Beispiele
- | Die Überweisung des Darlehens auf ein Notaranderkonto, verbunden mit dem Treuhandauftrag, das Geld dem Darlehensnehmer nur unter bestimmten Bedingungen zu überlassen, ist in der Regel noch keine Auszahlung (BGH NJW 85, 1831; 86, 2947; 87, 55; aber auch NJW 94, 1403). |
- | Ist der Zwischenfinanzierungsvertrag unwirksam, weil die Vollmacht des Vertreters wegen verbotener Rechtsberatung nach § 134 nichtig und nicht nach §§ 171, 172 geheilt ist, dann ist auch die Weisung des Vertretenen unwirksam, das Darlehen an einen Dritten auszuzahlen, und der Vertretene muss es nicht zurückzahlen, denn er hat es nicht empfangen (BGH NJW 2012, 3294). |
- | Die Bank zahlt das Darlehen für einen Fondsbeitritt nicht an den Darlehensnehmer sondern auf Weisung des Treuhänders an die Fondsgesellschaft. Wenn nun die Zahlungsanweisung des Treuhänders mangels Vollmacht unwirksam ist, hat der Darlehensnehmer das Darlehen nicht empfangen und muss es nicht zurückzahlen, hat selbst aber Anspruch auf Erstattung seiner Zins- und Tilgungszahlungen (BGH NJW 2015, 1948). |
4. Die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens
4.1 Fristablauf und ordentliche Kündigung
314
Fällig wird der Rückzahlungsanspruch am Vertragsende. Der befristete Darlehensvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, der unbefristete nach § 488 III 1 durch Kündigung (S. 1). Wenn nichts anderes vereinbart ist[34], darf jede Seite das unbefristete Darlehen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen (S. 2). Die Kündigung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges (§ 130) Rechtsgeschäft, formfrei, aber bedingungsfeindlich[35]. Sie ist spätestens in der Klage auf Rückzahlung enthalten[36]. Der Darlehensnehmer wiederum darf nur das unverzinsliche Darlehen jederzeit zurückzahlen (S. 3).
Kraft ihrer AGB darf die Bank den Ratenkredit wegen Zahlungsverzugs nur für den Fall sofort fällig stellen, dass der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät[37].
§ 489 berechtigt den Darlehensnehmer über § 488 III hinaus in drei Fällen zur befristeten ordentlichen Kündigung, jeweils mit verschiedenen Kündigungsterminen und -fristen:
- | Die Festzinsbindung (jetzt: Sollzinsbindung) ist kürzer als die Laufzeit des Darlehens und für die Zwischenzeit kein Zinssatz vereinbart (I Nr. 1). |
- | Der Kredit ist langfristig und läuft schon 10 Jahre (I Nr. 2)[38]. |
- | Der Zinssatz ist, etwa aufgrund einer Zinsgleit- oder Zinsänderungsklausel, variabel (II). Was ein Sollzinssatz sei, erfährt man aus § 489 V. |
Dieses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist unabdingbar (IV 1). Ausgenommen ist die Kreditaufnahme der öffentlichen Hand (IV 2).
Aber die Kündigung des Darlehensnehmers „gilt als nicht erfolgt“, wenn er das Darlehen nicht binnen 2 Wochen zurückzahlt (III).
4.2 Die außerordentliche Kündigung des Darlehens
315
§ 490 berechtigt beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung:
Der Darlehensgeber darf vor der Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, danach in der Regel fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Sicherheit derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass der Rückzahlungsanspruch gefährdet wird (I)[39].
Der Darlehensnehmer darf ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz, das durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, aus berechtigtem Interesse[40] nach Ablauf von sechs Monaten ab Empfang und mit Frist nach § 488 III 2 vorzeitig kündigen, hat dem Darlehensgeber aber eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (II)[41].
4.3 Die fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund und wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Nach § 490 III bleiben unberührt § 313 über die Störung der Geschäftsgrundlage und § 314 über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Unabdingbar ist das Recht beider Vertragspartner, den Darlehensvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, nach § 314 aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen (RN 1180 ff.). Auch die Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen (RN 1214).
1. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags
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Die Vertragspflichten des Darlehensnehmers aus § 488 entstehen nicht, wenn der Darlehensvertrag nichtig ist, weil er nach § 134 gegen ein gesetzliches Verbot (RN 2327)[42] oder nach § 138 gegen die guten Sitten verstößt (RN 2349). Die beiderseitigen Leistungen sind dann nach §§ 812 I 1, 817 S. 1 als rechtsgrundlose Bereicherung zurückzugeben.
Die Rückzahlung ist jedoch nach § 817 S. 2 ausgeschlossen, wenn auch der Leistende gegen das gesetzliche Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat (RN 913). Heißt dies, der Darlehensnehmer dürfe das Kapital endgültig behalten? Nein, er darf es nicht behalten. Behalten darf er, während der unwirksam vereinbarten Zeit, nur die Nutzung des Kapitals. Auch ein wirksamer Darlehensvertrag hätte ihm nur die zeitweilige Nutzung gewährt. Das Kapital hingegen muss er nach Ablauf der unwirksam vereinbarten Nutzungszeit zurückzahlen (RN 915). Zinsen schuldet er nur, wenn er nach §§ 819 I, 818 IV, 292, 246 bereits verschärft haftet.
2. Der Einwendungsdurchgriff
Beim finanzierten Abzahlungskauf und anderen fremdfinanzierten Geschäften darf der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nach § 359 oder § 242 auch Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegenhalten (RN 324, 1202).
3. Der Tilgungseinwand
Der Tilgungseinwand des Darlehensnehmers nach § 362 kollidiert bisweilen mit nachteiligen vorformulierten Tilgungs- und Zinsberechnungsklauseln der Bank. Falls diese Klauseln nicht ohnehin dem gesetzlichen Leitbild widersprechen, müssen sie nach § 307 I 2 so klar formuliert sein, dass der Kunde seine Belastung daraus ablesen kann[43].
Eine Klausel, die der Bank erlaubt, nach Ablauf