber hinaus Vorhaben genannt, bei denen bestimmte – in der Praxis jedoch häufig tangierte – Belange bei der Beurteilung ausgespart bleiben. Dies nähert diese Vorhaben an die privilegierten Vorhaben an; häufig spricht man deshalb von „teilprivilegierten Vorhaben“. Die Vorhaben des § 35 Abs. 4 BauGB knüpfen an eine bestehende oder zumindest vorhanden gewesene Bausubstanz an. Erfasst werden unter sehr genau geregelten Voraussetzungen z. B. Umnutzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, Ersatzbauten sowie Erweiterungen von vorhandenen Wohngebäuden oder Gewerbebetrieben.

      Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Förderung von öffentlich-privaten Vorhaben innerhalb des Projektgebietes. Der Fonds finanziert sich zu mindestens 50 % von privater Seite. Der öffentliche Anteil wird durch staatliche Mittel bereitgestellt.

      Die Mittel eines Jahresbudgets können für Investitionen sowie investionsvorbereitende und investionsbegleitende Maßnahmen verwendet werden. Nichtinvestive Projekte können Mittel erhalten, die nicht aus der Städtebauförderung stammen. Anträge können von Einzelpersonen, Unternehmen, Verbänden, Vereinen etc. gestellt werden. Über die Bewilligung entscheidet eine örtliche Lenkungsgruppe.

      Öffentliche-Private-Partnerschaften (= Public-Private-Partnerships kurz PPP) sind Partnerschaften der öffentlichen Hand mit der Wirtschaft und/oder privaten Akteuren. Sie bezeichnen das Zusammenwirken von Staat und der privaten Wirtschaft bei Vorhaben, die einen entwicklungspolitischen Nutzen erbringen und gleichzeitig im Interesse der beteiligten Privatunternehmen liegen. Grundvoraussetzung ist ein beiderseitiges Interesse an dem Erfolg des Projektes (Beispiel: Bau Elbphilharmonie).

      Geregelt in § 30 Abs. 1 BauGB. Er enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksflächen und über die örtliche Verkehrsflächen. Er setzt abschließendes Baurecht. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

      Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat oder Rat) ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der Gesetzgeber der EU. Der Rat setzt sich aus den Vertretern jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene zusammen. Je nach behandeltem Thema kommen die Minister unterschiedlicher Ressorts zusammen.

      Das Ratsbegehren ist der Beschluss des Gemeinderates oder des Kreistages, eine bestimmte Frage im Wege eines Bürgerentscheides entscheiden zu lassen (Art. 18a Abs. 2 GO; Art. 12a Abs. 2 LKrO). Der Gemeinderat bzw. Kreistag verzichtet damit darauf, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

      Geregelt in § 3 Nr. 2 ROG und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind