Seit etwa 2010 werden bundesweit die Betreuungsformen an Schulen ausgebaut. Um dem politischen Ziel einer bestmöglichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie einerseits gerecht zu werden, andererseits aber auch Kostengesichtspunkte nicht zu vernachlässigen entstand ein duales Betreuungssystem für Schülerinnen und Schüler.
Bei der gebundenen Ganztagesbetreuung handelt es sich um ein schulisches Angebot, bei dem der Unterricht rhythmisiert bis 15.30 Uhr (oder später) über den ganzen Tag verteilt überwiegend durch staatliches Lehrpersonal stattfindet.
Bei der offenen Ganztagesbetreuung handelt es sich per definitionem um ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe für dessen Organisation, Durchführung und personelle Absicherung der jeweilige Träger der Jugendhilfe bzw der Schulaufwandsträger zuständig ist. Das sind für die Grund- und Mittelschulen die Kommune. Die offene Betreuungsform bietet mehr Flexibilität und längere Betreuungszeiten.
In vielen Fällen findet man beide Betreuungsformen, oft auch in zeitlicher Kombination.
Gemeinde
Organisatorischer Oberbegriff i. S. d. Bayer. Gemeindeordnung, der Bayer. Verfassung und des Grundgesetzes in Abgrenzung zu Landkreisen und Bezirken. Funktional kann unterschieden werden zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden. Zu den kreisangehörigen Gemeinden gehören die Großen Kreisstädte; sie sind zumeist ehemalige kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform zu kreisangehörigen Städten wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.
Gemeindebürger/Gemeindeeinwohner
Es gibt zwei Arten von Gemeindeangehörigen: Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger (vgl. Art. 15 BayGO). Gemeindeeinwohner ist jede Person, die in einer Gemeinde wohnt. Alter und Staatsangehörigkeit sind dabei bedeutungslos. Die Wohndauer spielt nur insofern eine Rolle, als es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln darf wie bei einem Touristen oder einem auswärtigen Krankenhauspatienten. Die Wohnung ist dabei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes. Demgegenüber ist der Begriff des Gemeindebürgers „anspruchsvoller“: Er ist an das Wahlrecht gekoppelt. Ein Gemeindebürger muss also Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhalten und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (Art. 1 GLKrWG).
Gemeingebrauch
Dieser Begriff grenzt im Straßen- und Wegerecht das allgemeine, kollektiv bestehende Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen von der sogenannten Sondernutzung, also einer besonderen, einzelfallbezogenen Nutzung ab. Vgl. Teil 4 1.6.1.
Generalunternehmer
Der Generalunternehmer ist alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Er übernimmt Aufträge für mehrere Gewerke, ohne diese alle selbst auszuführen; stattdessen bedient er sich hierfür aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber eines oder mehrerer Subunternehmer oder Nachunternehmer. Der Generalunternehmer trägt für die Gesamtleistung die Verantwortung.
Geodaten
Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über den sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte und Sachverhalte, die durch eine Position im Raum direkt (z. B. durch Koordinaten) oder indirekt (z. B. durch Beziehungen) referenzierbar sind.
Geschäftsordnung
Jede Gemeinde erlässt für die Handhabung von Sitzungen, die Formalien der Einladung, die Zuständigkeitsregelungen, Fristen etc. eine eigene Satzung, die Teil des sogenannten Gemeindeverfassungsrechtes ist.
Geschäftsverteilungsplan
Das ist das ausformulierte Organigramm einer Gemeindeverwaltung. Im GVP finden sich die Sachgebiete, deren Aufgaben, die zuständigen Mitarbeiter und Vertretungsregelungen.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Geregelt in § 20 Abs. 2 BauNVO. Die Geschossflächenzahl ist eine Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche ist dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln, es sei denn der Bebauungsplan bestimmt, dass Aufenthaltsräume in anderen als Vollgeschossen mitgerechnet werden. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise eine GFZ von 0,8 fest, können auf einem 1.000 m² großen Baugrundstück 800 m² Geschossfläche entstehen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Dieser Rechtssatz umfasst auch des sogenannten Vorbehaltes des Gesetzes und den Vorrangs des Gesetzes.
Vorbehalt des Gesetzes meint das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die tägliche Arbeit heißt das: „Nie ohne ein Gesetz“.
Vorrang des Gesetzes meint Verwaltungshandeln findet nicht im rechtsfreien Raum statt: Für die tägliche Arbeit „Nie gegen ein Gesetz“.
Gewaltenteilung
Gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Staatsgewalt dreigeteilt und wird durch die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die drei Staatsgewalten sollen sich gegenseitig hemmen und mäßigen. Sie sind an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht gebunden.
Gewerbegebiet
Geregelt in § 8 BauNVO. Das Gewerbegebiet (GE) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben. Die Finanzämter ermitteln die Besteuerungsgrundlagen und erlassen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Unter Anwendung des durch Satzung festgelegten Hebesatzes setzt die Gemeinde die Steuer fest. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Steuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden zerlegt. Aufkommen 2018 in Bayern: 10.566 Mio. € wovon die Gewerbesteuerumlage von 1.980 Mio. € an Bund und Land abzuführen ist. Das Gewerbesteueraufkommen netto 2018 beträgt somit: 8.586 Mio. € in Bayern.
Große Kreisstadt
Kreisangehörige Gemeinde, der jedoch bestimmte Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde durch Rechtsverordnung übertragen sind. Große Kreisstädte sind frühere kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform ihre Kreisfreiheit verloren haben bzw. als kreisangehörige Gemeinde zu Großen Kreisstädten erhoben wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.
Grunderwerbsteuer/Grunderwerbsteuerverbund
Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer und besteuert den Grundstücksverkehr. Der Steuersatz beträgt 3,5 %. Die Kommunen sind an diese Landessteuer mit 8/21 (38 %) beteiligt. Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte erhalten den Kommunalanteil in voller Höhe. Kreisangehörige Gemeinden erhalten 3/7 und Landkreise 4/7 des Kommunalanteils. Maßgebend ist jeweils das örtliche Aufkommen. Der Kommunalanteil beträgt in Bayern 2019 voraussichtlich 738 Mio. €.
Grundflächenzahl