- | Eine Briefgrundschuld überträgt der Verkäufer nach §§ 1192 I, 1154 I, II durch dinglichen Abtretungsvertrag, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe oder Eintragung im Grundbuch. |
- | Die Buchhypothek wird nach §§ 873, 1154 III durch dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch übertragen. |
- | Wechsel und Scheck überträgt man nach Art. 11 WG, Art. 14 ScheckG durch Übereignung des indossierten Papiers. |
- | Einfache Forderungen werden nach § 398 durch formfreien schuldrechtlichen Vertrag abgetreten. |
- | GmbH-Anteile überträgt man nach § 15 III GmbHG durch notariellen Abtretungsvertrag[328]. |
Wenn das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, wie es Erbbaurecht[329], dingliches Wohnrecht, Faustpfandrecht, Miet- und Pachtrecht tun, schuldet der Verkäufer nach § 453 III auch die Übergabe der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln.
Kaufen und verkaufen kann man auch Rechte, die nicht bestehen, nicht begründet oder nicht übertragen werden können. Der Kaufvertrag ist nicht etwa nichtig, sondern nach § 311a I wirksam. Der Verkäufer kann ihn freilich nicht erfüllen und ist dem Käufer stattdessen nach § 311a II 1 zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nicht nach § 311a II 2 entlastet.
2.3 Die Verschaffung eines sonstigen Gegenstandes
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„Sonstige Gegenstände“, die weder Sache noch Recht sind, hat der Verkäufer dem Käufer nach §§ 453 I, 433 I auf die technisch mögliche Art zu verschaffen.
Beispiele
- | Elektrizität und Heizwärme, die man früher wie Sachen behandelt hat (BGH 97, 97; NJW 79, 1304; OLG Koblenz NJW 2000, 2031), sind in den Haushalt oder in das Unternehmen des Käufers zu liefern. Nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) darf das Versorgungsunternehmen die Vergütung für Energie vorläufig verbindlich festsetzen und vor Gericht ohne Beweisaufnahme durchsetzen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass die Preisberechnung offensichtlich falsch sei. Ohne diesen Nachweis muss der Kunde seine Einwände in einem späteren Regressprozess geltend machen (BGH NJW 2013, 2273; 2016, 936: Preisanpassung). Der Versorgungsvertrag kommt auch stillschweigend durch den Bezug von Strom, Gas, Heizwärme oder Wasser zustande (BGH NJW 2016, 1266). |
- | EDV-Programme, die nicht als Software (BGH NJW 93, 2436: Software ist Sache) verkauft sind, hat der Verkäufer vielleicht auf der Anlage des Käufers zu installieren. |
- | Herstellungsverfahren und Betriebsgeheimnisse sind dem Käufer zu offenbaren. |
Zu den „sonstigen Gegenständen“, die man kaufen und verkaufen kann, zählen auch Unternehmen[330] und freiberufliche Praxen[331]. Sie sind weder Sache noch Recht, sondern eine komplexe Vermögensmasse aus Sachen (Betriebsgrundstück, Inventar, Maschinen, Fuhrpark, Warenvorräte, Rohstoffe), aus Rechten (Kundenforderungen, Bankguthaben, Wechsel, Mietrechte, Patente, Markenrechte und Lizenzen) und aus anderen Vermögenswerten (Firma, Kundenstamm, Herstellungsverfahren, know how und good will)[332]. Ein Unternehmenskauf ist auch der Kauf aller Geschäftsanteile einer GmbH[333].
Ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis kann man zwar in Bausch und Bogen verkaufen, ohne im Kaufvertrag jeden einzelnen Gegenstand aufzuzählen, aber man kann sie nicht in einem Akt übereignen oder übertragen[334], sondern muss jeden einzelnen Gegenstand nach seinen eigenen gesetzlichen Regeln übertragen. Deshalb klagt der Unternehmenskäufer nicht pauschal auf Übertragung des Unternehmens, sondern entweder auf Übertragung bestimmter einzelner Sachen, Rechte und sonstiger Werte[335] oder nur auf Feststellung der Übertragungspflicht[336].
Beispiel
Wer eine Gaststätte in Mieträumen verkauft und diese an den Käufer untervermietet, hat die nach § 540 I erforderliche Einwilligung des Vermieters beizubringen, denn nach § 453 III schuldet er dem Käufer rechtmäßigen Besitz (BGH NJW 86, 308). Der Käufer verklagt den Verkäufer darauf, dass er ihm die Einwilligung des Vermieters beschaffe.
3. Die Rechts- und Sachmängelhaftung beim Rechtskauf
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Auf den Rechtskauf sind nach § 453 I auch die Vorschriften der §§ 434 ff. über Sach- und Rechtsmängel entsprechend anwendbar. Nun kann das verkaufte Recht aber nie an einem Sachmangel kranken, sondern nur an einem Rechtsmangel, die Rechtsfolgen sind freilich die Gleichen.
Für Sachmängel haftet der Verkäufer nach § 453 III nur dann, wenn das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache berechtigt und diese Sache Mängel hat.
Stets hat der Käufer entsprechend § 437 Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439), ein Rücktrittsrecht (§ 323) oder ein Minderungsrecht (§ 441) sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§§ 280 ff., 311a II). Von der Schadensersatzpflicht kann sich der Verkäufer durch den Nachweis befreien, dass er den Mangel des Rechts nicht zu vertreten (§ 280 I 2) oder bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe (§ 311a II 2).
Entsprechend § 435 ist das verkaufte Recht mangelhaft, wenn es Rechten Dritter ausgesetzt ist, die auch gegen den Käufer wirken. Gemeint sind Einwendungen und Einreden, die der Dritte dem Recht entgegen halten kann. Es genügt, dass das störende Recht des Dritten im Entstehen begriffen oder das verkaufte Recht bereits dem Untergang geweiht ist[337].
Der gröbste Rechtsmangel aber besteht darin, dass das Recht nicht begründet oder nicht übertragen werden kann.
Beispiele
- | Die verkaufte Forderung besteht nicht (BGH NJW 2005, 359), ist gepfändet, nicht übertragbar (BGH NJW 70, 556: zu § 399) oder einredebehaftet (BGH NJW 2005, 359), einer Anfechtung oder Aufrechnung (§ 406) ausgesetzt oder aus anderem Grunde rechtlich nicht durchsetzbar (BGH NJW 63, 1971: Das Wertpapierdepot im Ausland ist beschlagnahmt). |
- | Der verkaufte Gesellschaftsanteil existiert nicht, ist nicht übertragbar, hat nicht die versprochene Größe oder beschränkt sich auf den Liquidationsanteil. |
- | Keine Rechtsmängel des Gesellschaftsanteils sind der niedrige Wert, der magere Umfang des Gesellschaftsvermögens oder die Überschuldung der Gesellschaft, denn das sind allenfalls Mängel des Unternehmens (BGH 65, 248; NJW 80, 2409). |
- | Kein Rechtsmangel ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung, denn der Verkäufer haftet nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderung (BGH NJW 2005, 359: zum früheren Recht). Für die tatsächliche Beschaffenheit der Forderung (Bonität) muss er nur einstehen, wenn sie besonders vereinbart ist (dazu Schmidt ZGS 2006, 135). |
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Der Kauf von GmbH-Anteilen ist zwar ein Rechtskauf, der Kauf aller oder fast aller Anteile wird aber rechtlich als Unternehmenskauf behandelt, und der Verkäufer haftet nach
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