6.1 Das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer
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Typisch für das Finanzierungsleasing ist auch die Dreiecksbeziehung der Beteiligten: ein Kaufverhältnis zwischen Lieferant und LG und ein Mietverhältnis zwischen LG und LN. Es sind dies zwei selbstständige Vertragsverhältnisse. So darf der LG als Käufer die Kaufpreiszahlung wegen eines Mangels der Leasingsache auch dann nach § 320 verweigern, wenn er seine Mängelrechte an den LN abgetreten hat[598]. Auch hat der LG selbst den Gebrauchtwagen des LN, den er als Sonderzahlung übernommen hat, an den LN zurückzugeben, wenn der Leasingvertrag scheitert und rückabzuwickeln ist[599].
Bild 31: Leasing und Kauf
6.2 Die Störung der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags
Das Kauf- und das Leasingverhältnis sind zwar eigenständige Schuldverhältnisse, aber der Kauf ist die Geschäftsgrundlage des Leasing. Nach § 313 muss der LN keine Leasingraten mehr zahlen, wenn er den Kauf wegen eines Sachmangels aus abgetretenem Recht dem Lieferanten gegenüber rückgängig macht[600].
Da die mietrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen und durch Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte ersetzt ist, muss sich der LN wegen eines Mangels der Leasingsache an den Lieferanten halten[601].
Nach altem Kaufrecht wandelte er meistens aus abgetretenem Recht den Kauf. Der Vollzug der Wandelung beseitigte die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, so dass die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag rückwirkend erloschen[602]. Der LG verlor nicht nur seinen Anspruch auf die offenen Leasingraten, sondern musste die bezahlten Raten nach Bereicherungsrecht zurückzahlen[603]. Dass der LN die Leasingsache schon gebraucht hatte, war kein Hindernis, seine Gebrauchsvorteile minderten nur die Bereicherung des LG[604].
Dies alles gilt jetzt für den Rücktritt des LN vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323. Sobald der LN den Lieferanten aus abgetretenem Recht des LG auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat, darf er die Bezahlung der Leasingraten an den LG vorläufig verweigern[605]. Endgültig verweigern darf er sie erst, wenn der Lieferant den Rücktritt des LN akzeptiert oder das Gericht das Rücktrittsrecht feststellt[606]. Umgekehrt erlischt das Zahlungsverweigerungsrecht des LN rückwirkend, wenn seine Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird[607]. Sein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 kann der LG jedenfalls derart an den LN abtreten, dass dieser analog § 185 I im eigenen Namen vom Kaufvertrag zwischen dem LG und dem Lieferanten zurücktrete[608].
Für die Dauer des Rücktrittsprozesses zwischen dem LN und dem Lieferanten ist die Verjährung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche nach § 205 gehemmt[609].
In der Insolvenz des Lieferanten muss der LN, bevor er die Zahlung vorläufig einstellt, seinen Gewährleistungsanpruch zur Insolvenztabelle anmelden und, wenn der Insolvenzverwalter ihn bestreitet, auf die Feststellung zur Insolvenztabelle klagen[610].
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Nach Sinn und Zweck des Leasingvertrags wirkt der Rücktritt des LN aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten auch gegen den LG. Das ist der Preis, den der LG für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung bezahlt, denn er ist nach wie vor verpflichtet, die Leasingsache während der Vertragsdauer gebrauchstauglich zu erhalten und trägt letztlich das Risiko, dass die Gewährleistung des Lieferanten nicht durchgesetzt werden kann[611]. Abweichende AGB des LG sind unwirksam[612]. Freilich soll der LN die abgetretenen Sachmängelrechte sorgfältig ausüben und den LG laufend informieren[613].
Fällt der LN nach erfolgreicher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mit seinem Kostenerstattungsanspruch beim zahlungsunfähigen Lieferanten aus, ist ihm der LG nach §§ 677, 683 zur Erstattung verpflichtet[614].
7. Die Haftung für Hilfspersonen im Leasingverhältnis
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Kauf und Leasing sind zwar eigenständige Verträge, das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, LG und LN hat jedoch Folgen für § 278. Der LG erfüllt seine Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den LN nach § 535 I nicht selbst, sondern bedient sich des Lieferanten, und er nimmt die gekaufte Leasingsache nicht selbst vom Lieferanten ab, sondern bedient sich des LN.
Also ist der Lieferant bei der mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung Erfüllungsgehilfe des LG[615] und der LN bei der kaufrechtlichen Abnahme der Leasingsache Erfüllungsgehilfe des LG[616].
8. Das Ende des Leasingverhältnisses
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Wie die Miete endet auch das Leasing nach § 542 durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder befristete ordentliche Kündigung[617]. Als Dauerschuldverhältnis kann es außerdem nach §§ 314, 543 aus wichtigem Grund jederzeit und unabdingbar fristlos gekündigt werden[618]. Durch AGB lässt sich nach § 307 der wichtige Grund nur begrenzt regeln. Dem LG liefert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des LN einen wichtigen Kündigungsgrund[619], nicht schon der pauschale Hinweis auf „sonstige Umstände“ für eine Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögens[620].
Gibt der LN dem LG Grund zur fristlosen Kündigung, hat er ihm nach § 280 I 1 den Kündigungsschaden zu ersetzen und ihn finanziell so zu stellen, wie er ohne die fristlose Kündigung stünde (zur Miete: RN 280)[621].
Und kündigt der LG fristlos ohne wichtigen Grund, ist er dem LN zum Schadensersatz verpflichtet (zur Miete: RN 280).
Obwohl das Leasing ein Dauerschuldverhältnis begründet, schließt das Kündigungsrecht einen Rücktritt nicht kategorisch aus. Aber der LG darf nur aus einem sachlichen Grund, nicht wegen eigener Fehler vom Leasingvertrag zurücktreten[622].
Der Leistungsort für die Rückgabe der Leasingsache nach § 546 I wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach § 269 I, II bestimmt[623].
1. Das gesetzliche System
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§ 581 I definiert die Pacht als entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch und Fruchtgenuss auf Zeit.
Das BGB begnügt sich mit einer Hand voll besonderer Vorschriften. Soweit die §§ 581-584b nichts anderes bestimmen, verweist § 581 II im Übrigen auf die Miete, so für die Rechts- und Sachmängelhaftung des Verpächters, die Kündigung aus wichtigem Grund und das Verpächterpfandrecht.
Breit regeln die §§ 585-597 die Landpacht, für die nach § 585 II hilfsweise die allgemeinen Pachtvorschriften der §§ 581 I, 582-583a, nicht auch pauschal die Mietvorschriften gelten.
Die Jagdpacht findet man im BJagdG[624], die Fischereipacht im Landesrecht.
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