Grundsteuer
Die Grundsteuer besteuert den in der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A (Aufkommen 2018: 86,4 Mio. €) für die übrigen Grundstücke die Grundsteuer B (Aufkommen 2018: 1.782,2 Mio. €). Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Das Finanzamt errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest. Ab 2025 soll ein neues Erhebungsverfahren angewandt werden, das Ende 2019 durch den Gesetzgeber festgelegt wurde.
Hauptamt/Ehrenamt
Wichtige Regelungen finden sich in Art. 19, 20a, 31 und 34 BayGO. Die Gemeindeordnung verpflichtet Gemeindebürger sogar zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ob ein Bürgermeister hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig ist richtet sich nach der Größe der Gemeinde und danach, was der Gemeinderat entscheidet. Ab 10.000 Einwohnern gibt es die Möglichkeit hauptamtliche, sogenannte berufsmäßige Stadt- oder Gemeinderäte einzusetzen, die allerdings kein Stimmrecht haben.
Haushalt
Das Recht den Haushalt aufzustellen, ist ein wichtiger Teil der kommunalen Finanzhoheit und damit Teil des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung (Rechtsnormteil) erhält der Haushaltsplan (Zahlenteil) seine Rechtsverbindlichkeit. Der Haushalt kann nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten kommunalen Buchführung – Doppik – aufgestellt werden (Art. 61 Abs. 4 GO). Die Haushaltsgrundsätze sind in Art. 61 ff. GO enthalten.
Hebesatz
Hebesätze gibt es für die Grund- und Gewerbesteuer. Die Hebesätze werden durch Satzung (Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung) vom Gemeinderat im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde festgesetzt. Über die Hebesätze bestimmen die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer.
Hoheitliches Handeln
Wenn der Staat oder Hoheitsträger einseitig gegenüber Dritten handeln werden sie hoheitlich tätig. Eine hoheitliche Tätigkeit ist der Erlass eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder Satzung. Aber auch der Gebührenbescheid, die Baugenehmigung sind hoheitliche Rechtsakte. Man nennt diese einseitigen hoheitlichen Rechtsakte auch Verwaltungsakt. Daneben gibt es aber auch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der öffentlich-rechtliche Erschließungs- und Folgekostenvertrag ist dafür ein Beispiel.
Home-Office
Im Rahmen der Digitalisierung, aber auch bei der Rekrutierung von Personal nimmt das Home-Office eine immer größere Bedeutung ein. Gemeint ist damit ein voll funktionstüchtiger Arbeitsplatz, der es dem Mitarbeiter ermöglicht von zu Hause aus uneingeschränkt seiner Arbeit nachzugehen. Home-Office-Plätze einzurichten ist vor allem mit Blick auf Datensicherheit und Datenschutz eine besondere Herausforderung, aber auch eine Chance, Berufsfelder attraktiv zu machen. Vgl. Teil 4 3.3.3.
Hundesteuer
Die Hundesteuer kann aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von den Gemeinden als Jahressteuer erhoben werden. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2018 in Bayern 30,9 Mio. €. Mustersatzung des Innenministeriums liegt vor. Steuersatz pro Hund ab ca. 50 €, für „Kampfhunde“ Jahressteuer bis zu 600 €. Forstbedienstete, Berufsjäger und Züchter und ggf. Landwirte erhalten Ermäßigung.
Hybride Akte
Akte, die sowohl elektronische Bestandteile als auch solche in Papierform enthält. Gerade bei hybrider Aktenführung ist eine Festlegung wichtig, ob die elektronische Akte oder die Papierakte die „führende Akte“ ist.
Identifikation
Die Wiedererkennung, das Gleichsetzen, Übereinstimmen mit einer Sache oder einem Individuum. Inhalte, Sachverhalte bzw. Ansichten von Institutionen oder Personen werden übernommen (Wir-Gefühl, „unsere Gemeinde“). Je höher die Identifikation desto höher ist auch die Bereitschaft zum Engagement vor Ort.
ILE – Integrierte Ländliche Entwicklung
Die integrierte ländliche Entwicklung beabsichtigt eine gezielte und umfassende Entwicklung bestimmter Handlungsfelder, die für das sozialökonomische Zusammenleben in einem Raum bedeutend sind. Grundlage der integrierten ländlichen Entwicklung ist in der Regel ein sogenanntes Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept, abgekürzt ILEK, in dem die Bereiche Leben, Arbeiten, Erholung und Natur einer besonderen Betrachtung und Untersuchung zugeführt werden. Das Konzept basiert in der Regel auf einer Stärke-/Schwäche-Analyse und beabsichtigt ein konsequentes Aufspüren besonderer Handlungsfelder, die insbesondere im Bereich der kommunalen Zusammenarbeit forciert angegangen werden sollen. In der Regel werden sowohl die Entwicklung derartiger Konzepte aber auch die Umsetzung von dort vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen durch den Freistaat Bayern gefördert. Zuständig in Bayern für die Entwicklung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten sind die Ämter für ländliche Entwicklung.
Image (Fremd-/Eigen-)
Wahrnehmung und/oder Gesamteindruck von Städten und Regionen. Drückt aus, welche Eigenschaften und Werte Außenstehende und Bewohner mit diesem Ort verbinden (gemütlich, dynamisch, rückständig oder auch: Frankfurt am Main = Bankenstadt) und dann dem Ort und ggf. auch den Menschen als Gemeinsamkeit zuschreiben. Fremd- und Eigenimage können sich stark voneinander unterscheiden.
Das Fremd-/Eigen-Image wird im Rahmen einer Grundlagenanalyse zur Erstellung eines Standortprofils analysiert.
Imperatives Mandat
Das imperative Mandat ist ein an den Willen und das Interesse der jeweiligen Wähler gebundener Auftrag des gewählten Repräsentanten. Dieser entscheidet in der Beschlusskörperschaft, in die er gewählt wurde, entsprechend der Interessenlage seiner Wählerschaft. Das imperative Mandat steht im Gegensatz zum freien Mandat, bei dem der Repräsentant nur seinem Gewissen unterworfen ist.
Industriegebiet
Geregelt in § 9 BauNVO. Das Industriegebiet (GI) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Informationssicherheitskonzept
Konzept mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinn von Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung und Art. 32 Bayerisches Datenschutzgesetz, um die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.
Informationssicherheitsbeauftragter
Informationssicherheitsbeauftragte haben in der Regel die Aufgabe, auf die Sicherheit der informationstechnischen Systeme in der Behörde hinzuwirken.
Inkompatibilität
Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.
Innenbereich
Geregelt in § 34 BauGB. Der Innenbereich