4. Die Verjährungseinrede
Nach § 195 verjähren sowohl der Zinsanspruch als auch der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in der Regelfrist von drei Jahren, der Zinsanspruch nach § 217 spätestens mit dem Rückzahlungsanspruch und nach § 197 II auch dann, wenn er bereits rechtskräftig festgestellt ist.
Normal verjährt auch der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Zinsen und anderen Kreditkosten, die er auf einen nichtigen Darlehensvertrag bezahlt hat[46].
Den Verjährungsbeginn regelt § 199 I (RN 2486).
5. Die Einrede der Wechselhingabe
Hat der Darlehensnehmer für das Darlehen Wechsel akzeptiert, darf er den Darlehensgläubiger auf den Wechsel verweisen, solange dieser nicht vergeblich zur Zahlung vorgelegt worden oder bereits verjährt ist[47].
1. Das gesetzliche System
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Für Leistungsstörungen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 275 ff., für das verzinsliche Darlehen auch die §§ 320 ff. Der Rücktritt nach § 323 wird jedoch in aller Regel durch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt, denn das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 (RN 1180 ff.).
Wer den Darlehensvertrag verletzt, ist dem Vertragsgegner nach § 280 I 1 mit § 241 II, und wer eine vorvertragliche Pflicht verletzt, nach § 280 I 1 mit § 311 II zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nicht nach § 280 I 2 entlastet. Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber auch dazu, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht zu gefährden, weder durch unwahre, noch durch wahre Tatsachenbehauptungen, und auch nicht durch abfällige Wertungen[48].
2. Die Aufklärungspflicht des Darlehensgebers
Als Kreditgeberin ist die Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor den allgemeinen Kreditrisiken zu warnen[49] oder über die richtige Verwendung des Darlehens zu belehren[50], denn diese Risiken weist der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer zu.
Die Bank muss nur vor außergewöhnlichen Gefahren warnen und nur über außergewöhnliche Kreditrisiken aufklären, die ihr, nicht aber dem Darlehensnehmer bekannt sind („konkreter Wissensvorsprung“), und die den Darlehensnehmer, wenn er sie gekannt hätte, von der Kreditaufnahme hätten abhalten können[51].
Die Beweislast für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Bank trägt der Darlehensnehmer[52].
Beispiele
- | Das Ersterwerbermodell für Wohnungseigentum ist sanierungsbedürftig (BGH NJW 88, 1583). |
- | Der Bauträger ist insolvent (BGH NJW 91, 693). |
- | Die Initiatoren eines Bauherrenmodells sind vermögenslos (BGH NJW 92, 2146). |
- | Der Kaufpreis für das zu finanzierende Objekt ist derart überhöht, dass der Käufer sittenwidrig übervorteilt wird (BGH NJW 2003, 2088; 2007, 3272; 2017, 1313: Die Überteuerung ist der Bank bekannt oder drängt sich auf), oder enthält verdeckte Rückvergütungen (BGH NJW 2007, 1876; 2007, 3272; 2009, 2298). Die Bank muss beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe (BGH NJW 2009, 2298). |
- | Der Erwerber des finanzierten Objekts ist arglistig getäuscht worden, und die finanzierende Bank weiß es (BGH NJW 2007, 3272). |
- | Gefährlich ist die Kombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung (BGH 111, 117; 116, 209; NJW 89, 1667; 2003, 2529; 2017, 2189: zur Verjährung), gefährlich auch der finanzierte Beitritt zu einem Mietpool im Bauherrenoder Erwerbermodell (BGH NJW 2008, 2572). |
3. Die Beratungspflicht des Darlehensgebers
Sobald die Bank eine bestimmte Geldanlage (Aktien, Anleihen, Immobilienfonds) nicht nur finanziert, sondern auch noch empfiehlt, muss sie den Kunden ungefragt über alle Risiken dieser Geldanlage aufklären und umfassend beraten[53]. Tut sie dies nicht, und ist die Anlage ihren Preis nicht wert, hat die Bank dem Anleger den Schaden zu ersetzen.
Anspruchsgrundlage ist § 280 I 1, Anspruchsvoraussetzung ein Beratungsvertrag (RN 620 ff.).
Die Beweislast für eine unvollständige oder falsche Beratung durch die Bank trägt der Kunde[54].
Dass die fehlerhafte Beratung ihn zu einer nachteiligen Geldanlage verleitet habe, muss der Kunde nicht beweisen, denn davor schützt ihn der Beratungsvertrag mit einer Kausalitätsvermutung, die die Bank widerlegen muss[55].
Arbeitet die Bank gar Hand in Hand mit der Anlagegesellschaft oder dem Anlagevermittler derart eng zusammen, dass das Darlehen und die Geldanlage ein verbundenes Geschäft nach § 242 oder §§ 358, 359 bilden, muss sie sich nicht nur Einwendungen des Kunden aus dem finanzierten Geschäft gefallen lassen (RN 324, 1202)[56], sondern haftet nach §§ 280 I 1, 278 auch noch für Pflichtverletzungen ihrer Verbündeten[57].
4. Versuche des Darlehensgebers, Vertragsverletzungen des Darlehensnehmers abzuwehren
Die Banken versuchen mannigfach, sich gegen Vertragsverletzungen ihrer Kunden formularmäßig abzusichern.
Beispiele
- | Nichtabnahmeentschädigung: Der Kunde soll 3 % zahlen, wenn er das vereinbarte Darlehen nicht abnehme. Diese Schadensersatzpauschale ist jedenfalls dann wirksam vereinbart, wenn die Bank durch die Vertragsverletzung ihres Kunden ein Disagio von 3 % verliert (BGH NJW 85, 1831; 90, 2676: Schadensersatz; NJW 2000, 509: Schadensberechnung). |
- | Überziehungszinsen: Der Darlehensnehmer soll höhere Zinsen dafür bezahlen, dass er das vereinbarte Kreditlimit überschreitet oder sein Girokonto überzieht (BGH NJW 92, 1751, 1753). Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen auch nach Ablauf des Darlehensvertrags im bisherigen Umfang nutzen darf (BGH NJW 2003, 1801). |
- |
Vorfälligkeitsentschädigung: Der Darlehensnehmer soll für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Entschädigung zahlen; das ist Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Unter den Voraussetzungen der §§ 490 II 3, 502 hat der Darlehensgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf. Im Übrigen ist eine Vorfälligkeitsentschädigung dann frei vereinbar, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen mit fester Laufzeit nicht vorzeitig zurückzahlen darf (BGH NJW 2003, 2230; 2004, 1730: statt das Darlehen vorzeitig zu tilgen, darf der Darlehensnehmer vielleicht die Sicherheit auswechseln; NJW 2016, 1382: zur
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