Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz Dirnberger
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783782506281
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      Seit Einführung des BayKiBiG erhalten die Kommunen vom Staat eine finanzielle, kindbezogene Unterstützungsförderung, die an qualitative Voraussetzungen gebunden ist. Es muss unter anderem ein bestimmter Mindestbetreuungsschlüssel erfüllt sein. Das bedeutet für eine bestimmte Anzahl von Kindern muss eine bestimmte Anzahl von qualifiziertem Betreuungspersonal vorgehalten werden.

      Geregelt in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Mit der Klarstellungssatzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Die Satzung hat – für sich allein genommen – aber nur deklaratorische Wirkung. Sie stellt lediglich dar, welche Flächen zum Innenbereich und welche zum Außenbereich gehören, und kann daher für Außenbereichsflächen kein Baurecht schaffen.

      Geregelt in § 2 BauNVO. Das Kleinsiedlungsgebiet (WS) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich von Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen. Die Kleinsiedlungsgebiete haben in der Praxis kaum Bedeutung.

      Ein Kollegialorgan ist ein Gremium, das aus gleichberechtigten Mitgliedern besteht und seine Wirkung z. B. bei Entscheidungen nur insgesamt als Kollegium entfalten kann. Kollegialorgane sind der Gemeinderat, der Stadtrat, der Kreistag und der Bezirkstag.

      Unter einem Kommunalen Behördennetz (KomBN) wird ein gemeinsames elektronisches Netzwerk zwischen dem Landratsamt und den Gemeinden im Landkreis mit (mindestens) zentralem Übergang zum Bayerischen Behördennetz verstanden.

      Selbstverwaltung ist das Recht, die eigenen Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung selbst und eigenverantwortlich zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltung meint das verfassungsmäßige Recht der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und Bezirke), ihre Angelegenheiten entsprechend zu organisieren und zu erledigen (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 11 BV). Zum Wesensinhalt des Selbstverwaltungsrechts gehören u. a. die eigenverantwortliche Rechtssetzung, die Verwaltungshoheit, die Finanz- und Personalhoheit, die Organisationshoheit sowie die Planungshoheit.

      Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen gem. Art. 10 BayFAG zum Bau von Schulen, schulischen Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen, Rettungswachen und kommunale Theater, um sicherzustellen, dass in allen Regionen in etwa die gleiche Infrastruktur vor allem im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten angeboten werden kann. Dafür stehen 2019 550 Mio. € und ab 2020 600 Mio. € zur Verfügung. Gefördert wird nach sog. Kostenrichtwerten.

      Art. 61 ff. GO regelt im Grundsatz das kommunale Haushaltsrecht. Gemeinden sind verpflichtet, ihren Haushalt zu planen und Einnahmen und Ausgaben klar und transparent offenzulegen. Die Haushaltswirtschaft ist dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen.

      Darunter versteht man die aus Mandatsträgern zusammengesetzten Handlungseinheiten wie Gemeinderat, Ausschüsse, Kreistag, Bezirkstag etc.

      Kommunalunternehmen sind organisatorisch und rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, denen von der Kommune einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Das Kommunalunternehmen wird durch eigene Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) verwaltet.

      Alle Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, d. h. kreisangehörige Gemeinden (einschl. Große Kreisstädte), kreisfreie Gemeinden (Städte), Landkreise und Bezirke.

      Darunter versteht man die Verpflichtung des Staates, für den Fall, dass er Aufgaben auf die kommunale Ebene überträgt, für die Deckung der Kosten zu sorgen (vgl. Art. 83 Abs. 3, Abs. 7 BV).

      Konsultation nennt man die gesetzlich verordnete Beteiligung. Zum Beispiel sind die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des staatliche. Finanzausgleichs, oder bei konnexitäts- relevanten Vorgängen zu beteiligen, Art 83 VII BV.

      Es gibt verschiedene Möglichkeiten abstrakte, das heißt von natürlichen Personen unabhängige Rechtsträgerschaft zu begründen. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Bayer. Gemeindetag hat diese Rechtspersönlichkeit und damit auch beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft.

      Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer und besteuert das Halten von PKW, LKW und Motorrädern. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 % seiner Einnahmen aus dieser Steuer im Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund ab 2020 zur Verfügung. Der Kommunalanteil beträgt 2020 beispielsweise 1.084 Mio. €. Diese Mittel werden für den kommunalen Straßenbau, den Bau von Abwasseranlagen, für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Sozialhilfeausgleich zugunsten der Bezirke verwendet.

      Das Land fördert auf Antrag Krankenhausinvestitionen. Die hierfür eingesetzten Mittel (2020 z. B. 643 Mio. €) bringen Land und Bund je zur Hälfte auf. Der Anteil der Kommunen wird über die Krankenhausumlage aufgebracht. Die Krankenhausumlage wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten erbracht und bemisst sich nach der Einwohnerzahl und der Umlagekraft.

      Kreisangehörige Gemeinden gehören einem Landkreis an. Zur Abgrenzung siehe Kreisfreie Gemeinden.

      Kreisfreie Gemeinden/kreisfreie Städte gehören keinem Landkreis an. Die Verwaltungsspitze ist ein Oberbürgermeister. Der Aufgabenumfang ist umfangreicher als der einer kreisangehörigen (Art. 9 Abs. 1 GO); personelle Ausstattung und Kommunalaufsicht sind anders geregelt (Art. 110, 115 GO).

      In ihrem Gebiet erledigen sie sowohl die gemeindlichen Aufgaben als auch die Aufgaben, die sonst dem Landratsamt als Staatsbehörde und als Kreisbehörde obliegen.

      Die Landkreise haben keine eigenen Steuerquellen. Sie legen gemäß Art. 18 BayFAG ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um. Die Kreisumlagesätze schwanken in Bayern 2018 zwischen 37 und 55 %. Der Kreisumlagesatz wird vom Kreistag festgesetzt. Berechnungsbasis ist die Steuerkraft und 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres der kreisangehörigen Gemeinden. 44 % der Einnahmen der Landkreise aus der Kreisumlage werden im Landesdurchschnitt für die Zahlung der Bezirksumlage aufgewendet.

      Vorsicht, der Begriff führt leicht in die Irre! Wenn das Landratsamt