Rechtsaufsicht
Staatliche Aufsicht kontrolliert bei der Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungskreis nur die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns.
Rechtsmittel
Rechtsmittel nennt man die Maßnahme, mit der man sich gegen eine Entscheidung oder einen Rechtsakt zur Wehr setzt oder ihn überprüfen lässt. Widerspruch, Klage und Berufung sind förmliche Rechtsmittel. Aufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde sind formlose Rechtsmittel, die weder an eine Frist noch an eine Form gebunden sind.
Rechtsordnung
Die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Regelungen, die unsere Gesellschaft prägen und die allgemeine Gültigkeit besitzen, bilden die Rechtsordnung.
Rechtsstaat
Ein Staat, der von seiner Verfasstheit die Bindung an Recht und Gesetz vorgibt und die Einhaltung dieser Ordnung auch überwacht. Wesentliches Kennzeichen eines Rechtsstaates ist eine strikte Gewaltenteilung, Presse- und Meinungsfreiheit sowie Gleichberechtigung und Unabhängigkeit der Justiz.
Regiebetrieb
Regiebetriebe sind organisatorisch und rechtlich unselbstständige Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Kommunalverwaltung. Ein Regiebetrieb kann den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unterworfen werden, wenn er als Sondervermögen geführt wird (sog. optimierter Regiebetrieb).
Reines Wohngebiet
Geregelt in § 3 BauNVO. Das reine Wohngebiet (WR) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets sollte sich die Gemeinde bewusst sein, dass außer Wohngebäuden fast keine anderen Nutzungsarten zulässig sind – ein recht unflexibles Instrument also.
Reklamationsrecht
Das Reklamationsrecht ist ein Recht einer Minderheit, die Entscheidung eines beschließenden Ausschusses überprüfen zu lassen. Es steht dem ersten Bürgermeister oder seinem Stellvertreter im Ausschuss, einem Drittel der Ausschussmitglieder oder einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zu. Sie können innerhalb von einer Woche nach dem Tag der Beschlussfassung beantragen, die betreffende Angelegenheit im Plenum erneut zur Abstimmung zu stellen. Entscheidungen beschließender Ausschüsse werden deshalb erst nach Ablauf einer Woche rechtswirksam. Mit dem Antrag auf Nachprüfung wird ein Ausschussbeschluss gegenstandslos.
Rekommunalisierung
Mit Rekommunalisierung ist insbesondere das Zurückholen von Aufgaben oder auch Sachgebieten gemeint, die durch die kommunale Verwaltung einem Privatisierungsvorgang zugeführt wurde. Beispiel: Unter anderem der Verkauf von Elektrizitätswerken in den 60er-Jahren an die großen Energieversorger. Viele Gemeinden versuchen jetzt aktuell die Netze wieder von den Energieversorgern zurückzuerwerben. Dies ist ein höchst komplexer Vorgang, der mit vielen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und deshalb einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Vgl. Teil 7 7.3.
Remonstration
Darunter versteht man Einwendungen, die ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen Anweisungen eines Vorgesetzten erhebt.
Repräsentationsprinzip
Die Repräsentation ist die verfassungsrechtliche Verkörperung eines politischen Gemeinwesens durch ein Organ. In der Demokratie ist dieses Organ die gewählte Volksvertretung, die gemeinschaftlich stellvertretend für alle Bürger, allerdings ohne bindenden Auftrag, handelt. Die Repräsentation in ihrer reinen Form schließt ein Plebiszit aus.
Repräsentatives Mandat
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein repräsentativer, demokratischer Rechtsstaat. Die gewählten Mandatsträger vertreten die Bevölkerung.
Richtlinie
Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Sie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Jedoch wird den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung überlassen. Daher enthält sie regelmäßig nur allgemeine Zielvorgaben, die durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in geeigneter Form in einer bestimmten Frist in innerstaatliches Recht umzusetzen sind.
Satzung
Satzungen sind gesetztes Recht – oft durch ein Exekutivorgan. Satzungen können nur erlassen werden, wenn eine höherrangige Norm, also eine Rechtsverordnung oder ein Gesetz das jeweilige Organ hierzu ermächtigt. Satzungen brauchen also eine Rechtsgrundlage, vgl. Art. 23, 24 BayGO.
Schlüsselqualifikationen
Darunter versteht man die Flexibilität, sich schnell und effizient auf unterschiedliche Situationen einzustellen und sie zu bewältigen.
Schriftformersatz
Verfahren, mit denen Unterschriftserfordernisse elektronisch ersetzt werden können.
Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen sind das Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs. 2019 stehen dafür 3.903 Mio. € zur Verfügung, von denen die Landkreise 36 % und die Gemeinden 64 % erhalten. Der Unterschied der fiktiven Ausgabenbelastung und Steuerkraft (bei Gemeinden) oder Umlagekraft (bei Landkreisen) bestimmt die Höhe der Schlüsselzuweisungen. Die Ausgabenbelastung wird nach der Einwohnerzahl und Sonderbelastungen fiktiv berechnet. Der Ausgleichssatz für fehlende Steuerkraft beträgt bei Gemeinden 55 % und für fehlende Umlagekraft bei Landkreisen 50 %. Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten zusätzlich Sonderschlüsselzuweisungen.
Schulaufwand
Der finanzielle Aufwand für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ausstattung einer Schule wird als Schulaufwand bezeichnet. Das ist der sächliche Aufwand. Getragen wird er von den zuständigen Aufwandsträgern. Bei Grund- und Mittelschulen sind das die Gemeinden. Bei Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden.
Schulen
Bei öffentlichen Schulen ist zu unterscheiden zwischen staatlichen Schulen (Dienstherr des Lehrpersonals ist der Staat) und kommunalen Schulen (Dienstherr des Personals ist eine Kommune oder ein Zweckverband). Öffentliche Volksschulen können nur staatlich sein. Vom Personalaufwand ist zu unterscheiden der von der zuständigen Kommune zu tragende Schulaufwand, bestehend aus dem Sachaufwand und dem Aufwand für das Hauspersonal.
Schulen für Land- und Dorfentwicklung
Die Schulen der Land- und Dorfentwicklung sind Bildungseinrichtungen für die Entwicklung der ländlichen Räume Bayerns. Im Mittelpunkt der Angebote stehen insbesondere die unterschiedlichen Möglichkeiten bürgerschaftlicher Beteiligung.
Schulen