Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Kurt Schellhammer
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811456495
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      Mängel des verkauften Unternehmens hat man früher wie Sachmängel behandelt, nicht nur Mängel der zum Unternehmen gehörenden Sachen, auch Mängel des Unternehmens selbst[338]. Jetzt muss der Verkäufer dafür nach § 453 I mit §§ 437, 434 einstehen[339].

      Beispiele

- Die vereinbarte Ertragsfähigkeit des Unternehmens bleibt aus (BGH NJW 59, 1584; 70, 653; 77, 1538; 95, 1547; 99, 1405).
- Die Schulden des Unternehmens sind höher als vereinbart (BGH WM 79, 944; RG 146, 120).
- Die chemische Reinigung widerspricht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard (BGH NJW 85, 1769).
- Der Umfang der Arztpraxis ist geringer als vereinbart (BGH NJW 59, 1584).
- Zur Arztpraxis gehören Belegbetten in einem Krankenhaus mit unzulänglichen Operationsbedingungen (BGH NJW 59, 1585).
- Rechtsmängel einzelner Unternehmensbestandteile sind zugleich Mängel des Unternehmens, wenn sie auf das Unternehmen durchschlagen wie in den folgenden Beispielen: Alle Warenautomaten des Unternehmens sind beschlagnahmt oder sicherungsübereignet (BGH NJW 69, 184); dem Gerüstbauunternehmen fehlt ein Großteil der Gerüststangen (BGH NJW 79, 339); die Mietrechte an den Geschäftsräumen bestehen nicht oder sind nicht übertragbar (BGH NJW 70, 556).
- Keine Mängel des Unternehmens sind: falsche Bilanzen sowie geringe Umsätze oder Erträge (BGH NJW 95, 1547; 99, 1405). Stattdessen haftet der Verkäufer für falsche Angaben oder pflichtwidriges Verschweigen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsverletzung direkt nach §§ 280 ff., 323 ff. (BGH NJW 2001, 2163; 2002, 1042).
14. Kapitel Die Konkurrenz der Mängelrechte mit anderen Rechten des Käufers

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      Schon das frühere Recht hat die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel erschöpfend geregelt. Für einen Sachmangel haftete der Verkäufer weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, es sei denn er hat eine vertragliche oder vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung, Warnung oder Obhut vorsätzlich verletzt[340]. Mangelfolgeschäden freilich waren aus positiver Vertragsverletzung zu ersetzen und verjährten erst nach 30 Jahren[341].

      Die Schuldrechtsreform hat die Konkurrenzfrage entschärft. Auch der Sachmangel ist nach § 433 I 2 eine Vertragsverletzung, die § 437 weitgehend nach §§ 280 ff. und §§ 323 ff. ahndet. Auch Mangelfolgeschäden sind nach §§ 437 Nr. 3, 280 I 1 zu ersetzen und verjähren nach § 438 I Nr. 3 in der Regel nach 2 Jahren. Die kürzere Verjährungsfrist ist denn auch der einzige nennenswerte Unterschied zwischen dem Kaufrecht und dem allgemeinen Schuldrecht.

      Die Mängelrechte des § 437 sind so vielfältig, dass sie ab Gefahrübergang nach §§ 446, 447 nicht nur Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen[342], sondern auch die Irrtumsanfechtung des Käufers nach § 119 sowie Rechte aus § 313 wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausschließen[343].

      Der Verkäufer haftet aber dann unmittelbar aus §§ 280, 311 II auf Ersatz des Vertrauensschadens, wenn er eine vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung, Warnung oder Obhut vorsätzlich verletzt, und dieser Anspruch wird auch nach Gefahrübergang nicht von der Mängelhaftung verdrängt[344]. Auch darf der arglistig getäuschte Käufer seine Kauferklärung ungehindert nach § 123 anfechten[345].

      Beispiel

      Der Gebrauchtwagenhändler verkauft einen Gebrauchtwagen, ohne dem Käufer zu sagen, dass er das Auto eben erst von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat, der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist. Damit hat er seine vorvertragliche Pflicht, den Käufer ungefragt über alle Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck gefährden und den Käufer vom Kauf abhalten können, vorsätzlich verletzt und ist dem Käufer nach §§ 280 I 1, 311 II zum Schadenersatz verpflichtet (BGH NJW 2010, 858). Davor rettet ihn nur der Nachweis, dass der Käufer auch dann gekauft hätte, wenn ihm die Herkunft des Autos bekannt gewesen wäre. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist nach § 444 unwirksam (BGH NJW 2010, 858).

      Das gesetzliche Mängelrecht regelt die Käuferrechte auch noch in anderer Hinsicht abschließend. Wenn der Käufer den Sachmangel eigenmächtig selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben oder davon ausnahmsweise befreit zu sein, verliert er nicht nur alle Mängelrechte, sondern kann seinen Aufwand vom Verkäufer auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ersetzt verlangen[346].

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      Die Mängelrechte des Käufers und seine Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung stehen selbständig nebeneinander[347] Die Lieferung mangelhafter Ware verletzt aber noch kein Rechtsgut des Käufers, auch nicht sein Eigentum an der Kaufsache, die er bereits mangelhaft erwirbt. Sein Eigentum wird erst dann verletzt, wenn der Sachmangel nach der Lieferung „weiterfrisst“ und andere Teile der Kaufsache oder gar andere Sachen des Käufers ansteckt und verdirbt (RN 961)[348].

      Beispiel

      Der falsche Hinterreifen, mit dem der gekaufte Gebrauchtwagen bestückt ist, platzt, verursacht einen Unfall und beschädigt das Auto (BGH NJW 78, 2241).

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      Verletzt der Verkäufer eine vertragliche oder vorvertragliche Pflicht, die nicht mit einem Sachmangel zusammenhängt, ist auch er nach der allgemeinen Regel des § 280 I 1 mit § 241 II oder § 311 II zum Schadensersatz verpflichtet.

      Beispiele

- Die Erklärung des Verkäufers, man könne die gekaufte Maschine auf dem gewünschten Platz aufstellen, erweist sich als falsch (BGH NJW 62, 1196).
- Der Lieferant füllt das Normalbenzin in den Tank für Superbenzin und das Superbenzin in den Tank für Normalbenzin (BGH 107, 249).
- Der Lacklieferant berät den Hersteller hochwertiger Gartenmöbel falsch über die für 1/2 Mio. DM verkaufte Lackieranlage (BGH NJW 97, 3227).
- Nach falscher Beratung durch den Verkäufer über den vorgeschriebenen Kaminquerschnitt für die gekauften Waschautomaten untersagt das Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb der Wäscherei (BGH NJW 85, 2472).
- Der Grundstücksverkäufer klärt den Käufer nicht darüber auf, dass ein Teil des von einem Holzzaun umfriedeten Grundstücks dem Nachbarn gehöre (BGH NJW 2012, 846).
- Der Grundstücksverkäufer

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