Schülerbeförderung
In Bayern haben die Schüler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart. Die Organisation obliegt den Kommunen, die rd. 60 % der anfallenden Kosten vom Staat ersetzt bekommen. Träger sind je nach Schultyp und nach Einzugsbereich die Gemeinden (bzw. Schulverbände), Landkreise und Bezirke, ggf. auch Zweckverbände. 2019 stehen hierfür Mittel im Finanzausgleich in Höhe von 320 Mio. € zur Verfügung.
Schulverband
Mehrere Gemeinden können sich im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu Schulverbänden zusammenschließen. In diesem Fall ist der Schulverband (ein besonderer Zweckverband) der Schulaufwandsträger. Entscheidungen werden in der Verbandsversammlung getroffen. Der Schulverband ist eigener öffentlicher Rechtssträger und auch Eigentümer des sächlichen Vermögens.
Schulverbandsumlage
Der Schulverband hat einen eigenen Haushalt auszuarbeiten. Die Aufwände im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt werden durch Zuschüsse, ggf. Darlehen und die Verbandsumlagen gedeckt. In der Regel werden die Verbandsumlagen nach dem Verhältnis der Schüler der Verbandsmitgliedsgemeinden ermittelt.
Segregation
Segregation bezeichnet den Prozess und Zustand der räumlichen Trennung und Abgrenzung sozialer Gruppen gegeneinander. Sie beruht auf gemeinsamen Merkmalen der abgegrenzten Gruppe (z. B. Sprache, Religion, soziale Schicht), mit denen sie sich von der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Das Resultat einer starken Segregation ist die Ausbildung charakteristischer Stadtviertel, deren typische Eigenschaften als „Image“ allgemein bekannt sind (z. B. Berlin Kreuzberg).
Selbstverwaltungsrecht
Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet grundsätzlich die Erfüllung aller öffentlichen örtlichen Aufgaben zu (Vermutung der gemeindlichen Allzuständigkeit – Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG).
Die Landkreise und Bezirke haben ein institutionell garantiertes Selbstverwaltungsrecht, dessen Umfang sich jedoch nach Maßgabe der Gesetze bestimmt.
Senat
Senat ist die Bezeichnung für einen beschließenden Ausschuss. Der Begriff taucht erstmals im alten Rom auf, wo der Senat (Ältestenrat) der Verwaltung bindende Weisungen gab.
Sicherheitsbehörde
Die Gemeinde ist u.a. nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – auch Sicherheitsbehörde, hat aber explizit keine Polizeibefugnisse. Die Personenfeststellung, Verhaftung obliegt u.a. ausschließlich dem Gewaltmonopol des Staates und damit der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden.
Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Das Restzahlverfahren nach Hare/Niemeyer ist eine Rechenoperation, mit der ab den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 in den Gemeinden und Landkreisen aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird (Art. 35 Abs. 2 GLKrWG). Das Verfahren stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Schritte:
1.
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
2.
Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt. Abgegebene Stimmen insgesamt 200000:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
110000 | 56000 | 22000 | 12000 |
3.
Die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze (15) wird mit der Gesamtzahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlag jeweils erhalten hat:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
1650000 | 840000 | 330000 | 180000 |
4.
Das Produkt wird durch die Gesamtzahl (200000) aller abgegebenen Stimmen dividiert:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8,25 | 4,2 | 1,65 | 0,9 |
5.
Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst die sich aus den jeweils ganzen Zahlen ergebende Anzahl von Sitzen:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8 | 4 | 1 | 0 |
6.
Die noch zu vergebenden Sitze (2) werden unter denjenigen Wahlvorschlägen aufgeteilt, welche die höchsten Zahlenbruchteile aufweisen; es sind dies die Wahlvorschläge D und C
7.
Damit ergibt sich folgende Sitzverteilung:
WahlvorschlagA | WahlvorschlagB | WahlvorschlagC | WahlvorschlagD |
8 | 4 | 2 | 1 |
Sitzverteilung nach d'Hondt
Das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt ist eine Rechenoperation, mit der aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird. Das Verfahren stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Schritte:
1.
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
2.
Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D |
110000 | 56000 | 22000 | 12000 |
3.
Die Gesamtstimmenzahlen werden jeweils zunächst durch 1, dann durch 2, weiter durch 3 usw. geteilt:
Wahlvorschlag A | Wahlvorschlag B | Wahlvorschlag C | Wahlvorschlag D | ||||
110 000 : 1 = | 110 000 | 56 000 : 1 = | 56 000 | 22 000 : 1 = | 22 000 | 12 000 : 1 = |